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Quarantäne Berechnung ab 31.03.21

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letzte Antwort am 20.01.2022 09:58:15 von fraulohn
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sschiel
Beginner
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Nachricht 1 von 24
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Hallo liebe Community,

 

ich denke ich habe nur einen kleines Denkproblem 🙂

 

Und zwar wenn ich Quarantäne abrechnen will muss ich ja jetzt die KUG Tabelle verwenden. Wenn ich diese anwende hat der Mitarbeiter aber dann weniger Netto raus also Normal.

Vorher war es ja so das das Netto trotzdem gleich geblieben ist.

Ist das normal das es jetzt weniger ist?

Oder wende ich die Tabelle nur an wenn auch wirklich Kurzarbeit anfällt. der Betrieb hat nämlich auch keine Kurzarbeit angemeldet und läuft normal weiter.

 

Die Berechnung ist klar wie ich drauf komme das habe ich soweit verstanden, aber mit der KUG Tabelle bin ich jetzt etwas durcheinander.

 

LG und Danke schon mal für eure Hilfe

 

Rk154
Einsteiger
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Hallo! Dadurch das die KUG-Tabelle ja immer nur einen Betrag für eine 20 Euro-Spanne hergibt, ist eine geringfügige Abweichung ganz normal.

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J_B
Aufsteiger
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Hallo,

 

bei mir kamen sogar zwischen 4 und 8 Euro mehr raus. Wie schon von @Rk154 geschrieben ist das durch die Spannen in der KUG-Tabelle unvermeidbar.

Viele Grüße aus Nürnberg,
Jacqueline
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Flitze0815
Fortgeschrittener
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Hast du dran gedacht, den KUG-Betrag auf 100 hochzurechnen?

 

Ansonsten kann ich den anderen nur zustimmen.. es kann ein wenig mehr oder auch ein bisschen weniger als Auszahlungsbetrag rauskommen.

 

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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sschiel
Beginner
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Ok dann war es ja doch kein so falscher Gedanke.

Vielen Dank für eure Antworten.

 

Liebe Grüße und ein schönes langes Wochenende

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Dolfilein1
Einsteiger
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Hallo ihr,

 

ich habe gerade das gleiche Problem und bin gerade sehr verunsichert ob ich es richtig gemacht habe.

Beispiel Mitarbeiter ist in Quarantäne 15.-17.+19.-24.04.

 

Brutto ohne Quarantäne 2952,17€

Brutto mit Quarantäne 2247,47€

Bruttoverdienstausfall = 704,70€

Dies gebe ich mit Lohnart 5600 ein

 

Netto Kug laut Tabelle (Brutto ohne QA) = 1494,21€

Netto Kug laut Tabelle (Brutto mit QA) = 1190,48€

Nettoverdienstausfall = 303,73€

 

303,73€ x 100/67 = 453,33€

Dies gebe ich mit Lohnart 3600 ein.

 

Damit hab ich ein Unterschied von 36,44€ netto zum Netto ohne Quarantäne.

Kann das sein?

 

Liebe Grüße

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pogo
Experte
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Ja, das ist schon richtig so berechnet.

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Dolfilein1
Einsteiger
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Und 36€ unterschied kann sein? 

Wie würden Sie dies mit dem Mitarbeiter kommunizieren?

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TN
Fachmann
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Vielleicht mit den aktuellen gesetzgeberischen Kapriolen...

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pogo
Experte
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Die Entschädigung für die Quarantäne wird laut Gesetz so berechnet.

 

Ich denke, es steht dem Arbeitgeber ja frei, die Nettolücke zu schließen, wenn er will.

 

 

PS:

Beim Test mit einer lfd. Nettolohnart (LODAS LA 230) wurden bei mir aus einer Nettozahlung von 3,82 ein Brutto von 232 EUR. 😄 Jährlich versteuert klappte es. Nur falls du das mal testest und dich fragst, was da passiert. Du bist nicht allein.

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OLJA
Einsteiger
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Hallo allerseits,

 

habe eine Quarantäne-Entschädigung mal über Probeabrechnungen durchsimuliert.

 

Das Nettogehalt des Mitarbeiters war 48 Euro höher.

 

Doch eines kommt in der Diskussion über die Neuregelung ab 01.03.2021, meines Erachtens, zu kurz:

 

Der Entschädigungsanspruch ist durch die KUG-Tabelle gedeckelt. Gab es bei der alten Regelung ebenso eine Deckelung des Entschädigungsanspruches?

 

Herzlichen Dank im Voraus für eure Antwort.

 

Gruß

 

OLJA

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo OLJA,


für die Berechnung der Entschädigungszahlungen gibt es erweiterte Tabellen*, die bis zu einem monatlichen Entgelt von ca. 60.000,00 € gehen. Das heißt, dass diese nicht mehr auf die BBG begrenzt sind und somit auch Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der BBG eine Entschädigungszahlung vom Arbeitgeber erhalten.


Bitte beachten Sie Folgendes: Die Tabelle enthält aktuell noch einen Fehler – es wird zwar darauf hingewiesen, dass es eine Unterscheidung zwischen Ost und West gibt – diese ist aber in der Tabelle nicht enthalten.*
Diese Änderung hat nur Auswirkungen auf die Berechnungen bei Entgelten über der BBG – alle anderen Entschädigungszahlungen bei Entgelten unter der BBG sind nicht betroffen.


Wir empfehlen, dass Sie sich bei Fragen, wie die Entschädigungszahlung in Ihrem Fall berechnet werden soll, vorab an die zuständige Gesundheitsbehörde wenden.

