@t_r_ schrieb:Also würde ich sagen, ich arbeite die nächsten Monate sv-pflichtig für 521,00 Euro + einmal EUR 3.000,00 Inflationsausgleichsprämie und dazu die nächsten 26 Monate auf EUR 520,00 bei 26 verschiedenen Arbeitgebern zzgl. EUR 3.000,00 Inflationsausgleichsprämie pro Arbeitgeber.
Schöne Idee 🤔
Das Problem ist - es geht wirklich irgendwie in diese Richtung. Wir Berater stecken doch damit in einer Zwickmühle es den Mandanten mitzuteilen und zu "gestalten" aber wir wissen keine Grenze was wegen Angemessenheit, Fremdvergleich usw. später auf und wieder zurückkommt.
Ich weiss schon in vielen Fällen was passiert. Ehefrau und Kinder auf Minijob und dann jeweils volle 3000 Euro; die 2 oder 3 weiteren Angestellen nichts oder nen Hunni... So oder so ähnlich. Der Blutdruck wird dann bei mir wieder steigen aber es ist halt so - Augen zu und durch.
Vieles hätte man vermeiden können wenn die 3000 Euro personenbezogen gewesen wären (den Verwaltungskram hätten wir auch noch gestemmt - Siehe EPP Erklärung Mini-Jobber). Wäre der Spuk gleich kleiner gewesen. Auch z.B. maximal steuer- und SV-Frei der Bruttodurchschnitt der letzten 3 Monate max. 3000 Euro.
Dann hätte man eine Orientierung und es wären die "Mitnahme-Effekte" und Abschöpfungen eingedämmt worden.
Ich werde jedem Unternehmer der seine Ehefrau, Kinder und sonstige nahe Angehörige beschäftigt sowie die Geser-GF mit angestellten nahen Angehörigen in der GmbH speziell unterschreiben lassen das es durchaus später Beanstandungen in der Angemessenheit geben könnte und dann die Sache SV-Pflichtig oder vGA werden könnte. Die Höhe der auszuzahlenden Beträge der Inflationsausgleichsprämie entscheidet er alleine - da zieh ich mir keine evtl. Diskussions- und Haftungsfälle heran.
Moin,
bei diesen ganzen (vor allem verwandtschaftlichen) "Kurzfristgestaltungen" und vor allem bei mangelndem Fremdvergleich ("normale" AN erhalten nichts oder wenig) sehe ich den § 42 AO ganz schnell erfüllt. Als Berater kann man nur nachweisbar warnen.
Aber vielleicht passiert dann später doch nichts, dann ist der StB vielleicht wieder der Schuldige, wenn keine Steuer eingespart wurde. Bei der ganzen (Steuer-)Rechtsentwicklung derzeit kann man ja nie sicher sein. Hier nur kurz der Hinweis auf die erst ausgeschlossene EPP für Rentner und jetzt die mögliche Mehrfachbegünstigung durch Minijob etc. pp.; wobei "nur" die Doppelbegünstigung durch mehrere Renten ausgeschlossen sein soll.
Immer wieder macht der alte Spruch auf einem Button von ca. 1980 Sinn: Make sure that your brain is engaged before you set your mouth in gear (oder so ähnlich). Nachdenken soll ja manchmal helfen, hektische Entscheidungen sind eher kontraproduktiv und ausbaden dürfen es dann die Anderen (oder wir Berater).
Mit Chas + Dave ebenfalls aus dieser Zeit grüße ich die Runde "I don't care ... as long as I got my beer in the sideboard here."
https://www.youtube.com/watch?v=4FDoQTyYWzM
Lasst Euch nicht unterkriegen!
WF
Inflationsprämie anstatt Weihnachtsgeld .... das dürfte nicht funktionieren.
Wenn, wie bei der Coronaprämie seinerzeit, die gleichen Maßstäbe zugrunde gelegt werden,
darf " anstelle von " nicht praktiziert werden.
Drauf hatte uns die liebe Frau Dormeier bei einem bbh- Seminar expliziet hingewiesen.
Bei einer Prüfung würde sich angesehen werden ob in den vorangegangenen Jahren Weihnachtsgeld gezahlt wurde und wenn ja und dann anstatt, die Coronaprämie in Ihrer Steuer- und SV-freiheit abgelehnt wird.
M.E. doch wenn die Freiwilligkeit immer mit auf der Lohnabrechnung stand. Wir haben eine LOA getextet mit "Weihnachtsgeld freiwillig" und zusätzlich schreiben wir in die Auswertung den Text: "Weihnachtsgeld ist freiwillig ohne Rechtsanspruch für die Zukunft". Das gleiche übrigens auch beim Urlaubsgeld. Ich denke, mehr Freiwilligkeit geht wohl nicht.
