Hallo zusammen, Herr Renz hat leider recht - die elektronische Signatur der Rechnungen mit Smartcard oder beA-Karte funktioniert leider derzeit nicht mit DATEV Anwalt classic / DATEV Anwalt Kommunikationspaket. Zweck der Umsetzung und des Entwicklungsauftrags der E-Rechnung war die Unterstützung des nun gesetzlich vorgesehenen XRechnungs-Formats. Da die dort eingesetzte XML-Struktur sehr dicht an der des ZUGFeRD-Formats liegt, war es mit überschaubaren Aufwand möglich, auch das ZUGFeRD-Format mit umzusetzen. Da das ZUGFeRD-Format auch die bildliche Darstellung im PDF-Form umfasst, ist letztendlich auch eine PDF-Ausgabe möglich, sozusagen ZUGFeRD ohne hybriden XML-Teil. Das XRechnungs-Format sieht keine qualifizierte elektronische Signatur vor. Faktisch lassen Rechnungseingangsportale keine qeS zu, da sie nur die reine XRechnungs-Datei akzeptieren. Der Umgang mit Rechnungen, die auch eine Signaturdatei mit sich führen ist zumindest ungeklärt. Derzeit werden sie bei bestimmten Portalen nicht akzeptiert. Die gesamten Überlegungen der öffentlichen Hand und auch weite Teile der Privatwirtschaft setzen sich beim Thema standardisierter elektronischer Rechnungsvorgänge nicht mit dem Thema der gesetzlich vorgeschriebenen Unterzeichnung für bestimmter Berufsgruppen auseinander. Dieser Prozess wird voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Ähnliches gilt analog für das Thema Verschlüsselung, da mit Rechnungen und ggf. beigefügten rechnungsbegründenden Unterlagen auch sensible Informationen versendet werden können. Daher ist es für beide Themen - Signatur und Verschlüsselung - zunächst bei der bisherigen Situation geblieben: Für die Signatur ist weiterhin (sofern in der Vergangenheit bereits Rechnungen elektronisch z.B. per E-Mail versendet wurden) entweder eine individuelle Verzichtsvereinbarung mit dem Rechnungsempfänger zu vereinbaren oder weiterhin eine Drittsoftware einzusetzen. Für Verschlüsselung sieht die Rechtswissenschaft - noch - den Einsatz eines E-Mail-Providers mit End-zu-End-Verschlüsselung als ausreichend an. Alternativ sind individuelle Verschlüsselungslösungen mit dem Mandanten abzustimmen.
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