Habe bei 2 Mitarbeitern nur den monatlichen Beitragsanteil für Pflege/KV Pflichtversicherung zurück gemeldet bekommen.
Die Felder für den monatlichen Gesamtbeitrag sind leer.
Jetzt weiß ich nicht, wie ich den Arbeitgeberzuschuss berechnen soll.
Auf der Bescheinigung des Mandanten steht bei steuerfreier Arbeitgeberzuschuss nur eine 0 drin. Woher kommt diese 0?
Einer der beiden hat keinen Steuerfreien Zuschuss. Kann aber auch hier den zu versteuerten Zuschuss nicht berechnen, da ich den wirklichen Gesamtbetrag nicht weiß um davon 50 % errechnen zu können.
Bei allen anderen Mitarbeitern habe ich Korrekte Rückmeldungen bekommen. Nur bei den 2 Mitarbeitern nicht.
Dann würde ich den zwei Mitarbeitern mitteilen, dass sie sich bitte mit ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen müssen, weil die unvollständige Daten übermittelt haben. Ich weiß gerade nicht, ob die nachträgliche Korrektur noch geht, ansonsten darf die Versicherung übergangsweise ja nochmal eine Papier-Bescheinigung ausstellen.
/e:
@Wilke1 schrieb:Auf der Bescheinigung des Mandanten steht bei steuerfreier Arbeitgeberzuschuss nur eine 0 drin. Woher kommt diese 0?
Ist der Mitarbeiter gesetzlich versichert? Dann könnte das eine private Zusatzversicherung sein. Auf die gibt es keinen Zuschuss. In dem Fall kannst du die Daten zur privaten Versicherung einfach aus LODAS löschen.
Ja, ich habe die Papierbescheinigungen. Diese sehen aber aufgrund der 0 immer noch unvollständig aus.
Man könnte meinen, ich dürfte bei beiden keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zahlen.
Bei dem einen ist es wirklich steuerpflichtig aber bei der anderen Person nicht.
Jetzt weiß ich nicht, ob die Bescheinigung eventuell falsch ausgestellt worden ist.
Eine Bescheinigung mit 0 EURO ist tatsächlich echt merkwürdig. Vielleicht besteht die Möglichkeit einen Screenshot zum nachvollziehen hochzuladen. Dabei dann nur die persönlichen Arbeitnehmerdaten schwärzen.
Ansonsten vielleicht bei der Versicherung direkt mal anfragen, was die 0 zu bedeuten hat. Würde mich auch mal interessieren.
Steht auf der Bescheinigung evtl. auch noch Widerruf oder ähnliches?
Dann hätte der MA der elektronischen Übermittlung seiner Daten widersprochen.
In dem Fall bekommt er ganz einfach keinen Arbeitgeberzuschuss und keine Vorsorgepauschale.
Nein. Leider nicht.
Auf der Papierbescheinigungen steht auch Null? Das ist wirklich merkwürdig. Arbeitnehmer fragen ob er eine Erklärung hat. Sonst soll er beim Versicherungsunternehmen nachfragen. Ggf erstellen die eine neue elektronische Meldung oder erstmal eine geänderte Bescheinigung .
Sonst darf kein Zuschuss gezahlt werden.
Ich habe einen Arbeitnehmer für den ich gar keine Daten zur PKV übermittelt bekommen habe.
Eine Papierbescheinigung liegt mir bis jetzt aber auch noch nicht vor.
Habe extra die Elstam-Anmeldung nochmal gecheckt und zum 01.01.2026 nochmal ausgelöst. Elstam-Daten wurden rückübertragen, aber ohne PKV.
Darf ich dann überhaupt - egal ob steuerfrei oder steuerpflichtig - einen Arbeitgeberzuschuss abrechnen, ggf. auf Basis der Vorjahreswerte?
Was ist bei einem Widerspruch?
Da ja der Arbeitgeber bei sv-pflichtigen AN eigentlich zur Zahlung eines Zuschusses verpflichtet ist, muss ich den dann steuer- und sv-pflichtig abrechnen? Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind ja aufgrund des Widerspruchs nicht erfüllt.
Bist du dir sicher das der Mitarbeiter privat versichert ist?