Und die Auszahlung muss ja nicht zwingend in dem Monat stattfinden wo üblicherweise das Weihnachtsgeld ausgezahlt wurde, die Mitarbeiter sind da auch recht flexibel habe ich festgestellt ...
M_H
Ich möchte meine Fragen auch nochmal stellen. (hatte ich auf Seite 9 schon getan; es ging jetzt aber viel hin und her)
Wie belegt man denn nun rechtssicher, das die Zahlung zur Abmilderung der Verbraucherpreise erfolgt?
Reicht eine entsprechend bezeichnete Lohnart? Inflationsprämie, Inflationsminderungsprämie, ect.
Muss es auf den Überweisungsträger (so hat es Herr Lindner mal gesagt)
oder müssen die Leute mit jeder Zahlung noch ein Schreiben in die Hand bekommen mit unterschriften (Gab es ja bei der Corona-Prämie)?
@schöni schrieb:
Wie belegt man denn nun rechtssicher, das die Zahlung zur Abmilderung der Verbraucherpreise erfolgt?
Rechtssicher wird man dies sagen können, wenn in 5 bis 10 Jahren entsprechende Urteile der Finanzgerichte vorliegen.
Und wie sich die Finanzverwaltung das vorstellt, ist auch noch nicht bekannt.
Da sollten Sie mal beim BMF fragen, wann die FAQ's kommen, die sich dann erst einmal gefühlt täglich ändern. Im Moment ist doch alles noch Glaskugellesen und wird es wahrscheinlich noch lange, lange Zeit sein.
Im Haufe steht:
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Inflationsausgleich werden nach der Gesetzbegründung keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber in beliebiger Form ( z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung stehen.
Ja, das habe ich auch so gelesen. Es besteht ja die Möglichkeit die Lohnart entsprechend zu betiteln und zusätzlich noch ein Hinweistext auf die Lohnabrechnung zu geben - dann ist es doppelt gemoppelt und müsste halten 😉
@dieela schrieb:
Wenn, wie bei der Coronaprämie seinerzeit, die gleichen Maßstäbe zugrunde gelegt werden,
darf " anstelle von " nicht praktiziert werden.
Anstelle-von wäre es grundsätzlich dann, wenn man es Weihnachtsgeldzahlungen gab. Wenn man aber kein Weihnachtsgeld zahlt, sondern Sonderzahlungen leistet, welche freiwillig im November gezahlt werden ist das schon etwas anderes...
@dieela schrieb:Bei einer Prüfung würde sich angesehen werden ob in den vorangegangenen Jahren Weihnachtsgeld gezahlt wurde und wenn ja und dann anstatt, die Coronaprämie in Ihrer Steuer- und SV-freiheit abgelehnt wird.
Ist dass dann nicht auch Glaskugel-lesen von Frau StB Dorrmeier? Ich meine das dies ja eine grundsätzliche Unterstellung ist, die zwar stimmen kann, aber nicht immer so eintreten muss.
Wie immer gilt: Schlauer ist man erst wenn es zu spät ist. Entweder werden die feiern die das so gemacht, oder diejenigen die es unterlassen haben. Am Ende kann eh nur einer sagen "hättet ihr mal auf mich gehört"...
@renek schrieb:Wie immer gilt: Schlauer ist man erst wenn es zu spät ist. Entweder werden die feiern die das so gemacht, oder diejenigen die es unterlassen haben. Am Ende kann eh nur einer sagen "hättet ihr mal auf mich gehört"...
Sieht man ja auch bei der EPP. Zuerst waren Rentner ausgeschlossen, also haben viele das über eine Beschäftigung geregelt (wurde ja sogar so kommuniziert) und jetzt scheint es so, als ob die Rentner doppelt kassieren können. wie man es macht, macht man es sowieso momentan falsch ...
Hallo,
das weicht jetzt zwar vom Thema ab, jedoch hab ich da auch gestutzt, als der Newsletter der DRV kam.
Thema EPP als Rentner/in, obwohl schon als Erwerbstätige/r erhalten: "Die Zahlungen schließen einander nicht aus."
?
Viele Grüße und schöne Woche,
Barbara D
gelöscht - ergibt sich aus oben
Ist schon bekannt aus den anderen Thread, das kam aber eben erst letzte Woche fix.
@M_H genau das meine ich. Über manche Dinge kann man noch so intensiv nachdenken und diskutieren, wie es richtig ist sieht man erst wenn es alles schon vorbei ist.
Die Bundesregierung liest ihre eigenen Gesetze nicht. Im Gesetz steht explizit drin "... in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen ...".
In der Verlautbarung der Bundesregierung steht: "Rückwirkend ab den 1. Oktober 2022 können ...".
