@Lohnfuzzi schrieb: Leider ist mein eigentlicher Aufhänger damit immer noch nicht wirklich beantwortet, denn irgendwas muss sich der Gesetzgeber doch dabei gedacht haben, als er drei Optionen aufgeführt hatte, als es um anspruchsberechtigte Gruppen für den AG-Zuschuss ging. Nur zwei davon kann ich aber auch wirklich begrifflich "fassen". Von welchen drei Optionsmöglichkeiten reden Sie? In dem von Ihnen am Anfang zitierten Gesetzestext @Lohnfuzzi schrieb: "Beschäftigte..., die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß." sind drei Voraussetzungen genannt, die alle erfüllt sein müssen (daher mit "und" und nicht mit "oder" verknüpft), damit ein von der Versicherungspflicht Befreiter einen Anspruch hat. Die Regelung greift aber für hauptberuflich Selbständige nicht, da diese nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, sondern kraft Gesetzes gar nicht erst Versicherungspflichtig sind. Eine Befreiung ist nach § 8 SGB V in bestimmten Fällen möglich. Hierzu gehören hauptberuflich Selbständige nicht. Bei diesen ist die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5 SGB V ausgeschlossen.
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