Moin, Punkt 3.2.5: 3.2.5 Unveränderbarkeit (§ 146 Absatz 4 AO, § 239 Absatz 3 HGB) Rz. 58 Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§ 146 Absatz 4 AO, § 239 Absatz 3 HGB). Rz. 59 Veränderungen und Löschungen von und an elektronischen Buchungen oder Aufzeichnungen (vgl. Rzn. 3 bis 5) müssen daher so protokolliert werden, dass die Voraussetzungen des § 146 Absatz 4 AO bzw. § 239 Absatz 3 HGB erfüllt sind (siehe auch unter 8). Für elektronische Dokumente und andere elektronische Unterlagen, die gem. § 147 AO aufbewahrungspflichtig und nicht Buchungen oder Aufzeichnungen sind, gilt dies sinngemäß. ------------------ Ja, da steht nicht, dass dies zur USt-VA erfolgen muss, aber ich finde es nur logisch. Mit der USt-VA wird das Ergebnis der monatlichen Buchführung für die Finanzverwaltung sichtbar. Damit sind die dort gemachten Buchungen der "ursprüngliche Inhalt" und der darf nur nachvollziehbar verändert werden. Durch die Festschreibung ist dies gewährleistet. Ich finde es nebenbei bemerkt auch immernoch erstaunlich, wie schwer sich viele Kollegen in der Branche damit noch tun. Wo ist denn das Problem? Fehler? Können passieren und sind mit Stornobuchungen schnell und nachvollziehbar korrigiert. Der Mandant soll die Stornos nicht sehen? Kein Problem, man kann die Stornos ausblenden / ausziffern. LG Manuela Jachert
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