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PV-Anlagen: Betriebsausgaben und der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang 3c EStG

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letzte Antwort am 03.05.2024 17:24:27 von Diederich
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guenther
Fachmann
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Es gibt ja die Auffassung, dass ggf. Kosten für eine PV-Anlage in 2022 für 2021 und frühere Jahre in 2022 noch Betriebsausgaben sein könnten, wenn die wirtschaftliche Verursachung in 2021 und früher war. Da wäre § 3c EStG nicht anwendbar.

 

Das Finanzamt macht da erwartungsgemäß nicht mit.

 

Hätte man in 2021 bilanziert, wären die Kosten ja noch Ausgabe gewesen.

 

Hat da jemand schon Erfahrungen mit dem Finanzamt?

mfg Thomas Günther
shasieber
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Erfahrungen mit dem Finanzamt bisher noch keine.

 

Aber meine Kollegin hatte gestern ein Seminar. Der Referent war ein Mitarbeiter der OFD Karlsruhe. Der Tenor im Skript: nachträgliche Betriebsausgaben, da kein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen. 

 

Wir werden es auf jeden Fall so abgeben.

 

Ich habe heute ebenfalls eine Weiterbildung. Mal sehen, ob der Dozent da auch was dazu sagt.

JosefB
Aufsteiger
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Hallo Community,

 

muss das Thema hier nochmals aufgreifen.

 

Hat jemand vielleicht ein Aktenzeichen von irgend einem Finanzgericht (egal welches Bundesland) wo eine Klage mittlerweile diesbezüglich anhängig ist?

 

Wir machen bei allen Mandanten noch Betriebsausgaben im VAZ 2022 für 3/72er PV-Anlagen geltend wie z. B. USt-VZ und USt-Nachzahlungen betreffend Zeiträumen vor 01.01.2022 oder StB-Kosten Gewinnermittlung bis 2021 usw.

Wird von den bayerischen Finanzämtern radikal rausgelöscht mit dem Hinweis auf das BMF-Schreiben vom Juli 2023.

Bei den meisten Fällen machen wir keinen Einspruch nach Rücksprache mit dem Mandanten, wenn es um 50 oder 100 Euro Steuer geht da der Arbeitsaufwand nicht unbedingt in Relation steht.

 

Jetzt geht es um eine höhere Summe an Betriebsausgaben im Rahmen einer EÜR die Zeiträume von 2020 und 2021 betrifft und 2022 abgeflossen sind.

 

Google schmeisst nix aus, Beck-Online fehlanzeige usw.

Ein AZ von einem FG wäre hilfreich um das Ruhen des Verfahrens zumindest aufgrund "wichtige Gründe zweckmäßig" besser zu untermauern.

 

Vielleicht kann mir jemand Weiterhelfen.

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SuP1
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Hallo Zusammen,

 

ich bekomme zu dieser Thematik die Aufforderung meine Einsprüche zurückzunehmen. Mit dem Hinweis, dass auch Einnahmen steuerfrei gestellt werden, die wirtschaftlich zu Zeiträumen gehören, die vor dem 01.01.22 gehören. 

Das ist ja auch richtig, nur leider möchte das Finanzamt mit den Betriebsausgaben analog verfahren. Es teilt mit; dass die Aussage, dass sämtliche Ausgaben mit wirtschaftlichem Zusammenhang zu Einnahmen der Jahre 2021 und früher mit Einnahmen im Zusammenhang stehen, die steuerpflichtig waren, nicht zutreffend wäre. In dieser besonderen Konstellation der Anwendung von § 3c (1) EStG in Fällen des § 3 Nr. 72 EStG sind daher typisierend die zeitlichen Zuordnungsregelungen des BMF Schreibens vom 17.07.2023 RN 29, auf die Betriebsausgaben zu übertragen. 

 

Ich habe bisher auch noch keine neue Literatur oder Ähnliches dazu gefunden. Bleibt wohl nur der Klageweg - mal sehen ob der Mandanten bereit ist diese Kosten zu tragen. 

Für weitere Erfahrungen aus der Community wäre ich natürlich sehr dankbar.

 

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Diederich
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@SuP1  schrieb:

 

ich bekomme zu dieser Thematik die Aufforderung meine Einsprüche zurückzunehmen.

Lasst Euch bloß nicht ins Bockshorn jagen !

 

Bei dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 handelt es sich nur um eine Meinungsäußerung der Finanzverwaltung ... mehr nicht.  

