Mahlzeit zusammen,
wir möchten einem Mitarbeiter ein Smartphone schenken.
Gemäß §40 EStG ist es möglich, dass das Unternehmen dies pauschal versteuert.
Welche Lohnart kann hierfür bei der Abrechnung in Lohn und Gehalt herangezogen werden?
Viele Grüße
Sandra Templin
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Guten Tag Frau Templin,
eine extra Lohnart gibt es nicht hier die LA von DATEV Tabelle der DATEV-Standardlohnarten - DATEV Hilfe-Center
Würde dann 2750 oder 2850 nehmen bzw. kopieren.
MfG nh
Einfacher ist es, das betriebliche Smartphone dem AN als Arbeitsmittel zu überlassen und ihm die private Nutzung zu ermöglichen, der BFH hat deshalb gerade einen Fall entschieden, in dem der AG die Smartphones der AN gekauft hat. Dann können Sie auch ohne weiteres und mit Vorsteuerabzug die Verträge der AN betrieblich laufen lassen.
Auf der Lohnabrechnung taucht davon nichts auf, die Handys sind im Anlagevermögen des AG.
Positiver Arbeitgeber-Effekt: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie das Smartphone herausverlangen 😉
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@RAHagena schrieb:Dann können Sie auch ohne weiteres und mit Vorsteuerabzug die Verträge der AN betrieblich laufen lassen.
Und wer sagt, dass der Arbeitgeber auch die laufenden Kosten des Vertrags zahlen möchte?
@Uwe_Lutz schrieb:
@RAHagena schrieb:Dann können Sie auch ohne weiteres und mit Vorsteuerabzug die Verträge der AN betrieblich laufen lassen.
Und wer sagt, dass der Arbeitgeber auch die laufenden Kosten des Vertrags zahlen möchte?
Ich schrieb "können"...
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Die Entscheidung dazu war FG München, Urteil v. 20.11.2020, 8 K 2656/19, danach ist es nicht rechtsmissbräuchlich, als AG das Handy von AN verbilligt zu kaufen, um es ihm dann zur 100%igen Privatnutzung zu überlassen!
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@RAHagena schrieb:Die Entscheidung dazu war FG München, Urteil v. 20.11.2020, 8 K 2656/19, danach ist es nicht rechtsmissbräuchlich, als AG das Handy von AN verbilligt zu kaufen, um es ihm dann zur 100%igen Privatnutzung zu überlassen!
Wichtig vielleicht noch in diesem Zusammenhang, dass der BFH dieses Urteil entsprechend bestätigt hat. Aktenzeichen dort VI R 51/20.
Sonst wäre allein aufgrund eines Urteils eines FG die Anwendung natürlich mit einer gewissen "Gefahr" zu sehen.
Danke! Das hilft mir schon mal sehr weiter.
Ist es denn korrekt, dass die Überlassung des Smartphones SV-frei ist?
LG
Sandra Templin
Wenn die pauschal versteuer wird, dann ist es sv-frei, siehe Anhang.