Wie handhaben sie das? Bei uns wird diskutiert und wir sind unschlüssig.
In einer Facebookgruppe steht dass Stiefkinder nur zählen wenn sie im eigenen Haushalt leben.
Ist das so?
Meine Kollegin meint als Begründung das man keine Sorge trägt wenn das Kind nicht im Haus lebt.
Meiner Meinung nach dürften dann auch Kinder die vor 25 ausgezogen sind nicht zählen . Evtl ausgelernt und voll berufstätig. Evtl verheiratet. Alles ja möglich.
Das wird aber nicht abgefragt. Zum Glück !!
@FrauSmith schrieb:
In einer Facebookgruppe steht dass Stiefkinder nur zählen wenn sie im eigenen Haushalt leben.
Ist das so?
Das würde heißen, wenn mein Kind auszieht, muss ich das meinem AG melden, damit der seinem Berater melden kann, dass MA nun 1 Kind weniger hat und der Beitragssatz steigt? 😂 Und wenn es doch wieder bei mir einzieht aber keine 25 ist, zahle ich wieder weniger Beitrag?
Aber in Deutschland 🇩🇪 halte ich mittlerweile alles für möglich.
@FrauSmith schrieb:
Das wird aber nicht abgefragt. Zum Glück !!
Hm 🤔? Lohnabrechnungsprogramme könnten sich diese Informationen auch einfach selber an den passenden digitalen Stellen (Standesamt, Einwohnermeldeamt) ziehen und dann braucht sich der Lohnabrechner um so einen Vollquatsch erst gar keine Gedanken machen, weil sich das alles allein digital reguliert.
Was in Deutschland dagegen super funktioniert: Hallo, wir sind die GEZ. Wir haben erfahren, dass Ihre Wohnung noch nicht angemeldet ist. Das Einwohnermeldeamt hat uns Tag X gemeldet. Bitte zahlen Sie Betrag Y nach.
Man muss echt aufpassen, nicht die AfD zu wählen 😶. Aber digital unfähig sind sie ja alle. Da ist's egal, was man wählt. Man wählt Stillstand statt Fortschritt. Oh, wir driften ab ...
Hallo Frau Schmith,
ja, ein Stiefkind wird nur berücksichtigt, wenn es im eigenen Haushalt wohnt.
Ein Nachweis wäre z.B. eine Meldebescheinigung und Heiratsurkunde...
Ich denke es geht um die Zugehörigkeit des Stiefkindes zu dem Stiefvater/Stiefmutter.
Bei leiblichen Kindern unter 25 ist dies ja gegeben und für die Pflegeversicherung "egal" ob, das Kind im Haushalt wohnt oder nicht.
So ist mein Stand.
Bei uns wurde auch durch einen Kollegen gesagt: Stiefkinder nur im eigenen Haushalt.
Ich habe im Internet nichts aussagekräftiges hierzu gefunden
Generell finde ich das Thema Stiefkinder hier schwierig. Was für einen Nachweis soll ich verlangen? In der Geburtsurkunde steht der Arbeitnehmer nicht drin.
Einfach nach Aussage des Arbeitnehmers? Ne da muss schon ein Beweis erbracht werden.
Bei uns ist generell die Vorgabe : Erfassung bei PV nur mit Geburtsurkunde
Mir graut schon wenn der erste Arbeitnehmer wegen eines Stiefkindes vorspricht
Welchen Nachweis könnte man da einfordern?
Haben sie da einen Link zu wo das sicher steht?
Das wird ja immer schlimmer.
vom GKV Spitzenverband gibt es Handlungsempfehlungen zum PV-Zuschlag
Unter 2.5.4 steht die Berücksichtigung von Kindern bei Stiefeltern
2017-11-07_Grundsaetzliche_Hinweise_Beitragszuschlag_Kinderlose.pdf (gkv-spitzenverband.de)
Es gibt ein neues Schreiben vom GKV-Spitzenverband vom 21.06.2023 bzgl. der Kinder ab 01. Juli 2023
Ja, genau, der Stand ist zwar noch von 2017 und man geht davon aus, dass es eventuell nochmal überarbeitet wird.
Google mal nach "GKV Spitzenverband + Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose". Ist zwar von 2017 aber laut dem Dozenten eines Seminares immer noch gültig.
Da steht unter Punkt 2.5.4 Stiefeltern: Das Kind muss zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft die für eine Familienversicherung vorgesehene Altersgrenze nicht überschritten haben und
es muss im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft oder Auszug des Kindes später spielt dann keine Rolle.
In neuen Hinweise des Spitzenverbandes steht:
Vereinfachter Nachweis über die Elterneigenschaft und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, nachdem sie von dieser dazu aufgefordert werden. Eine Anforderung der Angabe zu berücksichtigungsfähigen Kindern erübrigt sich, wenn diese der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse bereits bekannt sind. Auf die Vorlage und die damit verbundene Prüfung konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet.
AN sollen einfach nur die Angaben zu den Kindern machen. Es muss nicht mehr geprüft werden, ob leibliche, adoptierte oder Stiefkinder.
Nach dem Übergangszeitraum SOLL es ein elektronisches Verfahren geben. Für mich bedeutet dies, dass wir keine Unterlagen mehr benötigen. Alleine die Angaben des AN gelten.
Das wäre mir zu heikel. Nachher kommt die SV-Prüfung und wir haben den Ärger. Und müssen alles berichtigen
Just kam heute die erste Anfrage vom Mandanten: Arbeitnehmer hat Stiefkind. Hat Daten mitgeteilt und sagt Kind gehört angerechnet. Er hätte sich erkundigt und ihm wurde gesagt seine Aussage mit den Daten reichen aus.
