grundsätzlich sieht die Minijob-Zentrale (immerhin eine Bundesbehörde eines Sozialversicherungsträgers im Verbund der Deutschen Rentenversicherung) die Sozialversicherungsfreiheit bei Minijobber als gegeben an, in dem sie auf ihrer Website schreibt: "Bis Ende des Jahres können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Bonuszahlungen gewähren. Diese Zahlungen bleiben dann ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung". Eine abweichende Handhabung durch die übrigen Sozialversicherungsträger erscheint - schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben heraus - unwahrscheinlich, wenn denn die steuerlichen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11 EStG tatsächlich gegeben sein sollten. Und das ist ja der eigentliche Knackpunkt. Denn es ist m.E. schon sehr fraglich, wie man § 3 Nr. 11 EStG voraussetzungslos anwenden will. Da rudert das BMF fast unbemerkt in den FAQs teilweise wieder zurück, zumindest drückt es sich sehr widersprüchlich aus: zwar wird in VII. Nummer 11 betont, dass R 3.11 Abs. 2 Satz 6 und im BMF-Schreiben vom 9. April geäußert, dass die Voraussetzungen des R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen nicht vorzuliegen brauchen, schreibt aber zur Frage 14 - in einem anderen Zusammenhang - bei der Inanspruchnahme von Gesellschafter-Geschäftsführern, sei - wie bei (allen anderen) Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung(!) darzulegen, dass es sich um Beihilfen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt. Was mit einer solchen Darlegung gemeint ist und wie die aussehen soll (und die ja lt. BMF für alle normalen ArbN auch gelten soll) - darüber schweigt sich das BMF aus. Sollte es nur um die Frage gehen, dass man in der Vereinbarung klarstellen muss, dass es sich nicht um eine Beihilfe zur Abmilderung von vor dem 1.3.2020 eingetretenen Notfallumständen o.ä. handelt, sollte der Steuerfreiheit und damit der Sozialversicherungsfreiheit nichts entgegenstehen. Eine andere Deutung fällt mir nicht ein, denn das BMF unterstellt ja gerade im Schreiben vom 9.4.2020 einfach allgemein, dass aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise , dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt.
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