Eine Stand-Alone-Installation von DATEV Anwalt classic können wir Ihnen nicht empfehlen. Warum? Grundsätzlich muss ohnehin auch in einer gemeinsamen Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei DATEV Anwalt classic nicht nur auf den Arbeitsplätzen installiert werden, auf denen mit DATEV Anwalt classic gearbeitet wird, sondern auf allen Arbeitsplätzen, damit insbesondere die Synchronisation der zentralen Stammdaten (Adressaten inkl. Beziehungen, Mandanten, Mitarbeiter) in die Datenbank von DATEV Anwalt sichergestellt ist: Anwalt classic Installation in interdisziplinären Kanzleien auf allen Arbeitsplätzen Im Falle eines Updates könnte man vielleicht auf die Idee kommen, das ein wenig lockerer zu sehen: DATEV Anwalt classic ist ja bereits auf allen Plätzen installiert, und das Update betrifft meistens nicht die Stammdatensynchronisation, die läuft seit vielen Versionen unverändert. Aber trotzdem ist es keine gute Idee, auf verschiedenen Plätzen verschiedene Versionen der Software laufen zu haben, oder gar einen unterschiedlichen Mix von DATEV-Anwalt- und Rest-der-DATEV-Service-Releases. Es ist nicht absehbar, zu welchen Unverträglichkeiten eine solche „Mischinstallation“ führen kann. Es gibt auch kein Tool, mit dem Sie prüfen können, ob eine Installation von Nur-DATEV-Anwalt-SRs lauffähig ist. Alle QS-Maßnahmen bei DATEV gehen von einem „homogenen“ SR-Stand aus. Jede andere Installation wäre ungetestet und auf eigene Gefahr zu betreiben. Außerdem werden die SRs von DATEV Anwalt auch nicht „stand-alone“ produziert, sondern werden gleichzeitig mit SRs vieler bis aller DATEV-Programme und -Basiskomponenten erzeugt und setzen daher kompatible Versionsstände der anderen Komponenten voraus. Mit SR 24.11.2022 beispielsweise wird für auch DATEV Basis die neue Version 13.31 ausgeliefert. Diese DATEV Basis Version 13.31 muss bereits installiert sein, um die neue Version 13.14 von DATEV Anwalt classic (und andere Anwalt-Programme) installieren zu können.
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