abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Sonderzahlungen Corona

74
letzte Antwort am 07.12.2020 15:38:31 von Verena_Heinlein
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
corinnaulber
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 75
89866 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

in der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dies teilte das BMF am 3.4.2020 mit.

 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn.

 

Welche Lohnart sollte für die Sonderzahlungen verwendet werden?

 

Viele Grüße

Corinna Ulber

brooke
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 75
89785 Mal angesehen

in Lodas würde ich die Lohnart 201 nehmen und dann umbeschriften.

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 75
89744 Mal angesehen

Hallo Frau Ubler,


Ihre Anfrage wurde bereits im Beitrag "steuerfreie Prämie in coronazeiten" beantwortet.


Liebe Grüße,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 75
89498 Mal angesehen

Guten Tag Frau Mertel,

 

mit ist klar, dass die LOA 201 verwendet werden kann für die Prämie. Im BMF-Schreiben v. 09.04. steht, dass die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Wird es reichen, wenn diese Zahlungen in den monatlichen Werten enthalten sind oder plant die DATEV eine eigene LOA damit ein kumulierter Wert im Lohnkonto angedruckt wird (z.B. ähnlich der Zukunftssicherung).

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 5 von 75
88682 Mal angesehen

Hallo,


unter der Dokumentennummer 1008688 "Auswirkungen des Corona-Virus auf die Lohnabrechnungen" finden sie laufend die aktuellen Informationen zu geplanten Umsetzungen in den Lohn-Programmen.


Derzeit muss die Veröffentlichung weiterer rechtlicher Grundlagen abgewartet werden, bis entschieden werden kann, ob es für die Sonderzahlungen während der Corona-Krise eine eigene Lohnart geben wird. 


Vorerst können Sie sich mit der Stammlohnart 201 Festbezug St/SV-frei behelfen.


Liebe Grüße aus Nürnberg,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
HKDD
Beginner
Offline Online
Nachricht 6 von 75
88258 Mal angesehen

Guten Tag,

 

wenn, wie vorgeschlagen, die Coronaprämie so abgerechnet wird, dann ist sie pfändungsfrei? Ist das zutreffend? Unter welche Ausnahme des 850a ZPO sollte denn die Prämie fallen? Nr. 3?

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 7 von 75
86640 Mal angesehen

Hallo, 


ob die Prämie unpfändbar ist, können wir nicht beurteilen. Klären Sie die rechtliche Seite bitte mit dem Amtsgericht (Pfändungsstelle) ab. 


Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 8 von 75
85659 Mal angesehen

Ich würde in so einem Fall auch das zuständige Amtsgericht anschreiben. Da die Aussage zur Prämie ja wahr, dass sie "vollständig" beim AN ankommen soll, könnte man damit beim Amtsgericht pro Unpfändbarkeit argumentieren.

LG
VM
0 Kudos
Lohnbüro80
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 75
80602 Mal angesehen

Wir haben jetzt eine Antwort vom Amtsgericht erhalten.

Leider sehen sie sich nicht dafür zuständig, eine Aussage dazu zu treffen.

Der Drittschuldner sollte dazu einen Anwalt zu Rate ziehen.

 

Was meinen Sie?

0 Kudos
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 10 von 75
80371 Mal angesehen

Hallo,

 

da bin ich mir jetzt auch unsicher. Ich hätte gedacht, das Amtsgericht hätte dazu eine Meinung...

 

Ein Anwalt kostet ja auch wieder extra Geld, das muss der Arbeitgeber dann entscheiden.

LG
VM
0 Kudos
mmhh
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 75
79396 Mal angesehen

Vor dem Problem stehen wir auch gerade.

 

Pfändbar oder nicht.

 

Wenn das Amtsgericht sagt es sei dafür nicht zuständig.

 

Frag zwei Anwälte und es gibt drei Antworten. Je nachdem welche Seite man nun nimmt.

0 Kudos
Lohnbüro80
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 12 von 75
79332 Mal angesehen

Wir sollen die Zahlung für den betreffenden Mitarbeiter erstmal rausnehmen.

Der Chef will mit einem Anwalt sprechen. Ggf bekommt der Mitarbeiter seine Zahlung im nächsten Monat.

