Sehr geehrter Herr von Meegen, man muss m.E. aufgrund des BMF-Schreibens vom 5.4.2004, BStBl. 2004 I, Seite 419 folgendes unterscheiden: 1. Grundsätzlich gilt für Bareinnahmen die Einzelaufzeichnungspflicht. Diese umfasst GRUNDSÄTZLICH Betrag, Datum und Inhalt des Geschäfts sowie den Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identitätsprüfung). 2. die Einzelaufzeichnungspflicht wird aber von der Zumutbarkeit begrenzt Bundesfinanzhof, IV-472/60 3. Das BMF-Schreiben äußert sich zwar nicht, wann die jeweiligen Bereiche der Einzelaufzeichnungspflicht nicht mehr zumutbar sind. Aber speziell zur Identitätsprüfung (und NUR für diese) weist das BMF darauf hin, dass bei einer Bargeldannahme ab 15.000,- Euro die Identitätsprüfung und Identitätsaufzeichnung in jedem Fall zumutbar sei. Daraus folgt m.E. zwar nicht, dass dies eine Grenze ist, auf die man sich nach unten hin immer berufen könnte, weil es sich ja um eine "Jedenfalls-Grenze" handelt. Bei kleineren Beträgen um die 100,- bis 200,- Euro (Friseur fällt hier darunter) ist jedoch m.E. in Verbindung der vorgenannten Argumente eine Identitätsaufzeichnung in jedem Fall ggü. dem FA zu bestreiten (wenn ich sie auch dem Mdt. trotzdem ans Herz legen würde um dem Streit im Vorfeld aus dem Wege zu gehen). Das FA hat mit dieser Grenze zumindest eine obere Grenze festgelegt ("jedenfalls"), die zur Auslegung der Zumutbarkeit hinsichtlich der Identität herangezogen werden kann und muss. Wenn man sich aber demgegenüber stark im unteren Bereich der Grenze bewegt spricht dies auch stark gegen eine Identitätsaufzeichnung (obwohl im übrigen die anderen Elemente der Einzelaufzeichnung wie Datum Betrag etc. bestehen bleiben). Ergänzend noch der Hinweis, dass der Terminkalender (den hat wirklich jeder Friseur) aber trotzdem aufzubewahren und vorzulegen ist (§ 147 I Nr. 5 AO). Dies hat aber wie gesagt nichts mit der o.g. Identitätsaufzeichnung zu tun, kann aber für den Prüfer ein wichtiges Verprobungsmittel darstellen. Viele Grüße
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