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Zweifel an der AU - Einstellung Entgeltfortzahlung

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letzte Antwort vor 10 Stunden 10:55:58 von Uwe_Lutz
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sucnas78
Neuling
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Hallo zusammen,

 

heute hat ein Mitarbeiter noch während der Probezeit seine Kündigung eingereicht und gleichzeitig eine AUB für den gesamten Kündigungszeitraum vorgelegt.

Der Arbeitgeber zweifelt die AUB an und hat entschieden, die Entgeltfortzahlung einzustellen. Einen solchen Fall hatten wir bisher noch nicht, daher bin ich unsicher, wie ich dies korrekt in LuG erfassen soll.

Wie bildet ihr solche Fälle ab?


Muss hier ggf. mit Abwesenheiten ohne Entgeltfortzahlung gearbeitet werden oder gibt es einen anderen Weg?

Ich freue mich auf eure Erfahrungen und Hinweise!

 

Viele Grüße

pogo
Experte
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Ich würde erstmal eine unbezahlte Fehlzeit erfassen. So sieht es ja der Arbeitgeber.

Falls es so nicht bleiben darf, wird später korrigiert.

GLH
Erfahrener
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Hallo,

 

wie lang ist der Kündigungszeitraum - Geht die AU nur genau bis zu dem Tag?

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sue
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Dazu gibt es ein  Arbeitsgerichtsurteil (im Internet).

 

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/krankschreibung-nach-kuendigung_76_594342.html

 

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bodensee
Allwissender
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Welches faktisch nicht entschieden hat, sondern für die Tatsachenermittlung zurückverwiesen hat. 

 

De Facto ist es so, dass der AG anzweifeln kann und darf. Der erste Weg wäre dann allerdings mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, denn diese können den AN bei berechtigtem Zweifel zu einem Amtsarzt schicken. Denn eines darf der AG nicht das med. Gutachten des krankschreibenden Arztes anzweifeln, dafür fehlen ihm die Kenntnis. 

 

Ich frage mich ob sich er Aufwand tatsächlich lohnt. Natürlich kann ich den Ärger der AG verstehen, aber soweit ich Arbeitsgerichtsurteile in der Vergangenheit hatte gingen die eigentlich immer zu Gunsten des AN aus. 

 

Das wäre im ersten Schritt in diesem Fall aus meiner Sicht genauso.  AN klar auf Entgeltfortzahlung , dann muss der AG beweisen das die AU nicht stimmt und damit die med. Einschätzung des Arztes anzweifeln, das kann er nicht und nachträglich bringt ein Amtsarzt auch nichts mehr. 

 

Daher hätte ich versucht den Mandanten so zu beraten, dass er den Ärger vergisst und die Entgeltfortzahlung für 2 Wochen in Kauf nehmen muss. Da Probzeit wird er wenn es schlecht läuft auch keine AAG Erstattung erhalten oder waren die ersten Wochen der Beschäftigungaufnahme schon vorbei.  Dann wäre der Schaden je nach AAG Satz relativ gering und dafür zu streiten und vor das Arbeitsgericht zu ziehen würde ich abraten. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Uwe_Lutz
Überflieger
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@bodensee  schrieb:

AN klar auf Entgeltfortzahlung , dann muss der AG beweisen das die AU nicht stimmt und damit die med. Einschätzung des Arztes anzweifeln, das kann er nicht und nachträglich bringt ein Amtsarzt auch nichts mehr. 

 

 


Nicht zwingend. In dem BAG-Urteil war es auch so, dass durch die Übereinstimmung der Kündigungsfrist mit der AU-Zeit die Beweiskraft der AU-Bescheinigung ausreichend bezweifelt wurde. Damit dreht sich die Beweislast um. Das BAG hat das Verfahren daher an das LAG zurückverwiesen, wo der AN dann in der Situation ist, dass er beweisen muss, dass er arbeitsunfähig war (z.B. durch eigene Aussage und ggf. Aussage des Arztes).