Ich habe gesagt wird nur abgerechnet wenn er Nachweise bringt (Melderegister o.ä)
Ee besteht drauf ohne Nachweis und wird ungehalten
ich liebe es 😞
Stiefvater hier:
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Eheschließung im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Ab dann alles, wie bei den anderen Kindern auch.
Also auch hier verfällt die "geerbte" Elterneigenschaft nicht.
Nachweise dafür:
- Geburtsurkunde Kind -> Name leibliche(r) Mutter/Vater
- Heiratsurkunde -> Name Stiefelternteil / Ehepartner -> Verweis Geburtsurkunde
- Meldebescheinigung selbe Adresse für Stiefkind & Stiefelternteil
Diese Unterlagen sind übrigens auch bei Auszahlung von Lebensversicherungen wegen der SV-Abzüge beizubringen.
Fun Fact: Auf diesem Wege könnte ein leibliches Elternteil mehreren Stiefelternteilen die lebenslange Elterneigenschaft vererben.
Edit: Weiter oben wurde ja schon als weitere Vorausssetzung die Altersgrenze für eine Familienversicherung genannt. Hatte ich hier unterschlagen.
@Hayen schrieb:
... Das Kind muss zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft die für eine Familienversicherung vorgesehene Altersgrenze nicht überschritten haben undes muss im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft oder Auszug des Kindes später spielt dann keine Rolle.
Tbehrens schrieb weiter oben: keine Nachweis erforderlich . Auch nicht bei Stiefkindern
diese Auskunft hat ein Arbeitnehmer erhalten und verlangt die Erfassung nach seinen Angaben ohne Nachweis. Scheinbar von seiner Krankenkasse
mir ist das nicht recht aber es gibt jetzt wohl Ärger und Diskussionen
Wir hatten eigentlich beschlossen: keine Erfassung ohne Nachweis
Guten Morgen,
ich würde mir selber bewusst (=> Selbstbewusstsein) und dem Mitarbeiter folgendes klarmachen:
Auf der Homepage
ist diese Passage veröffentlicht:
Das bedeutet für mich: Es liegt in der Entscheidung der beitragsabführenden Stelle, welche der drei Möglichkeiten genutzt wird. Die beitragsabführende Stelle ist der Arbeitgeber. Somit ist es eine UNTERNEHMERISCHE ENTSCHEIDUNG (und kann gerne vom Mitarbeiter als blöd empfunden werden).
Wenn das Krankenkassen bei ihren freiwillig versicherten Mitgliedern anders handhaben (können), ist das eine andere Sache (weil eine andere beitragsabführende Stelle mit anderem (Kinder-) Datenbestand) .
Ich jedenfalls lasse mir neben dem Gesetzgeber nicht auch noch von unwissenden/uneinsichtigen Mitarbeitern auf der Nase rumtanzen. 😉
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Auch nicht schlecht....
Das würde dann auch bedeuten, dass für ein Kind mehrere Personen die Reduzierung des Pflegebeitrages in Anspruch nehmen können, beide leiblichen Eltern und mind. ein Stiefelternteil, wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.
Grundsätzlich ist ja der Mandant König. Wenn der Mandant somit will, dass ich ohne Nachweis nur mit Selbstauskunft abrechne, rechne ich ab. Hier ist dann nur der Hinweis notwendig, dass es in die Hose gehen kann und man nicht für solche Fälle haftet.
In der Regel kommt der Aufreger dann später bei der Abrechnung, aus EUR 1.000,00 ergibt sich eine Beitragsersparnis von EUR 2,50.
Wobei @Lohnnutzer ja schreibt, dass der Arbeitnehmer wegen der Nachweise Krawall macht. Da würde ich dann nochmal mit dem Mandanten absprechen, welches Vorgehen von dessen Seite gewünscht ist (mit dem entsprechenden Hinweis) und den Arbeitnehmer dorthin verweisen. Soll er das mit seinem Chef ausdiskutieren - oder erklären, warum mehrere Stunden Telefonate als Sonderleistung auf der nächsten Rechnung stehen.
Genau so ist es.
In unserem Fall leibliche Mutter, leiblicher Vater und ich als Stiefvater.
Hierzu mal ein Beispiel aus den grundsätzlichen Hinweisen zum Beitragszuschlag aus dem Jahre 2017 (2017-11-07_Grundsaetzliche_Hinweise_Beitragszuschlag_Kinderlose.pdf (gkv-spitzenverband.de)😞
Die Elterneigenschaft kann nicht nur ein Elternteil in Anspruch nehmen, sondern sie kommt für beide Elternteile in Betracht. Darüber hinaus kann Elterneigenschaft bei weiteren (als zwei) Elternteilen gegeben sein mit der Konsequenz, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose für alle beteiligten Elternteile des Kindes nicht zu erheben ist. Beispielhaft sind folgende Fallgestaltungen denkbar:
Scheidung der Eltern; Wiederheirat der Mutter und Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners
Folge: Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist von dem Vater, der Mutter und dem Stiefvater nicht zu zahlen
Das heißt, dies war auch bisher schon so, dass 3 oder mehr (Stief-/Pflege-)Elternteile für ein Kind eine Beitragsentlastung haben konnten.
Ja, dies ist aber scheinbar vielen nicht bewusst.
Was mich nur wundert, dass dies nicht begrenzt ist. So könnte ein leiblicher Elternteil ja vielen Stiefelternteilen die Entlastung verschaffen. Bei behinderten Kindern mit gegebenen Voraussetzungen sogar lebenslang.