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Smartphone an Mitarbeiter schenken (§40 EStG) - Welche Lohnart?

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letzte Antwort am 12.06.2023 16:26:02 von n_h_2015
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Sandra_Templin
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Mahlzeit zusammen,

 

wir möchten einem Mitarbeiter ein Smartphone schenken.

Gemäß §40 EStG ist es möglich, dass das Unternehmen dies pauschal versteuert.

 

Sandra_Templin_0-1686305067637.jpeg

 

Welche Lohnart kann hierfür bei der Abrechnung in Lohn und Gehalt herangezogen werden?

 

Viele Grüße

Sandra Templin

n_h_2015
Einsteiger
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Guten Tag Frau Templin,

 

eine extra Lohnart gibt es nicht hier die LA von DATEV Tabelle der DATEV-Standardlohnarten - DATEV Hilfe-Center

Würde dann 2750 oder 2850 nehmen bzw. kopieren.

 

MfG nh

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RAHagena
Meister
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Einfacher ist es, das betriebliche Smartphone dem AN als Arbeitsmittel zu überlassen und ihm die private Nutzung zu ermöglichen, der BFH hat deshalb gerade einen Fall entschieden, in dem der AG die Smartphones der AN gekauft hat. Dann können Sie auch ohne weiteres und mit Vorsteuerabzug die Verträge der AN betrieblich laufen lassen. 

Auf der Lohnabrechnung taucht davon nichts auf, die Handys sind im Anlagevermögen des AG.

 

Positiver Arbeitgeber-Effekt: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie das Smartphone herausverlangen 😉 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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@RAHagena  schrieb:

Dann können Sie auch ohne weiteres und mit Vorsteuerabzug die Verträge der AN betrieblich laufen lassen. 

 


Und wer sagt, dass der Arbeitgeber auch die laufenden Kosten des Vertrags zahlen möchte?

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RAHagena
Meister
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@Uwe_Lutz  schrieb:

@RAHagena  schrieb:

Dann können Sie auch ohne weiteres und mit Vorsteuerabzug die Verträge der AN betrieblich laufen lassen. 

 


Und wer sagt, dass der Arbeitgeber auch die laufenden Kosten des Vertrags zahlen möchte?


Ich schrieb "können"... 

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RAHagena
Meister
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Die Entscheidung dazu war FG München, Urteil v. 20.11.2020, 8 K 2656/19, danach ist es nicht rechtsmissbräuchlich, als AG das Handy von AN verbilligt zu kaufen, um es ihm dann zur 100%igen Privatnutzung zu überlassen! 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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@RAHagena  schrieb:

Die Entscheidung dazu war FG München, Urteil v. 20.11.2020, 8 K 2656/19, danach ist es nicht rechtsmissbräuchlich, als AG das Handy von AN verbilligt zu kaufen, um es ihm dann zur 100%igen Privatnutzung zu überlassen! 


Wichtig vielleicht noch in diesem Zusammenhang, dass der BFH dieses Urteil entsprechend bestätigt hat. Aktenzeichen dort VI R 51/20.

 

Sonst wäre allein aufgrund eines Urteils eines FG die Anwendung natürlich mit einer gewissen "Gefahr" zu sehen.

Sandra_Templin
Einsteiger
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Danke! Das hilft mir schon mal sehr weiter. 

 

Ist es denn korrekt, dass die Überlassung des Smartphones SV-frei ist?

 

LG

Sandra Templin

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n_h_2015
Einsteiger
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Wenn die pauschal versteuer wird, dann ist es sv-frei, siehe Anhang.

8
letzte Antwort am 12.06.2023 16:26:02 von n_h_2015
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