 

 

*Monique Müller, 28.05.2021: Link korrigiert

 

*Nina Schöneweis, 09.06.2021: Das Bundesministerium für Gesundheit hat die erweiterten Tabellen zur Berechnung der Entschädigungszahlungen angepasst. Die Werte zur Unterscheidung zwischen Ost und West sind nun korrigiert und richtig gestellt. Somit liegt diesbezüglich kein Fehler mehr vor.

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Seybold
Beginner
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Hallo,

 

und wo finde ich diese erweiterten Tabellen?

Vielen Dank.

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Flitze0815
Fortgeschrittener
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indem man der Verknüpfung in Frau Preuß' Beitrag folgt 🤓

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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Seybold
Beginner
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wenn es denn so einfach wäre.

Wenn man auf die Verknüpfung geht, kommt man auf keine Seite die aktiv ist.🤣

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Flitze0815
Fortgeschrittener
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nicht? he he.. dann ist die Seite bestimmt geheim.. oder mit weißer Schrift auf weißem Grund geschrieben 🤣🤣🤣

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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börner
Einsteiger
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Hallo Frau Astrid_Preuß,

 

in Ihrer Verlinkung ist leider ein Fehler in der URL. Nach dem "https://" kommt bei Ihnen noch ein "i/" zusätzlich. Dies führt zu etwas Verwirrung.

 

Vielen Dank.

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pogo
Experte
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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

 

entschuldigen Sie bitte den Fehler im Link.

 

Danke @pogo für den korrekten Link im Beitrag. 🙂

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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itreptau
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Es ist eine Excel Tabelle

 

LG

 

Sabine

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lohnexperte
Fachmann
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Liebe Community,

 

jetzt bin ich angesichts dieser Tabellen komplett verwirrt? Müssen wir als Lohnbuchhalter dieser kennen und anwenden?

 

Wie sind diese anzuwenden? Gibt es irgendwo eine Beispielrechnung?

 

Vielen Dank im Voraus für Rückmeldungen.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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brooke
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Guten Morgen,

 

ich hatte gestern ein Gespräch mit dem Gesundheitsamt Niedersachsen. Die Anträge Quarantäne Kind werden in diesem Jahr komplett abgelehnt, da der § 45 Abs. 2  SGB V greift. 

 

Der Bundestag hat heute (14.1.2021) eine Änderung der Regelungen zum Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 in § 45 Abs. 2a und Abs. 2b SGB V beschlossen, nachdem die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder eine entsprechende Regelung bereits am 5.1.2021 angekündigt hatten.

Rückwirkend ab dem 5.1.2021 sollen Eltern für 20 Tage bzw. Alleinerziehende für 40 Tage für jedes ihrer Kinder Kinderkrankengeld erhalten, wenn das Kind aufgrund von Schulschließungen oder eingeschränkten Betreuungsangeboten zuhause betreut werden muss. Am 18.1.2021 soll das Gesetz in einer Sondersitzung den Bundesrat passieren, vom Bundespräsident unterzeichnet werden und dann Mitte nächster Woche in Kraft treten. Nachtrag v. 19.1.2021: Enthalten in BGBl. Teil 1 Nr. 1 vom 18.1.2021, Seite 29 f..

 

1. Voraussetzung: Schulschließung – oder Kindergartenbetreuung eingeschränkt

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Kalenderjahr 2021 besteht gem. § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V nicht nur, wenn ein Kind, das jünger als 12 Jahre oder behindert ist, krank ist, sondern auch, „wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen“ nach den §§ 33 ff. IfSG vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten – auch aufgrund einer Absonderung des Kindes (= Quarantäne) – untersagt wird und das Kind daher zuhause betreut werden muss.

Darüber hinaus besteht der Anspruch, „wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird.“ Das betrifft somit auch Quarantäneanordnungen für einzelne Klassen oder Kitagruppen.

 

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 

 


vielen Dank @brooke für Ihre ausführlichen Schilderungen. 


@lohnexperte, zur rechtlichen Klärung Ihres Sachverhaltes können wir Ihnen leider keine Auskunft geben. Bitte klären Sie den Sachverhalt mit der zuständigen Behörde. 


Wie von meiner Kollegin @Astrid_Preuß bereits beschrieben, hat die ITSG im Zuge von Beratungstagen erweiterte Tabellen für die Berechnung der Entschädigungszahlungen veröffentlicht. Diese Tabellen zeigen ein Entgelt von bis zu 60.000€ auf. Durch diese Erweiterung können nun durchaus Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der BBG eine Entschädigungszahlung vom Arbeitgeber erhalten. 


Die Tabellen werden also benötigt, um die korrekte Entschädigungszahlung wegen Quarantäne in Lohn und Gehalt abzurechnen. 


Wie Sie die Tabellen anwenden, um eine Quarantäne Berechnung nach dem 31.3.2021 zu erfassen, können Sie unserem Dokument 1008868, Quarantäne abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt (gültig ab 31.03.2021) entnehmen. 

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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fraulohn
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Hallo,

wir haben aktuell Differenzen bei Quarantäneentschädigungen bei Teilzeitkräften. Das Gesundheitsamt entschädigt auch bei nur 4-Tage-Woche nach der 30 Tageregelung; d.h. die Fehlzeit ist durchgehend einzugeben (inkl. Wochenende und Tagen, an denen nicht gearbeitet wird). Trotz der automatischen Berechnungsmöglichkeit (seit Sommer 2021) kommt es bei einem Fall bei uns zu ca. € 25 mehr Auszahlungsbetrag. Der Bruttolohnausfall ist aber korrekt ermittelt; abgestimmt mit Gesundheitsamt. Ist das normal?

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letzte Antwort am 20.01.2022 09:58:15 von fraulohn
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