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KSt Rückstellung / Anrechnung KESt

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letzte Antwort am 02.02.2023 12:57:02 von Johannes_Maier
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ChrisW
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Hallo zusammen,

 

ist hier im Programm KSt eine fehlerhafte Einstellung bei uns hinterlegt oder warum rechnet DATEV die Kapitalertragsteuer falsch an?

 

ChrisW_0-1675069554861.png

 

Bei der Berechnung der KSt wird noch korrekt gerundet auf 30 EUR.

Bei der Ermittlung der KSt-Rückstellung bzw. Forderung wird die Kapitalertragsteuer abgerundet übernommen.

 

Ist halt doof, da man im nächsten Jahr dann jedes Mal 1 EUR Diff. aus KSt Vorjahr verbuchen muss.

 

Gibt es da eine Einstellung?
Oder muss da DATEV in der Entwicklung ran?


VG

hansch
Fortgeschrittener
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Nach meiner Kenntnis gibt's da keine Einstellung.

 

Ich vermute, dass da nichts entwickelt wird. Die "centgenaue" SolZ-Berechnung ist nur centgenau, wenn ganze Euros vorausgezahlt wurden, das ist aber immer öfter nicht der Fall.

 

Datev-Meinung scheint zu sein: Ist ja nur eine Rückstellung, die braucht nicht genau sein.

 

Bei der Gewerbesteuer kommt es auch immer öfter zu Abweichungen, da immer mehr Gemeinden die GewSt centgenau berechnen.

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ChrisW
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 4
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Hallo,

 

also die SolZ-Berechnung passt wunderbar, auch wenn Cents bezahlt wurden.

 

Nur die KSt stimmt nicht, da an den 2 verschiedenen Stellen unterschiedlich gerundet wird.

Einmal aufgerundet (was ja mit der FA-Berechnung übereinstimmt) und dann anderen Stelle auf einmal kaufmännisch.

 

VG

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DATEV-Mitarbeiter
Johannes_Maier
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo ChrisW,

 

ja, bei der Ermittlung der Rückstellung werden die anrechenbaren Steuern kaufmännisch gerundet. Das ist ein Kompromiss zwischen

 

  • Aufrunden bei der Nachzahlung gem. § 36 Abs. 3 EStG und
  • immer Abrunden, was "günstiger" bei der Ermittlung des zu versteuerndes Einkommens wäre.

 

Wir haben uns dafür entschieden, weil

 

  • die anrechenbare Steuer bei der Rückstellung mit dem in der Anlage GK ausgewiesenen Betrag übereinstimmen muss, sonst ist es nicht "stimmig"
  • bei mehreren anrechenbaren Steuerbeträgen (der Gesellschaft selbst, von Organgesellschaften, aus Beteiligungen an Personengesellschaften) sich bei kaufmännischen Rundungen die wenigsten Abweichungen zwischen Nachzahlung und Rückstellung ergeben.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

Johannes Maier

DATEV eG

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letzte Antwort am 02.02.2023 12:57:02 von Johannes_Maier
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