Da das IWW die - von mir hier veröffentlichte - Stellungnahme des Referenten "nicht nachvollziehen" konnte, habe ich hier nun die neue Antwort des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: "...Der Pfändungsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Arbeitgeber gezahlten Prämien (steuerfreie Corona-Sonderzahlungen) dürfte nach § 850a Nummer 1 oder 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) sicherzustellen sein. Letztlich obliegt die Entscheidung über die Frage des Schutzes der Prämien aber einem Gericht, sofern es zu einem Rechtsstreit zwischen den Betroffenen kommt. Die Entscheidung hängt dabei maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab: Bei § 850a Nummer 1 ZPO dürfte in erster Linie entscheidungsrelevant sein, ob die Sonderzahlung wegen der Ableistung von Überstunden erfolgt, mithin "Mehrarbeitsstunden" im Sinne der Vorschrift vorliegen. Hierunter fallen Arbeitsstunden, die über die gewöhnliche Arbeitszeit des Betriebes, wie sie durch Tarif, Betriebs- oder Dienstordnung festgesetzt ist, hinausgehen. Die Hälfte der Gesamtvergütung für die Mehrarbeitsstunden ist bei Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen (bei Pfändung wegen Unterhaltsforderungen ein Viertel) unpfändbar. Bei § 850a Nummer 3 ZPO kommt es auf die Frage an, ob eine "Gefahren- und Erschwerniszulage" gegeben ist. Zu den Erschwerniszulagen zählen Zuschläge für Arbeiten in Hitze, mit Säure, bei Staubentwicklung, in Schächten, in Tunnels, Taucherarbeiten oder andere Arbeiten unter Druckluft, unter Lärmentwicklung, unter Erschütterungen, Stacheldrahtarbeiten. Die hier gegenständlichen Corona-Sonderzahlungen könnten ggf. unter diese Vorschrift subsummiert werden, weil diese Tätigkeiten in der gegenwärtigen Situation die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonderen Belastungen aussetzen und Gefährdungen mit sich bringen. Auch nach Auffassung des BMJV lässt sich ein Pfändungsschutz für Corona-Sonderzahlungen NICHT über § 850a Nummer 2 ZPO "Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses" herstellen, da die Prämien nicht als Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses gewährt werden dürften; Erfolgsbeteiligungen sind von dieser Vorschrift nicht erfasst. Bei Gutschrift der Prämie auf einem Zahlungskonto der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist zudem Pfändungsschutz unter Beteiligung des Vollstreckungsgerichts möglich (§ 850k Absatz 4 ZPO). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat Bürgerkommunikation Mohrenstraße 37, 10117 Berlin"
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