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Schlussabrechnung 2 Einzelunternehmen

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letzte Antwort am 14.03.2024 12:36:11 von JH241
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Nadine121031
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Hallo Community, wir haben einen Mandanten mit 2 Einzelunternehmen. Eines mit Angestellten, eines ohne. Es handelt sich nicht um verbundene Unternehmen. Bei der Schlussabrechnung kann ich nicht 2 Organisationsprofile für den Mandanten anlegen, weil dann die Fehlermeldung kommt, dass die Steueridentifikationsnummer bereits in einem anderen Profil vorhanden ist. Es ist nicht möglich das Feld Steueridentifikationsnummer auszuschalten wenn man die Unternehmensform Einzelunternehmen auswählt. Eine Schlussabrechnung für beide Unternehmen wäre aber nicht richtig. Wir haben immer 2 Anträge für die Hilfen gestellt. Hat jemand damit Erfahrung gemacht und kennt die Lösung?

wwinkelhausen
Fachmann
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Ich habe in meinen Seminaren zu den Überbrückungshilfen gelernt: 1 natürliche Person = 1 Antrag

Meines Erachtens hat hier ausnahmsweise das Portal mal Recht.

Dinosaurier
andrereissig
Experte
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Wurde hier schonmal besprochen:

 

Überbrückungshilfe - zwei Einzelunternehmen - DATEV-Community - 165881

 

Sehe es genau wie @wwinkelhausen Das Einzelunternehmen entwickelt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Rechtspersönlichkeit ist die natürliche Person in Form des Unternehmers. Daher hätte keine getrennten Anträge gestellt werden dürfen.

 

Antragsteller ist nicht Unternehmen A oder B, sondern der Unternehmer selbst, dessen unternehmerische Tätigkeit aus A und B hervorgeht.

Live long and prosper!
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Nadine121031
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Der Unterschied ist ja zu den besprochenen Fällen dass wir einen Unternehmer haben der Im Betrieb 1 die Hauptbeschäftigung hat und in Betrieb 2 Angestellte die den Betrieb führen. Somit hat er nicht 2 Hauptbeschäftigungen. Außerdem sind die beiden Unternehmen komplett Branchenfremd und haben nichts weiter miteinander zu tun. Daher sehe ich hier überhaupt kein verbundenes Unternehmen und keinen Grund nur einen Antrag zu stellen

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Nadine121031
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Zu b): Bei verschiedenen Unternehmen/Gewerbeanmeldungen ist zu prüfen, ob diese als verbundene Unternehmen gelten (vgl. FAQ 5.2).
Im Falle verbundener Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. Im Falle nicht verbundener Unternehmen können separate Anträge gestellt werden..

 

Wir haben separate Anträge gestellt und bei der Rückfrage der IFB nach einem verbundenen Unternehmen unseren Standpunkt erläutert. Danach haben wir für beide Unternehmen einen Bescheid erhalten. Dann muss es doch auch in der Schlussabrechnung möglich sein?! 

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wwinkelhausen
Fachmann
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Das Problem ist meines Erachtens, dass das Beihilferecht Begriffe, die wir auch im Steuerrecht kennen, in einem anderen Kontext verwendet, bzw. diese auch schon im deutschen Steuerrecht unterschiedlich verwendet werden. In diesem Fall Unternehmen. Sie betrachten diesen Begriff aus der gewerbesteuerlichen Sicht, in der jede gewerbliche Tätigkeit einer natürlichen Person getrennt betrachtet wird. In der umsatzsteuerlichen Sicht haben wir hier schon ein anderes Ergebnis und dies ist meines Erachtens auch die Betrachtungsweise, die das EU-Recht anwendet. Ich habe mich da jetzt nicht so tief in das EU-Recht eingearbeitet, sondern vertraue da Herrn Hendricks, dem man glaube ich diese Expertise zutrauen kann.

