@vbluhm schrieb: Gibt es irgendwo eine (offizielle) Stellungnahme oder Literatur-Kommentar, der diese Frage aufgegriffen hätte ? Ich habe leider bisher nichts passendes finden können. Hallo vbluhm, ich zitiere einfach mal aus dem L. Schmidt EStG-Kommentar (Verlag C. H. Beck): Zahlt der Mieter Betriebskosten (z. B. Heizung, Strom, Wasser, Müllabfuhr) an den Vermieter (d. h. nicht direkt an einen Versorgungsbetrieb), gehören sie zu den Mieteinnahmen (BFH IX R 69/98 BStBl. 2000 II S. 197; BFH IX R 9/03 BStBl. 2004 II S. 225). Entspr. Vermieteraufwendungen sind im Abflusszeitpunkt Werbungskosten. Für Betriebskosten gilt daher das Bruttoprinzip. Auch wenn das Finanzamt bislang Ihre Kaltmietabrechnung akzeptiert hat, werden Sie daraus kaum ein "Gewohnheitsrecht" ableiten können (getreu dem Motto "das haben wir schon immer so gemacht"). 😉
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