0 Kudos
NT
Beginner
Offline Online
Nachricht 13 von 75
79317 Mal angesehen

Zumindest die "Pflicht-Corona-Prämie" im Pflegebereich ist nicht pfändbar.

 

Siehe "16 FAQs zur Corona-Prämie" der Pflegekammer vom 18.05.2020 - dort zu Frage 9.

https://www.pflegemagazin-rlp.de/16-faqs-zur-corona-praemie

 

Die Frage ist, ob man das auch als Maßstab für die "normale" Corona-Prämie außerhalb von Pflegeeinrichtungen annehmen kann.

Warum gibt es nur in diesem Bereich eine Aussage dazu, die Anzahl der "normalen" Corona-Prämien-Zahlungen in Verbindung mit laufenden Lohnpfändungen dürfte doch nun nicht so selten sein.

 

Übrigens geben nicht nur Amtsgerichte keine Auskunft (wie hier im Chat ausgesagt), sondern auch eine von mir befragte Rechtsabteilung einer Rechtsschutzversicherung weiß keine Antwort zu geben.

Die googeln auch nur und verweisen witzigerweise auf Chatverläufe wie diese hier.

 

Wenn das bis zum Zeitpunkt der Gehaltsabrechnung 05/2020 nicht geklärt ist, möchte ich mal wissen, wie man das Gehalt ohne Haftungsproblematik abrechnen soll.

Wird hier ernsthaft eine fachliche Einschätzung, verbunden mit entsprechender Haftung, durch den Arbeitgeber verlangt?

Dies ist die Ansicht des Steuerberaters, womit dieser auch "raus" ist.

 

Ich hoffe sehr, dass DATEV dieses Problem bald rechtssicher lösen kann.

0 Kudos
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 14 von 75
79223 Mal angesehen

Notfalls können Sie ja über Probeabrechnungen ausrechnen, wieviel der pfändbare Betrag wäre, der ohne Befreiungstatbestände maximal fällig wäre, und diesen dann erst einmal einbehalten über einen extra Nettoabzug. Denn der Mitarbeiter hätte damit zumindest den auf alle Fälle unpfändbaren Teil schon mal mehr - wie über den vielleicht pfändbaren Betrag später noch entschieden wird und ob diesen dann der Gläubiger oder der Arbeitnehmer erhält, kann man dadurch nach hinten schieben.

LG
VM
0 Kudos
NT
Beginner
Offline Online
Nachricht 15 von 75
78473 Mal angesehen

Nun gibt es zwei verschiedene Aussagen:

 

1. die schon von mir zitierte Aussage der Pflegekammer, dass die Corona-Prämie nicht pfändbar ist (Frage 9):

https://www.pflegemagazin-rlp.de/16-faqs-zur-corona-praemie

 

2. die Aussage des IWW, dass die Corona-Prämie (als Fazit unter 1c) pfändbar ist, insbesondere unter Bezug auf das Gesundheitswesen/die Pflegekräfte:

https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/corona-krise-welche-zahlungen-als-anerkennung-fuer-beschaeftigte-in-der-corona-krise-sind-pfaendbar-f128439?fbclid=IwAR1grqkC-96H05dzQutN-Zw_0Tg9gmTXyJ3gAzwL8xGpjLrHdn_P-rXTbJs

 

 

0 Kudos
bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 16 von 75
78356 Mal angesehen

Das wird hier nicht lösbar sein, weil auch IWW gibt nur deren Meinung wieder. 

 

Im Streitfall wird das ein Vollstreckungsgericht entscheiden müssen: 

 

Fällt die Corona Vergütung unter: 

 

§ 850a Nr. 3 ZPO ? 

 

...Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

 

oder § 850a Nr. 2 ZPO ?

Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses

 

dann wären sie unpfändbar. 

 

Wenn das verneint wird, folgt Pfändbarkeit. 

 

Rechtssicher ist das aus meiner Sicht derzeit nicht auflösbar. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
NT
Beginner
Offline Online
Nachricht 17 von 75
68916 Mal angesehen

Das Bundesministerium für Finanzen hat mir folgende Auskunft per Mail erteilt:

 

"...vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Juni 2020 an das Bundesministerium der Finanzen.