 

Auch in derartigen Fällen ist es nicht einfach für den Arbeitgeber die Nichtzahlung durchzusetzen, aber letztlich nicht unmöglich.

 

Wichtig ist nur, dass er sich ggf. frühzeitig anwaltlichen Rat einholt und klärt, ob er die Nichtzahlung und das Anzweifeln der AU-Bescheinigung frühzeitig dem Arbeitnehmer mitteilt.

sucnas78
Neuling
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Vielen Dank für eure Beteiligung.

 

Dem Mitarbeiter wurde bereits gestern mitgeteilt, dass der Arbeitgeber die AU anzweifelt und die Entgeltfortzahlung eingestellt wird. Die AU wurde passgenau bis zum letzten Arbeitstag ausgestellt.

Wir haben den Fall nun mit FU geschlüsselt und warten die Reaktion ab. Der Rechtsbeistand wurde bereits informiert – der Arbeitgeber hatte ausdrücklich keine vorherige rechtliche Beratung gewünscht.

 

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bodensee
Allwissender
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Hallo Herr Lutz, 

 

ja ich habe das Urteil auch gelesen.  Und wie Sie selbst schreiben: 


@Uwe_Lutz  schrieb:

Das BAG hat das Verfahren daher an das LAG zurückverwiesen, wo der AN dann in der Situation ist, dass er beweisen muss, dass er arbeitsunfähig war (z.B. durch eigene Aussage und ggf. Aussage des Arztes).

 

Auch in derartigen Fällen ist es nicht einfach für den Arbeitgeber die Nichtzahlung durchzusetzen, aber letztlich nicht unmöglich.

 

Wichtig ist nur, dass er sich ggf. frühzeitig anwaltlichen Rat einholt und klärt, ob er die Nichtzahlung und das Anzweifeln der AU-Bescheinigung frühzeitig dem Arbeitnehmer mitteilt.


läuft es letztlich darauf hinaus das medizinisch bewiesen werden muss. Der AN kann das durch seinen Arzt der mit Sicherheit nicht sagen wird das es eine Gefälligkeits AU war und dann hat der AG wieder das Problem. Daher ich habe in solchen Fällen immer mit der KK Rücksprache gehalten oder den AG dazu beraten und im Zweifel einen Amtsarzt zeitnah einschalten lassen. 

Die Erfolgsquote ausgesprochen gering. In einem Fall war es tatsächlich so dass die ausstellende Ärztin ein Bussgeld von der KK erhielt weil die AU nicht der Wahrheit entsprach. Daher sind die Erfolgsaussichten m.E. extem gering und in aller Regel sind es genau die AN die sich dann gerne via Arbeitsgericht ihre "Rechte" holen bzw. einfordern und zu meinem Leidwesen meistens Recht bekommen. 


 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Uwe_Lutz
Überflieger
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@bodensee  schrieb:

 

Der AN kann das durch seinen Arzt der mit Sicherheit nicht sagen wird das es eine Gefälligkeits AU war


 


Nein, der Arzt wird nicht gleich eine Gefälligkeits-AU bestätigen, aber da es heutzutage ja auch möglich ist, eine Verlängerung telefonisch zu erreichen, kann dies dazu führen, dass die Beurteilung des Arztes damit abgeschwächt wird. Und dann entscheidet das Gericht in "freier Beweiswürdigung" wie es immer so schön heißt.

 

Empfehlungen gebe ich unseren Mandanten in dem Hinblick keine. Darum soll sich bei Unklarheiten ein Anwalt kümmern.

 

Da die Einschaltung eines Amtsarztes im Regelfall eine längere Vorlaufzeit hat (zumindest aus meiner Erfahrung in der Vergangenheit), kommt es bei diesem erst zu Terminen nach Ende der Kündigungsfrist, so dass dies nicht wirklich sinnvoll ist. 

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letzte Antwort vor 10 Stunden 10:55:58 von Uwe_Lutz
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