Hallo sne1965, vermutlich brauchst du die Antwort nicht mehr, hast sehr viele Antworten und Hilfen bekommen. 1. die Frist habe ich in dem Sinne auch nicht gefunden, aber wenn du dir bei der Bundesärztekammer, bei der KBV (siehe Anhang) oder bei der KVBerlin liest, hier der Link von KVBerlin: https://www.kvberlin.de/fuer-praxen/faq/detailpid/detail/493 dann ist die AU auszustellen und es wird entweder einzeln oder gesammelt zu übermittelt. 2. Sollte dann mit der Ausstellung schon feststehen, das ein Störfall vorliegt, hat der Arzt es per Post an die KK zu schicken, daher dürfte es an sich nicht mal eine Woche dauern. Der elektronisch Abruf bleibt 14 Tage bestehen, wenn das nicht klappt, dann kann man das nochmal anstoßen. Bei Lodas weiß ich es nicht, aber bei Lohn und Gehalt ist unter den Bewegungsdaten die eAU Übersichten und darunter die eAU Statusübersicht, da siehst du alle eAUs inkl. Zustand, kann man auch reduzieren auf nur Handlungsbedarf und links ist ein Button eAU-Abfragen erstellen, da kannst du somit alle mit Handlungsbedarf nochmal reinnehmen und versenden (leider gibt es kein bearbeitet oder erledigt gerade bei Wochenenden, aber kennst ja DATEV, wenn es sich oft genug gewünscht wird, soll das auch kommen). Zu dem Punkt, wenn die eAU nicht kommt, ganz ehrlich das Gesetz sieht vor nach § 5 Abs. 1a EntgFG, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich eine Ausfertigung geben zu lassen und wenn man das "Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)" ließt Seite 37 (im Anhang), dann dient das als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel. Sicher schreiben die RA das § 7 EntgFG nicht mehr in dem Sinne greift und bisher keine Entscheidung vorliegt und somit eine gesetzliche Lücke herrscht, aber warum sollte ich als Arbeitgeber nicht das Recht haben ein Beweis anfordern zu dürfen, wenn ich das mit fehlendem Abruf in Frage stelle?! Der Arbeitnehmer darf seine Ausfertigung auf Grund von Datenschutz zwar verwehren, aber ganz ehrlich es ist ein Stück Papier das geknickt werden kann oder der AN ein Foto nur von dem oberen Teil macht. Wenn also keine eAU geht, erwarte ich als gesetzliches Beweismittel davon eine Kopie, Scan oder Foto, denn sonst kann man das in meinen Augen in Frage stellen. Wenn du das hast und den Antrag AAG stellst und die Kopie an die KK schickt, bekommst du auch deine Erstattung. MfG nh
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