In Bezug auf die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen sind die allgemein geltenden Vorschriften des Arbeits- und Zivilrechtes anzuwenden.

Zur Pfändbarkeit von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen in der Corona-Krise hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitgeteilt, dass der Ausschluss einer Pfändbarkeit als „Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen“ nach § 850a Nummer 2 der Zivilprozessordnung in Betracht käme. Die Entscheidung hierzu sei jedoch der Gerichtsbarkeit vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerreferat
________________________
Referat L C 4
Bundesministerium der Finanzen"

mhelm
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 18 von 75
65681 Mal angesehen

Hallo Zusammen,

 

kurze Frage zur Beihilfe im Zusamemnspiel mit dem KUG.

Die steuerfreie Beihilfe (bis 1.500 EUR) wirkt sich auf die KUG Höhe aus, richtig? Das heißt, die Beihilfe erhöht das Ist-Entgelt und reduziert zugleich das KUG.

Während ein KUG Zuschuss sich nicht auf die KUG Höhe als solche auswirkt.

Somit wäre es für den Arbeitgeber vorteilhafter zunächst die mittlerweile auch steuerfreien Zuschüsse (bis zur 80% Grenze) auszuschöpfen, weil das von der BAFA zu erstattende KUG dadurch nicht reduziert wird.

 

Teilen Sie diese Einschätzung?

 

VG und Danke

0 Kudos
björn
Experte
Offline Online
Nachricht 19 von 75
65650 Mal angesehen

Hallo,

 

diese Einschätzung ist aus meiner Sicht nicht richtig.

 

Da die Corona-Beihilfe eine steuer- und sv-freie Leistung ist, wird Sie bei der Berechnung des KUG nicht berücksichtigt und hat somit keine Auswirkung auf das KUG.

 

 

Gruß

 

M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 20 von 75
65582 Mal angesehen

Hallo,

 

eine Anrechnung ist nicht korrekt. Zum Einen wie schon zuvor geschrieben (st-sv-frei) zum Anderen: selbst wenn die Prämie st-+sv-pflichtig wäre, so sind Einmalzahlungen weder im Soll- noch im Istentgelt zu berücksichtigen (s. Anlage; Auszüge aus den Hinweisen zum Antragsverfahren Kug).

 

Grüße

NT
Beginner
Offline Online
Nachricht 21 von 75
61433 Mal angesehen

Da das IWW die - von mir hier veröffentlichte - Stellungnahme des Referenten "nicht nachvollziehen" konnte, habe ich hier nun die neue Antwort des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

 

"...Der Pfändungsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Arbeitgeber gezahlten Prämien (steuerfreie Corona-Sonderzahlungen) dürfte nach § 850a Nummer 1 oder 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) sicherzustellen sein. Letztlich obliegt die Entscheidung über die Frage des Schutzes der Prämien aber einem Gericht, sofern es zu einem Rechtsstreit zwischen den Betroffenen kommt. Die Entscheidung hängt dabei maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab:

Bei § 850a Nummer 1 ZPO dürfte in erster Linie entscheidungsrelevant sein, ob die Sonderzahlung wegen der Ableistung von Überstunden erfolgt, mithin "Mehrarbeitsstunden" im Sinne der Vorschrift vorliegen. Hierunter fallen Arbeitsstunden, die über die gewöhnliche Arbeitszeit des Betriebes, wie sie durch Tarif, Betriebs- oder Dienstordnung festgesetzt ist, hinausgehen. Die Hälfte der Gesamtvergütung für die Mehrarbeitsstunden ist bei Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen (bei Pfändung wegen Unterhaltsforderungen ein Viertel) unpfändbar.

Bei § 850a Nummer 3 ZPO kommt es auf die Frage an, ob eine "Gefahren- und Erschwerniszulage" gegeben ist. Zu den Erschwerniszulagen zählen Zuschläge für Arbeiten in Hitze, mit Säure, bei Staubentwicklung, in Schächten, in Tunnels, Taucherarbeiten oder andere Arbeiten unter Druckluft, unter Lärmentwicklung, unter Erschütterungen, Stacheldrahtarbeiten. Die hier gegenständlichen Corona-Sonderzahlungen könnten ggf. unter diese Vorschrift subsummiert werden, weil diese Tätigkeiten in der gegenwärtigen Situation die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonderen Belastungen aussetzen und Gefährdungen mit sich bringen.

