Hallo Zusammen,   ich bekomme zu dieser Thematik die Aufforderung meine Einsprüche zurückzunehmen. Mit dem Hinweis, dass auch Einnahmen steuerfrei gestellt werden, die wirtschaftlich zu Zeiträumen gehören, die vor dem 01.01.22 gehören.  Das ist ja auch richtig, nur leider möchte das Finanzamt mit den Betriebsausgaben analog verfahren. Es teilt mit; dass die Aussage, dass sämtliche Ausgaben mit wirtschaftlichem Zusammenhang zu Einnahmen der Jahre 2021 und früher mit Einnahmen im Zusammenhang stehen, die steuerpflichtig waren, nicht zutreffend wäre. In dieser besonderen Konstellation der Anwendung von § 3c (1) EStG in Fällen des § 3 Nr. 72 EStG sind daher typisierend die zeitlichen Zuordnungsregelungen des BMF Schreibens vom 17.07.2023 RN 29, auf die Betriebsausgaben zu übertragen.    Ich habe bisher auch noch keine neue Literatur oder Ähnliches dazu gefunden. Bleibt wohl nur der Klageweg - mal sehen ob der Mandanten bereit ist diese Kosten zu tragen.  Für weitere Erfahrungen aus der Community wäre ich natürlich sehr dankbar.  
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