Hallo ChrisW, ja, bei der Ermittlung der Rückstellung werden die anrechenbaren Steuern kaufmännisch gerundet. Das ist ein Kompromiss zwischen Aufrunden bei der Nachzahlung gem. § 36 Abs. 3 EStG und immer Abrunden, was "günstiger" bei der Ermittlung des zu versteuerndes Einkommens wäre. Wir haben uns dafür entschieden, weil die anrechenbare Steuer bei der Rückstellung mit dem in der Anlage GK ausgewiesenen Betrag übereinstimmen muss, sonst ist es nicht "stimmig" bei mehreren anrechenbaren Steuerbeträgen (der Gesellschaft selbst, von Organgesellschaften, aus Beteiligungen an Personengesellschaften) sich bei kaufmännischen Rundungen die wenigsten Abweichungen zwischen Nachzahlung und Rückstellung ergeben. Mit freundlichem Gruß Johannes Maier DATEV eG
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