Auch nach Auffassung des BMJV lässt sich ein Pfändungsschutz für Corona-Sonderzahlungen NICHT über § 850a Nummer 2 ZPO "Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses" herstellen, da die Prämien nicht als Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses gewährt werden dürften; Erfolgsbeteiligungen sind von dieser Vorschrift nicht erfasst.

Bei Gutschrift der Prämie auf einem Zahlungskonto der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist zudem Pfändungsschutz unter Beteiligung des Vollstreckungsgerichts möglich (§ 850k Absatz 4 ZPO).

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Referat Bürgerkommunikation
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin"

NT
Beginner
Offline Online
Nachricht 22 von 75
59757 Mal angesehen

Neben dem Bundesministerium für Finanzen und Verbraucherschutz (s. mein Beitrag oben), sprechen sich jetzt auch Experten wie Wolters Kluvers für eine Unpfändbarkeit der steuerfreien Corona-Sonderzahlungen aus.

 

Betreffender Artikel (s. Link) endet mit folgendem Fazit:

„Die Leistung ist daher im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Für diesen Rahmen kann auf die Steuerfreiheit der Leistung abgestellt werden.“

 

https://www.wolterskluwer-online.de/corona/corona-interview-grote/

 

Also auch hier: Corona-Sonderzahlung = im Rahmen der Steuerfreiheit nicht pfändbar.

0 Kudos
bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 23 von 75
59716 Mal angesehen

Nicht für ungut, aber die Wolters Kluwer ist eine Stimme nicht mehr und nicht weniger oder glauben sie im Streifall tatsächlich daran das irgendein Gericht in Deutschland auf die Stimme von Wolters Kluwer hört 😉 oder sich daran gebunden fühlt. 

 

Mit Sicherheit nicht. 

 

Daher das einzige was sicher ist , wir wissen es nicht und es verbleibt dabei dass die Gerichtsbarkeit darüber zu entscheiden haben wird. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
NT
Beginner
Offline Online
Nachricht 24 von 75
59648 Mal angesehen

Hallo Meister,

 

Gegenstand dieser Community-Diskussion ist aus meiner Sicht ausschließlich die Behandlung der Thematik in der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung (nicht umsonst handelt es sich doch um eine DATEV-Community und nicht um eine z.B. der Gerichtsvollzieher oder Rechtsanwälte).

 

Also steht für mich alleine die Frage im Raum: Wie verhalte ich mich als Arbeitgeber diesbezüglich richtig?

 

Und da sehe ich mich (durch meine Beiträge) eindeutig in dem Trend bestätigt, dass der Arbeitgeber die steuerfreie Corona-Sonderzahlung ruhigen Gewissens als unpfändbaren Lohn- und Gehaltsbestandteil behandeln kann.

 

Bisher stand die Aussage des Bundesminsteriums gegen die der "Anwalts-Experten", nun gibt es aber innerhalb der "Experten" erste Stimmen, die sich der Sichtweise des Ministeriums anschließen.

Ich bin gespannt, wie lange das IWW seine Meinung noch aufrechterhalten kann.

 

Dass die Gerichtsbarkeit das "letzte Wort" hat, steht ja außer Frage - aber das Ministerium äußert sich ja dazu auch nicht umsonst mit "sofern es zu einem Rechtsstreit zwischen den Betroffenen kommt".

Das impliziert für mich: Ich darf/soll es in der Lohn- und Gehaltsabrechnung im Rahmen der Steuerfreiheit als nicht pfändbar behandeln und der Pfändungsberechtigte ist in der "Pflicht" aktiv gegen diese Behandlung vorzugehen, falls er der Meinung ist, ein Gericht soll entscheiden.

 

Ich hätte es ja auch lieber, wenn - analog zur Corona-Soforthilfe - eine Gerichtsentscheidung als Basis vorliegen würde oder der Gesetzgeber neben der Steuerfreiheit auch das Thema Pfändbarkeit mit gesetzlich verankert hätte.