Uns kann es egal sein, wenn wir bis heute mit der Abrechnung gewartet haben.
Ich haben denen mal über den Kontakt ihr Gesetz geschickt und um Klarstellung gebeten. Mal schauen, was kommt...
das einzige Problem , weil ich fürchte theoretisch ist das alles möglich, bei 521 werden Sie nicht freiwillig geseztliche KV versichert werden, weil Sie Mindestlohn 12 EUr lässt grüßen nur noch 10 Std / Woche arbeiten. Für die KV Pflicht und alle andere Einkünfte egal müssen Sie aber min. 15 Std. / Woche arbeiten, aber ich gebe zu das sind im Verhältnis zu 26 * 3000 * 2 wohl eher Peanuts
Wieso sollte ich nicht kv-pflichtig werden? Mir wäre nicht bekannt, dass ich dafür eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit erbringen muss. 43 Std. monatlich für EUR 521,00 entspricht EUR 12,12.
Dann 42 Std. monatlich für 520,00 entspricht EUR 12,38.
Mit den EUR 521,00 bin ich vollständig sv-pflichtig als Arbeitnehmer und das dank der neuen Midi-Job-Regelung für minimalste Arbeitnehmeranteile.
Die kurzfristigen Beschäftigungen könnten ein Problem darstellen, da hier ein Findiger darauf kommen könnte, dass ich die Beschäftigungen berufsmäßig ausübe, da ich ja von EUR 521,00 nicht leben kann. Also aus Sicherheitsgründen besser weg lassen.
Also mir wurde soeben mitgeteilt, dass die Prämie unpfändbar ist. Gleichgestellt wie die letzte Corona-Prämie.
Aber entweder ich bin zu doof, oder finde das gesetzlich einfach nicht.
Hat jemand etwas schon gesetzliches dazu?
vielen Dank an euch vorab.
Gesetzlich gibt es da nichts.
Wer hat denn gesagt die Prämie wäre unpfändbar?
Eine Anlehnung an die Corona Prämie ist zu einfach. Die Unpfändbarkeit wurde damit begründet es sei eine Art Erschwerniszulage. Das liegt jetzt aber anders. Die Prämie hat ja nichts mit der eigentlichen Arbeit und den Bedingungen zu tun.
Da finde ich in der ZPO nichts wo man sich anlehnen könnte?
Daher die Frage wer das aus welcher Quelle hat.
Rechtsanwältin und Insolvenzsachbearbeiterin von einem Mitarbeiter der Firma.
Tja. Rechtsanwalt bin ich auch.
da haben wir es wieder. 2 Juristen 5 Meinungen.
ich hoffe auch das in kürze dazu etwas entschieden wird, was mehr ist wie die eigene Meinung.
Sie hat die Aussage vom Amtsgericht bekommen.
Somit wird alles so gebucht bei den Abrechnungen.
In Betracht kommt nur 850a ZPO.
bei den Corona Prämien war es die Nr.3 nach dem Urteil des BAG. Hintergrund war, das eine besondere Erschwernis bei der Arbeit abgegolten wurde. Das sehe ich hier aber nicht.
eventuell kann ja der Auskunft gebende beim Amtsgericht seine Überlegungen präzisieren.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/un-pfaendbarkeit-einer-corona-sonderzahlung/
hier der link zum Kurzurteil
Moin,
wenn RA etc. eingeschaltet sind, von dort eine Rechtsauskunft kommt und diese dokumentiert wurde (schön ist natürlich etwas Schriftliches vom Auskunftsgeber), würde ich als einfacher StB die Finger von weiteren Prüfungen lassen. Dann würde ich meinen Auftraggeber (Mandant) entsprechend informieren, auch darüber, dass ich als StB derartige Rechtsfragen ohnehin nicht beantworten darf, und letztlich entsprechend abrechnen.
Wichtig bleibt immer der Nachweis, nur telefonisch oder mündlich vom RA wäre mir zu dünn, wenn von dort nichts kommt, zumindest ein Schreiben an Mandant und RA quasi als Gesprächsprotokoll. Wenn der Mandant dann zustimmt, dass so abgerechnet werden soll, hätte ich kein schlechtes Gewissen mehr. Wenn schon RA etc. dabei sind, sollen die auch für derartige Entscheidungen gerade stehen.
Viel Erfolg wünscht
WF
Moin,
habe die Mail vom RA und Insolvenzverwalter schriftlich vorliegen.
Daher werde ich auch so abrechnen.
VG
Ist beim BMF wohl auch jemandem aufgefallen...heute steht der 26.10. drin.
Es ist geändert:
Eine Entschuldigungs- oder Dankes-E-Mail gab es nicht. 😁