Hallo, ich habe mal eine andere Frage: Ich bin etwas irritiert, über folgenden Satz im Rahmen der Schlussabrechnung: Die Übermittlung von Nachweisen ist nur in den folgenden Fällen bereits bei der Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich: Für Anträge mit einer Fördersumme von jeweils 1 Mio. Euro und mehr Für Anträge, die auf der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) bzw. der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, basieren Bei Nachweispflichten aufgrund der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen (verderbliche und saisonale Ware) in der Überbrückungshilfe III Wenn einer dieser Fälle 1)-3) zutrifft, können Sie die jeweils notwendigen Nachweise hier an den Antrag auf Schlussabrechnung anhängen. Heißt das, dass ich generell für alle November und Dezemberhilfeanträge die entsprechenden Unterlagen im Rahmen der SR bereits einreichen muss? Ich bin gerade etwas überfordert...
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