Hallo Frau Götze, solch neumodische Sachen müssen erst begutachtet werden, dann muss abgewogen werden, Meinungen müssen eingeholt werden, dann muss vorläufig veröffentlicht werden und ganz zum Schluss wird das Anlagegut, hier Drohne, mit einer Aufnahme in die amtliche AfA-Tabelle geadelt. Dieser Vorgang kann schon mal länger dauern... Das BMF veröffentlicht auf seiner Internetseite Liste der Anlagegüter, für die Nutzungsdauern festgelegt wurden, die aber noch nicht in die AfA-Tabellen aufgenommen worden sind[PDF, 26KB] Aus Juris entnommen (01.05.1997) können Sie da lesen: C. Liste der Anlagegüter, für die Nutzungsdauern festgelegt wurden, die aber noch nicht in die AfA-Tabellen aufgenommen worden sind 1 Abziehungsvorrichtungen (in der Textilindustrie) 2 Dampferzeuger (in Küchenbetrieben) 3 Farbspritzanlagen (im Baugewerbe) 4 Muldenkipper (Caterpillar 769 B) 5 Rotorspinnmaschinen 6 Trockendampf-Schnellgarer 7 Uhrensteinefabrikationsmaschinen Ändernder Verweis VV DEU BMF 1995-07-01 S 1551 LXXIV (Neuregelung) Anwendende Verweise VV DEU BMF 1989-01-01 S 1551 (Anwendung) VV DEU BMF 1997-04-18 IV A 8-S 1551-38/97 (Anwendung) Sonstige Verweise AO 1977 § 193 (Durchführungsvorschrift) EStG § 7 Abs 1 (Durchführungsvorschrift) Die Uhrensteinefabrikationsmaschinen haben es also in 20 Jahren noch nicht geschafft, in die amtlichen AfA Tabellen aufgenommen zu werden ... und da suchen Sie dort eine Drohne 🙂 Ist doch schön.. .die Mitstreiter haben Ihnen als eigenverantwortliche Bilanziererin ja schon alle Argumente zwischen Mülleimer=Sofortaufwand und 21 Jahre bis zum Museumseinzug geliefert
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