 

Außerdem wäre für die Betriebsausgaben nicht Rz. 29 (Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG - steuerfreie Einnahmen und Entnahmen) einschlägig, sondern Rz. 21 (Betriebsausgabenabzugsverbot § 3c EStG - unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG). 

 

Maßgebend ist vielmehr das Gesetz ! (wie sagte unser Ausbilder immer: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" ... oder unsere Version "Ein Blick ins Gesetz erspart dummes Geschwätz"). 😉

 

Laut dieser Seite hier gibt es ein erstes anhängiges Verfahren beim Finanzgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 4 K 1440/23 ... mal sehen, was ein unabhängiger Richter dazu sagt.

 

Übrigens hat neulich das Finanzamt bei einer in 2021 angeschafften PV-Anlage die Sonder-AfA gemäß § 7g Abs. 5 EStG in 2021 gestrichen mit der Begründung, die Einnahmen seien ja ab 01.01.2022 gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ... also da kann ich nun wirklich nicht mehr folgen ... 🙄

 

Viel Spaß beim Rechtsmittel einlegen. 😁

 

 

 

 

Interceptor
Fortgeschrittener
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RdV beantragen mit Hinweis auf Verfahren beim FG Nürnberg 4 K 1440/23.

 

Edit sagt: da war jemand schneller 😁

 

mfg

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JosefB
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Hallo @SuP1 

 

die Einsprüche im Normalfall auf keinen Fall zurücknehmen. Das Finanzamt hat es bei uns 2-3 x am Anfang probiert mit den Schreiben das wir den Einspruch zurücknehmen sollten. Haben es jedes mal Verneint und darauf hingewiesen das aus dem BMF-Schreiben die Ansicht des Finanzamtes für uns so nicht herauslesbar ist, der Sachverhalt "unmittelbar" im Rahmen des §3c EStG im BMF-Schreiben überhaupt nicht gewürdigt wurde usw. usw.. Bei den zig anderen Einsprüchen die von uns in den nächsten Monaten eingelegt wurden, kam dann nicht mal mehr eine Aufforderung zur Rücknahme.

 

Erst heute wieder einen ESt-Bescheid 2022 bekommen wo in der übermittelten PV-EÜR noch ein Minus geltend gemacht wurde für Betriebsausgaben, gezahlt in 2022 aber betreffend 2021. ESt-Bescheid ohne gewerbliche Einkünfte gekommen (was ein paar Hundert Euro an Steuer ausmacht), aber natürlich fehlen in der Folge auch noch die 300 Euro Energiepreispauschale die von der Steuerschuld abgezogen werden sollten  (ansonsten hat Mandant nur Rente und Vermietung).

 

Wir fahren voll die Linie das wir in Bezug auf dieses Problem 2022 bei PV-Anlagen keinen Einspruch zurücknehmen - wenn dann soll das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung schicken und dann kann man mit den Mandanten sprechen ob er weiter gehen will.

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SuP1
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Vielen Dank an alle, für die schnellen Rückmeldungen und Eure Erfahrungen dazu, das war sehr hilfreich. 

 

schönen Feierabend 

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Diederich
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@JosefB  schrieb:

 

Wir fahren voll die Linie das wir in Bezug auf dieses Problem 2022 bei PV-Anlagen keinen Einspruch zurücknehmen - wenn dann soll das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung schicken und dann kann man mit den Mandanten sprechen ob er weiter gehen will.


Richtig so ! 👍

 

Wie bereits in Nachricht 5 geschrieben, ist bezüglich der Abzugsfähigkeit von nachträglichen Betriebsausgaben im Jahr 2022 (§ 3c Abs. 1 EStG) ein Verfahren beim Finanzgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 4 K 1440/23 anhängig.

 

Bezüglich der Rückgängigmachung eines in 2021 gebildeten Investitionsabzugsbetrags für die Anschaffung einer PV-Anlage in 2022 hatte das Finanzgericht Köln am 14.03.2024 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzungsverfahren) unter dem Aktenzeichen 7 V 10/24 entschieden, dass dies nicht zu beanstanden ist. Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III B 24/24 geführt wird.

 

Also bitte weiter standhaft bleiben ... es kann doch nicht sein, dass die "schlamperte" Arbeit des Gesetzgebers mit verfassungsrechtlich höchst bedenklicher Rückwirkung zum Nachteil des Steuerzahlers angewendet wird. 👎

 

Wie war das nochmal mit dem Rechtsstaat ? ... 🙄

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letzte Antwort am 03.05.2024 17:24:27 von Diederich
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