 

Die Bescheide, die Sie im Rahmen der Beantragung erhalten haben, interessieren bei der Schlussabrechnung nur am Rande. Jetzt findet die eigentliche rechtliche Würdigung statt. Ich habe jetzt auch das "Vergnügen" bei mehreren Schaustellerfamilien die ursprüngliche Trennung kaputt zu machen und die Schlussabrechnung für einen Verbund zu erstellen. 

Dinosaurier
wwinkelhausen
Fachmann
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Entscheidend dürfte meines Erachtens dieser Satz in der EU-Definition sein:

 

wwinkelhausen_0-1669284686337.png

 

Dinosaurier
lisa4
Einsteiger
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Hallo,

ich grüble gerade über folgender Frage:

für einen Mandanten, eine GbR mit zwei Gesellschaftern, wurde ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt und auch bewilligt.

Aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters zum 30.06.2021 wurde das Unternehmen fortan von dem verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt. Da es sich umsatzsteuerlich um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt, wurden vom Finanzamt  die USt-Vorauszahlungen der GbR auf die Umsatz-Steuernummer des Einzelunternehmens umgebucht und die Umsatz-Steuernummer der GbR wurde gelöscht.
Für den Einzelunternehmer wurde Überbrückungshilfe III + und IV beantragt und bewilligt.

Muss ich hier jetzt  zwei Organisationsprofile anlegen (also eins für die GbR unter der ich dann das Paket 1 abrechne und eins für den Einzelunternehmer, unter dem ich dann das Paket 2 abrechne)?

Die Hotline konnte mir nicht weiterhelfen und meine schriftliche Anfrage ist seit Wochen unbeantwortet.
Ich wäre für jede Meinung dankbar....

(Bei Anlage des 2. Organisationsprofils meckert das Programm und fordert eine gesonderte Begründung, warum in zwei Profilen die gleiche USt Nr. angegeben wird). 

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JH241
Beginner
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Guten Tag,

 

wie haben Sie das Problem denn technisch gelöst? Wir haben das gleiche Problem.

 

 

 

 

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Nadine121031
Beginner
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Hallo,

 

mittlerweile lassen sich 2 Organisationsprobleme mit einer Steueridentifikationsnummer anlegen. 

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AK21
Einsteiger
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Ich hoffe es ist ok, dass ich mir hier nochmal dranhänge....

 

Ich bin mir bei der Beurteilung verbundenes Unternehmen ja oder nein immer noch nicht sicher:

 

Eine natürliche Person betreibt zwei Einzelunternehmen (eine Beratungsagentur und einen Frisörsalon, die Betriebe tauschen keine Leistungen aus) - sind das jetzt ein verbundenes Unternehmen, weil Inhaber jeweils die gleiche natürliche Person ist? Falls das relevant sein sollte: es werden in beiden Betrieben zumindest geringfügig Arbeitnehmer beschäftigt

 

Wir haben bei Antragstellung zwei Anträge gestellt und auch zwei Bescheide bekommen, insgesamt ca. 15.000,00 €.

 

Jetzt überlege ich natürlich, ob das ein Fehler war, den ich jetzt mit der Schlussabrechnung korrigieren muss bzw. kann.

 

Ich habe mal spaßhalber die Daten zusammengeführt und es würde eine Gesamtfördersumme von 28.000,00 € rauskommen.

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JH241
Beginner
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Hallo, 

 

dass der Einzelunternehmer zwei unterschiedliche Unternehmen hat, spielt hier gar keine Rolle. Die EU-Definition sagt verbundenes Unternehmen. Bei Antragstellung war das nicht ersichtlich. Wir hatten sogar nachgefragt.

 

Wir haben zwei Schlussabrechnungen erstellt und die Verbindung kommentiert. Anders haben wir es nicht hinbekommen. Allein wegen der gleichen Steuernummer für die Einkommensbesteuerung stolpert das Schlussabrechnungstool. Wir warten jedoch noch auf Rückmeldung.

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letzte Antwort am 14.03.2024 12:36:11 von JH241
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