Vielleicht hat erst vor kurzem die Versicherung gewechselt oder ist in eine gesetzliche freiwillig rein?
Kann verschiedene Ursachen haben, die nur der Arbeitnehmer aufklären kann.
Bei nicht pflichtversicherten Arbeitnehmern sind diese selbst für die korrekte Beitragszahlung verantwortlich.
Nur aus Vereinfachungsgründen kann der AG die Zahlung (Firmenzahler) übernehmen.
Wenn der Arbeitnehmer keinen Nachweis liefert und Elstam nichts zurückmeldet würde ich erstmal ohne AG Zuschuss abrechnen. Wenn die AN merken dass ihnen Geld fehlt, dann gehts immer ganz schnell.
Umgekehrt ist das Geld sonst ausgegeben und der AG hat zu tun es wieder zu bekommen.
Nachberechnen und nachzahlen ist da sicherer.
Der AN ist seit 3 Jahren bei meinem Mandanten abhängig beschäftigt und seit mindestens 11 Jahren in der PKV.
Im abgerechneten Dienstverhältnis liegen auch keine Gründe für einen Wechsel in die Pflichtversicherung vor.
Und wer einmal in der PKV drin ist, kommt auch nicht so schnell wieder in die gesetzliche.
Hallo,
es müsste geklärt werden, warum keine Daten vorliegen. Kriegt die Versicherung es nicht hin (was ich mir schriftlich bestätigen lassen würde), kann ja für den zweijährigen Übergangszeitraum die Papierbescheinigung zugrundegelegt werden.
Hat der Arbeitnehmer widersprochen, geht ihm die Steuerfreiheit verloren, so wurde es auch auf den Seminaren verkündet - wobei man auch überlegen müsste, ob der Zuschuss dann nicht hochzurechnen wäre.
Bei einem Widerruf, gibt es aber kein Problem mit der Übermittlung. Das ist ja die Willenserklärung des MA, dass seine PKV-Beiträge beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden sollen, auch wenn ihm die Konsequenz vielleicht nicht bewusst ist.
Folglich gibt es keinen Grundlage für die Berücksichtigung der Papierbescheinigung (auf der angeblich auch dick Widerruf drauf stehen soll [Aussage in einem Lohnsteuerseminar]), die nur bei technischen Schwierigkeiten zum Einsatz kommen darf.
Es steht dem Mitarbeiter dann frei, seinen Widerruf zu widerrufen.
Vielleicht hat ja mal jemand tatsächlich so einen Fall und äußert sich hier.
Ich habe auch so einen Fall. Nach Rückfrage beim Mandant mit der Bitte um Klärung kam heraus, dass die Versicherung die Daten erst Ende Januar 2026 übermittelt. Der Datenübermittlung widersprochen wurde nicht.
Vielleicht ist das bei Ihnen auch der Fall.
Also gemäß § 257 SGB V ist der AG zur Zahlung eines Zuschusses für sv-pflichtige AN verpflichtet. Jedoch fehlt es aufgrund eines Widerspruchs an der Voraussetzung für die Steuerfreiheit.
Ich würde in diesem Fall den Zuschuss gemäß der Vorschriften (50% bzw. Höchstbetrag) als steuer- und sv-pflichtigen Arbeitslohn abrechnen. Der AN hat in dem Fall natürlich den Zuschuss nicht 1:1 in der Tasche.
In meinem Fall liegt mir eine aktuell eine Bestätigung der insgesamt gezahlten Beträge für das 2025 vor. In dem Schreiben wird auch extra darauf hingewiesen, dass ab 2026 eine elektronische Übermittlung erfolgt.
Aber mal ehrlich, eine Übermittlung der Versicherung zu Ende Januar ist ja auch dreist. Da sind doch schon mehrere Lohnabrechnungen durch.
Ja, Ende Januar ist **bleep** spät. Glücklicherweise rechne ich den betreffenden Lohn erst Anfang Februar ab. Trotzdem ist der Umstand alles andere als glücklich, denn ob die Daten auch noch rechtzeitig zur Abrechnung an die Datev und somit an mich übermittelt werden, kann ich nicht abschätzen.
Na hoffentlich meint die Versicherung mit der Datenübermittlung nicht die Beitragsmeldung fürs Vorjahr im Rahmen der VaSt-Daten.
Man weiß ja nie so recht wie sich die AN bei ihrer Versicherung ausdrücken und ob der am anderen Ende auch versteht was man eigentlich will.
@NaJu2008 schrieb:Also gemäß § 257 SGB V ist der AG zur Zahlung eines Zuschusses für sv-pflichtige AN verpflichtet. Jedoch fehlt es aufgrund eines Widerspruchs an der Voraussetzung für die Steuerfreiheit.
Ich würde in diesem Fall den Zuschuss gemäß der Vorschriften (50% bzw. Höchstbetrag) als steuer- und sv-pflichtigen Arbeitslohn abrechnen. Der AN hat in dem Fall natürlich den Zuschuss nicht 1:1 in der Tasche.
Im Falle eines Widerspruchs kann der AG aber gar keine Daten haben, anhand derer er den Zuschuss berechnen könnte, da das Ersatzverfahren mit Papierbescheinigung nicht angewandt werden darf.
Sollte das bei uns vorkommen, gibt es keinen Zuschuss, in welcher Form auch immer.
Wie immer bin ich aber offen für andere Ansichten. 🙂
@pogo schrieb:
Wie immer bin ich aber offen für andere Ansichten. 🙂
Moin,
inzwischen gibt es vom BZSt FAQ zu der Übermittlung der privaten KV / PV.
Dort heißt es, dass der Arbeitgeber unabhängig von einer elektronischen Übermittlung zur Berechnung und Zahlung des Zuschusses verpflichtet ist:
Muss die Prüfung auf Zahlung eines sozialrechtlichen Zuschusses durch den Arbeitgeber erfolgen?
Ja, auch trotz der Einführung der Datenübermittlung nach § 39 Absatz 4a EStG ist der Arbeitgeber für die sozialrechtliche Entscheidung über den Zuschuss (§ 257 SGB V / § 61 SGB XI) verantwortlich. Der Arbeitgeber ist daher unabhängig vom Vorliegen bereitgestellter Beiträge über den steuerfreien Zuschuss, daher auch im Falle eines Widerspruches zur Datenübermittlung, für die sozialrechtliche Beurteilung verantwortlich.
Warum wundert es mich eigentlich nicht, dass die "elektronische Lösung" die Durchführung der Lohnabrechnungen wieder mal nicht unbedingt einfacher macht...
Viele Grüße
Uwe Lutz
Vor allem, da man in so einem Fall auch noch sich Lohnarten basteln muss und mit dem AG abstimmen sollte ob der Zuschuss als Nettolohn oder Bruttovergütung gezahlt werden soll.
Ach, lieber Herr @Uwe_Lutz ,
darf ich mal wieder etwas zynisch werden?
Sie verstehen offenbar den Zusammenhang (zwischen dem neuen digitalen Meldeverfahren zu den Beiträgen zur privaten KV und PV und der Aktivrente) nicht:
@Uwe_Lutz schrieb:
Warum wundert es mich eigentlich nicht, dass die "elektronische Lösung" die Durchführung der Lohnabrechnungen wieder mal nicht unbedingt einfacher macht...
Die von Ihnen als nicht einfacher werdenden Lohnabrechnungen übernehmen mit Sicherheit seit 01.01.2026 jene Rentner, die im Rahmen der "Aktivrente" unseren, wie Sie selbst offenbaren, sehr großen Fachkräftemangel kompensieren und dafür 2000 €/Monat steuerfrei erhalten (im Gegensatz zu Ihnen und mir - Wir zahlen auf unsere ersten 2000 €/Monat Steuern; im Sinne von Prof. Gerd Rose eine neue Unterart der Dummensteuer). 😂🤣 Alles hängt eben mit allem zusammen ... (Wobei ICH die Puzzleteile "Aktivrente wegen Fachkräftemangel" einerseits und "Verlängerung der Kurzarbeitergeldregelungen auf 24 Monate und Arbeitslosenquote von > 6%" andererseits nicht zusammenbekomme - wie ich es auch drehe und wende.)
Wer schreibt bitte mal eine Glosse über das alles?!
Viele Grüße und einen schönen Tag! 🙂