Hallo Community, das Service-Release 11.35 von LODAS classic/comfort steht seit heute per DFÜ und LODAS compact im Download-Bereich zur Verfügung. Folgende Änderungen sind in der Version 11.35 von LODAS enthalten: Gesetzliche Änderungen Vortrag für stufenweise Erhöhung Kurzarbeitergeld Mit dem 2. Sozialschutz-Paket wurde entschieden, dass das Kurzarbeitergeld (Kug) in Stufen erhöht wird. Das Kurzarbeitergeld steigt bis zum 31.12.2020 an: - ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent oder 77 Prozent (mit Kind) - ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent oder 87 Prozent (mit Kind) Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass im jeweiligen Bezugsmonat die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt mindestens 50 Prozent beträgt. Wenn Sie einen Mandanten von einem Vorsystem übernommen haben und Monate mit Kurzarbeitergeld für die Erhöhung aus dem Vorsystem berücksichtigen müssen, erfassen Sie ab LODAS 11.35 in den Personaldaten | Lohnkonto Ergebniswerte | Kurzarbeit das Feld Anzahl Bezugsmonate Vorsystem. Weitere Informationen finden Sie in den Dokumenten: • Kurzarbeitergeld (Kug) abrechnen in LODAS compact / classic / comfort (Dok.-Nr. 1008704 ) • Kurzarbeitergeld: Aktuelle Änderungen im Überblick (Dok.-Nr. 1021894 ) Hinweis Ab LODAS 11.35 gibt es das Kontrollkästchen alleinerziehend in den Personaldaten | Personaldaten, Registerkarte Persönliche Angaben. Das Feld hat derzeit jedoch keine Auswirkungen auf die Abrechnung! Hintergrund: Gemäß Corona-Steuerhilfegesetz vom 05.06.2020 besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen werden, für 10 Wochen oder 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht aber weiterhin nur für die ersten 6 Wochen der Fehlzeit Entschädigungszahlung nach IfSG wegen Beaufsichtigung Kind. Nach Ablauf der 6 Wochen wird für den Arbeitnehmer eine DEÜV-Abmeldung erstellt. Der Arbeitnehmer muss daraufhin seine Ansprüche auf Entschädigungszahlung selbst und direkt bei der Gesundheitsbehörde stellen. Für die DEÜV-Abmeldung gibt es nicht mehr – wie ursprünglich angenommen - eine Unterscheidung zwischen alleinerziehend oder nicht alleinerziehend. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums. Beste Grüße von Ihrem Community-Team Personalwirtschaft LODAS @Katharina_Dietl, @Kristin_Frohmeyer, @Verena_Heinlein, @Vanessa_Mertel, @Monique_Müller, @Wolfgang_Stein
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