 

Bis dahin versuche ich weiter, allen Mitarbeitern in der Lohn- und Gehaltsabrechnung Anhaltspunkte zur (aktuell) korrekten Vorgehensweise zu liefern.

Oder von mir aus zur - zulässigen - Vorgehensweise, denn die Interessenlage wird meist eindeutig sein.

0 Kudos
bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 25 von 75
59606 Mal angesehen

Das Problem taucht ja nur auf, wenn sie  eine Lohnpfändung vorliegen haben und den Zuschuss bis max 1500 auszahlen wollen. 

 

Allein um die Haftung auszuschließen würde ich sicherlich nicht einfach auf Verweis auf Wolters Kluwer oder andere nicht pfändbar schlüsseln. Ich hatte genau diese Frage am Samstag auf der Fortbildung Prof. Grögler ( RA / STB) gestellt. Antwort er geht von Pfändbarkeit aus. 

 

Daher ist das ganze für mich umstritten. 

 

Daher würde ich den Gerichtsvollzieher noch besser das Vollstreckungsgericht anschreiben und um Auskunft bitten. Schriftlich. Je nach Auskunft würde ich dann handeln- so lange würde ich den Zuschuss nicht auszahlen. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 26 von 75
59592 Mal angesehen

Nachtrag , leider ist die Lohnabrechnung im Bereich Pfändung den §§ 850 ZPO ff unterworfen und insofern maßgeblich Anwaltsorientiert. 

 

Da der Arbeitgeber für den wir arbeiten für die 'richtige' Beurteilung zuständig ist, hat er leider immer das Problem der Drittschuldnerhaftung wenn er etwas falsch macht.

 

Und daher aus meiner Sicht eher pfändbar damit ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite als unpfändbar oder aber eben Auskunft vom Vollstreckungsgericht. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
NT
Beginner
Offline Online
Nachricht 27 von 75
59543 Mal angesehen

Solange das IWW öffentlich die Meinung einer Pfändbarkeit vertritt, wird in Seminaren - schon aus Haftungsgründen - sicherlich auch keine andere Meinung publiziert.

 

Ich finde es allerdings zu "einfach", weiterhin pauschal so zu argumentieren.

Denn insbesondere ordne ich eine schriftliche Aussage des Bundesministeriums weder in die Rubrik "oder andere" ein, noch lasse ich diese völlig unberücksichtigt.

 

Und Wolters Kluwer denkt aus meiner Sicht schon in die richtige Richtung, denn in dem dort zitierten Urteil wird nun einmal insbesondere die Steuerfreiheit der Nachtzuschläge als Basis für eine Unpfändbarkeit benannt.

 

Gegen das Argument "Haftung" kann man selbstverständlich nichts sagen, aber der Arbeitgeber kann aus meiner Sicht "frei" entscheiden, indem er eine Risikoeinschätzung auf Basis der vorliegenden (widersprüchlichen) Aussagen und Argumente vornimmt.

Und damit kann er zumindest individuell vorgehen und nicht zwangsläufig pauschal. 

0 Kudos
bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 28 von 75
59525 Mal angesehen

Solange das der Arbeitgeber entscheidet und nicht wir als STB - sprich Dienstleister und Berater des AG- dann trägt auch er das Risiko, nur tut er das eben in aller Regel gerade eben nicht. 

 

So er denn später in Haftung genommen werden soll, kommt das Argument dass hättet ihr STB doch wissen müssen und deswegen versucht er dann uns in Haftung zu nehmen. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 29 von 75
59497 Mal angesehen

@bodensee  schrieb:

 

So er denn später in Haftung genommen werden soll, kommt das Argument dass hättet ihr STB doch wissen müssen und deswegen versucht er dann uns in Haftung zu nehmen. 

 


 

 

... und deshalb entweder eine schriftliche Entscheidung vom Arbeitgeber dokumentiert in der Akte oder aber der schriftliche Hinweis, dass zur Klärung ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden muss und wir die Pfändbarkeit nicht entscheiden dürfen.

 

bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 30 von 75
59490 Mal angesehen

exakt , genauso und nicht anders😊

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
74
letzte Antwort am 07.12.2020 15:38:31 von Verena_Heinlein
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage