Die steuer- und sv-freie Zahlung, in allen Branchen, ist ja nun amtlich.
Im BMF-Schreiben vom 09.04.2020 wird von Beschäftigten geredet. Das ist leider sehr vieldeutig.
Und würde nach meiner persönlichen Auffassung Minijobber einbeziehen. Kann das gewollt/richtig sein?
Danke für ein Feedback.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ja, warum denn nicht?
Da Minijobber ja auch alle anderen Rechte (und Pflichten) haben, müsste es auch für diese die Sonderzahlung geben können.
Leider haben Sie vermutlich recht. Das ist schon irre, da die bis Dezember 2020 steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlungen an Minijobber aufgrund des BMF Schreibens automatisch als Coronahilfen anerkannt werden. Da 450 € Minijobber ja bisher keine Sonderzahlungen bekommen durften, um die Minijobgrenzen nicht zu überschreiten, sind alle Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Überstundenvergütungen ... möglich, wenn man nur "Unterstützung" davor schreibt. Natürlich vor allem auch für die ganzen Fake Minijobber (z.B. Familienangehörige - natürlich nicht alle). Und wenn ich das den Mandanten nicht sage, mache ich mich schadenersatzpflichtig (wie bei dem Urteil des LG Düsseldorf zum unterlassenen Hinweis auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts zur Reduzierung der KiSt Belastung)
Wer solche Schreiben mit solchen Auswirkungen macht, sollte sofort entlassen werden und auf Schadenersatz verklagt werden. Den Schaden bezahlen müssen sowieso wieder alle...
Nach ersten Lesen habe ich das auch gedacht, wie immer gibt es ein Aber und das ist der Spitzenverband mit seinen Verlautbarungen die gerne einmal eine eigenständige Gesetzgebung darstellen. Solange von dort keine ordentliche Interpretation kommt bin ich sehr vorsichtig.
... wobei natürlich eine Regelung für die Minijobber, die im Supermarkt Überstunden machen, die aufgrund der Gehaltsgrenzen eigentlich nicht bezahlt werden können, sinnvoll wäre. Vor allem, weil man ja angeblich die KassiererIn im Supermarkt, die oft eine MInijobberIn ist, im Blick hatte. Aber dafür sind solche Schnellschüsse nicht geeignet, vor allem wenn nachher das Ergebnis ist, dass zwar die € 450 Grenze nicht überschritten werden darf, der Arbeitegeber aber die Abgaben spart, wenn er € 200 Zuschuss an Minijober mit € 250 Gehalt bezahlt 😞
Aber die, die schön bequem mit Home-Office und KUG zu Hause abhängen, werden am Ende am lautesten nach der Prämie schreien.👿
@Gelöschter Nutzer schrieb:... wobei natürlich eine Regelung für die Minijobber, die im Supermarkt Überstunden machen, die aufgrund der Gehaltsgrenzen eigentlich nicht bezahlt werden können, sinnvoll wäre. Vor allem, weil man ja angeblich die KassiererIn im Supermarkt, die oft eine MInijobberIn ist, im Blick hatte. Aber dafür sind solche Schnellschüsse nicht geeignet, vor allem wenn nachher das Ergebnis ist, dass zwar die € 450 Grenze nicht überschritten werden darf, der Arbeitegeber aber die Abgaben spart, wenn er € 200 Zuschuss an Minijober mit € 250 Gehalt bezahlt 😞
Laut Minijobzentrale darf (auf jeden Fall in systemrelevanten Branchen, weiter bin ich nicht sicher) coronabedingt 5 Monate die 450€-Grenze überschritten werden, wenn es unvorhergesehene Ereignisse notwendig machen. Das zu begründen wird immer möglich sein, wie bspw. durch Fehlen von Kollegen aufgrund Quarantäne, Kinderbetreuung usw.
Korrekt, Minijobber dürfen in den fünf Monaten sogar, begründet, unbegrenzt hinzuverdienen, ohne die 5.400 €-Regel zu verletzen.
minijob-zentrale.de/2020/03/30/mehrarbeit-wegen-corona-450-euro-grenze-darf-im
Es geht m. E. bei dieser steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung eher nicht um den regulär zu zahlenden Arbeitslohn sondern um eine zusätzliche Anerkennung der Leistung über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus. Egal warum und wieso.
Es bleibt bei der Frage, ob diese Anerkennung auch gegenüber den Minijobbern gezeigt werden kann oder ob diese Beschäftigungsform auch in diesem Fall von offizieller Seite als ungeliebtes Kind betrachtet werden wird.
Die DRV hat ein summasummarum-Sonderheft herausgegeben.
Es ist nach EStG steuerfrei und die SV schließt sich der Freiheit an. Also ist der Betrag auch für gfBs möglich.
Es ist genau die Frage aller Fragen, denn lese ich § 3 Nr. 11 EStG steht da:
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. 2 Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. 3 Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. 4 Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
Meine Mandanten und natürlich ich sind eben keine Bezieher öffentlicher Mittel aus denen die Beihilfe gezahlt werden könnte.
Und in 4 Jahren bei der LStAP oder DRV Prüfung schert das BMF Schreiben keinen Prüfer mehr, denn 2021 sind Bundestagswahlen - Geschenke gibt es ab 2022 nicht mehr.
PS: Olaf Scholz hat seinerzeit als Bürgermeister in Hamburg gesagt, dass der G 20 Gipfel mit einem Hafengeburtstag zu vergleichen sei. Die dann stattgefundene Party war aber nicht ganz so lustig für die Anwohner. Glaube ich dem noch mal etwas?
Natürlich haben den Prüfer das BMF-Schreiben und die Schriftstücke der DRV zu interessieren. Wie kommen Sie darauf, dass der sich darüber hinwegsetzen würde? Es ist für 2020 geltendes Recht. Speichern Sie sich die Dokumente ab und legen sie dann notfalls vor.
@lohnhilfe schrieb:Natürlich haben den Prüfer das BMF-Schreiben und die Schriftstücke der DRV zu interessieren. Wie kommen Sie darauf, dass der sich darüber hinwegsetzen würde? Es ist für 2020 geltendes Recht. Speichern Sie sich die Dokumente ab und legen sie dann notfalls vor.
Geltendes Recht ist so ein Schreiben nicht, es ist eine Anweisung wie das Recht nach Meinung der Verwaltung ausgelegt werden sollte.
Kennen Sie die Schreiben "...wird in allen offenen angewandt..."? Genau damit lassen sich solche Anweisungen aushebeln. Wenn der Prüfer es nicht will können Sie ihm das Schreiben 10x vor die Nase halten, am Ende wird Gericht, das nämlich nicht an Verwaltungsansichten gebunden ist, in das Gestzt sehen und nachdem Wortlaut prüfen. Und dann ist die einzige Lösung das diese Zahlung nicht steuerfrei sein kann; es fehlt an den öffentlichen Mitteln. Ausnahme wäre tatsächlich ein Krankenhaus in öffentlicher Hand oder eine Behörde als Auszahler.
Halten wir doch einfach fest, dass das jeder für sich interpretieren muss und einen entsprechenden Ratschlag an die Mandaten weitergeben kann oder eben auch nicht.
Ich halte es immer noch für möglich. Die Leistungen sind "steuer- und sozialversicherungsfrei" -> also auch bei Minijobbern unbeachtlich. So lege ich das aus und solange nicht seitens des GKV-Spitzenverbandes explizit etwas anderes verlautbart wird, werden wir das auch so handhaben.
Der Minijober ist häufig in der Familienversicherung des Ehepartners kostenfrei krankenversichert. Kann durch die Sonderzahlung die Grenze von 450 € gem. § 10 SGB V überschritten und eine eigene Versicherungspflicht begründet werden?
@steuerberaterkevelaer schrieb:Der Minijober ist häufig in der Familienversicherung des Ehepartners kostenfrei krankenversichert. Kann durch die Sonderzahlung die Grenze von 450 € gem. § 10 SGB V überschritten und eine eigene Versicherungspflicht begründet werden?
Die Frage stellt sich eigentlich nicht. Durch die Vorschrift der Grenzüberschreitung aufgrund besonderer Umstände wird die Familienversicherung auch nicht in Frage gestellt. Auch "Zugaben" wie z. B. Rabatte, die unter die Vorschriften des Rabattfreibetrages fallen, hebeln die Familienversicherung nicht aus.
Wenn also die Beihilfe "sicher" ist passiert hier auch nichts, falls nicht ist ohnehin die Pflichtversicherung gegeben.
Ist zwischenzeitlich wohl schon geklärt. Vielleicht nochmal zusammenfassend: Die Steuerfreiheit führt nach § 17 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV zu einer Beitragsfreiheit. Die Sonderzahlung wird daher nicht auf die Verdienstgrenze von 450 € angerechnet. Daher können auch Minijobber den Bonus grds. schadlos erhalten.
Weitere Infos: https://www.xing.com/communities/posts/erfahrungsaustausch-zwischen-steuerberatern-rechtsanwaelten-und-wirtschaftspruefern-1019075105
Hallo community,
ich hätte heute ebenfalls eine Frage dazu.
Kann diese Sonderprämie dann auch an Angestellte die in KUG sind fliessen? Das würde sich doch widersprechen, oder? Einerseits Gehaltskürzung wg. Kurzarbeit und andererseits eine Prämie?
Falls ja, was wäre dann ein Grund für eine Prämienzahlung (für den SV-Prüfer), nachdem angefallene Überstd. ja nicht ausgeglichen werden dürfen?
Vllt. weiss hier noch jemand was dazu.
Vielen Dank!
Das BMF lässt die Sonderzahlung bei KUG nicht zu. Die allgemeine Empfehlung ist daher den Bonus nach Beendigung der Kurzarbeit auszuzahlen (vor Jahresende).
Das BMF-Schreiben vom 9.4.2020 sagt lediglich, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter diese Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG fallen. Man kann also nicht den steuerpflichtigen Zuschuss zum KUG als Corona-Beihilfe iSd § 3 Nr. 11 EStG gelten lassen. Wenn aber Corona-Beihilfen eigenständig und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, ist dies auch während des KUG-Bezuges möglich. Diese Beihilfe darf nur nicht einen Zuschuss zum KUG oder andere Lohnansprüche ersetzen, weil es dann an der Zusätzlichkeit fehlt.
Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Nein, es wäre keine Aufstockungszuschuss mit LA 415 für alle Mitarbeiter, sondern wirklich nur für ein/zwei Mitarbeiter eine Sonderprämie (diese sind aber auch auf 50 % Kurzarbeit, d.h. für die anderen 50 % bekommen sie ihr halbes Gehalt).
Mir gehts dann darum, ob wir hier einfach pauschal "Unterstüzung" einem SV-Prüfer angeben können oder ob diese eben begründet werden muss? Hier fällt mir dann kein Grund ein, der diese beiden Mitarbeiter gegenüber den anderen Mitarbeitern dazu berechtigen könnte.
Das ganze aber nach dem Ende der Kurzarbeit vor Ende 2020 zu machen, wäre dann natürlich auch eine gute Lösung! Danke auch dafür!
Hallo,
leider kann ich Ihnen hierzu rechtlich nicht weiterhelfen, inwiefern eine Begründung für diese Sonderzahlung vorliegen muss. Vielleicht kann Ihnen diese Frage ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder sogar die Agentur für Arbeit beantworten.
@fraua schrieb:
Nein, es wäre keine Aufstockungszuschuss mit LA 415 für alle Mitarbeiter, sondern wirklich nur für ein/zwei Mitarbeiter eine Sonderprämie (diese sind aber auch auf 50 % Kurzarbeit, d.h. für die anderen 50 % bekommen sie ihr halbes Gehalt).
Es sollte sich dabei aber auch nicht um die beiden nahen Angehörigen des Arbeitgebers handeln, während die anderen Arbeitnehmer leer ausgehen.
Habe gestern bei einem Online Seminare der AOK nachgefragt, der Bonus ist wohl nicht für Mitarbeiter die sich in Kurzarbeit befinden 😞
… und nein, der Bonus sollte nicht für Angehörige sein, sondern für Mitarbeiter, die jetzt z.B. im Home Office sitzen und dort teilweise erschwerte Arbeitsabläufe haben und auch immer wieder an Wochenenden arbeiten, was sie eig. nicht tun müssten.
Danke aber an alle, die hier mit Rat und Tat zur Seite stehen.
@fraua schrieb:Habe gestern bei einem Online Seminare der AOK nachgefragt, der Bonus ist wohl nicht für Mitarbeiter die sich in Kurzarbeit befinden 😞
Da ist die Aussage der AOK aber falsch. Es gibt ein "FAQ Corona" des BMF. Kann man hier immer in der aktuellen Form finden https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf;jsessionid=2137F09CD8896A42AE7E1C6FCAC6AE70.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=16 .
Dort steht:
Können Beträge auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum / in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde und die Leistung nicht als "Aufstockung" des Kurzarbeitergelds bezeichnet wird, oder beispielsweise unterschiedslos allen Beschäftigten gewährt wird, von denen nur ein Teil Kurzarbeitergeld bezieht?
Arbeitgebern steht es frei, anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die CoronaKrise unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu leis-ten.
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 können
an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom
Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des
BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden.
In den FAQ steht auch noch einmal ausdrücklich, dass der Zuschuss auch bei Minijobbern geht.
Super. Vielen, vielen Dank, das hilft mir jetzt sehr weiter.
Wirklich sehr schwierig, wenn man unterschiedliche Aussagen bekommt. Nehme mal die AOK in Schutz, es war ein online Seminar über Minijobber, habe aber explizit nach Angestellten und Bonus gefragt 😞
Hallo,
kann die Corona Prämie an die mitarbeitende Ehefrau Midijob und an die Mutter "Minijob" ausbezahlt werden.
Alle anderen Angestellten sind in Kurzarbeit und kriegen wohl erstmal keine Prämie....und wahrscheinlich kriegen sie am Ende keine. 😞
Die Mutter arbeitet tatsächlich mit und die Ehefrau macht offiziell Büro. Ich habe in FAQ Corona nichts dazu gefunden.
Es geht schon, dass die einen die Prämie bekommen auch wenn es die Familie ist und eventuell die Angestellten am Ende nichts bekommen, oder?
Danke
Hallo Susanne,
prinzipiell kann man schon die Prämie unterschiedlich verteilen. Hier hat man eventuell nur das Problem, wenn die Mitarbeiter sich untereinander unterhalten, aber das ist ein Thema das der Chef dann klären muss.
Bei Ihrem Fall mit den nahen Familienangehörige, wäre ich jedoch vorsicht. Hier sollte man aus unserer Sicht auch den Fremdvergleich im Blick behalten, damit es nicht später zu Problemen kommt.
Gruß
Ich bin auch, was den Fremdvergleich angeht, skeptisch, dass das nicht zu Problemen führen kann.
Moralisch möchte ich das mal nicht bewerten...
... wer ohne Schuld ist, ...
Könnte aber bei einem Prüfer, wenn überhaupt mal ne Prüfung stattfindet, auch "sauer" aufstoßen.
Moin,
Voraussetzung für den Fremdvergleich ist ja auch immer eine vergleichbare Tätigkeit. Wenn dann die Familienangehörigen tatsächlich intensiver mitarbeiten, könnten auch entsprechende Nachweise oder zumindest Aufzeichnungen helfen.
Man muss die Prüfer halt überzeugen können und davor die Abrechner bzw. StB.
Viel "Spaß" dabei wünscht
WF