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Beschäftigungsverbot und Kita-zuschuss

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letzte Antwort am 27.05.2026 19:12:04 von Uwe_Lutz
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Ines_Schumann
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Hallo in die Runde,

 

eine Gehaltsempfängerin bekommt seit Jahren einen Kita-zuschuss steuer- und sv-frei und pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse. Wie ich den Kita-zuschuss in das Mutterschaftsgeld bekomme weiß ich (Verdienstangaben bei Mutterschutz) aber wo trage ich es für das Beschäftigungsverbot ein? Gebe ich es bei den Verdienstangaben mit Haken "Abweichende Verdienstangaben für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erfassen" und "Manuelle Eingaben für EEL verwenden" ein, werden die Zuschüsse nicht berücksichtigt. Auch die Kennzeichnung "regelmäßiges Arbeitsentgelt" bei den Lohnarten führt nicht zum Erfolg, Erfasse ich es bei der Stammlohnart 889 Muterschaftslohn Betrag - wird SV und Steuer abgezogen. Wie komme ich zum Erfolg?

 

Danke vorab. 

 

lohnexperte
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Hallo @Ines_Schumann ,

 

ich verstehe leider nicht ganz, was Sie beabsichtigen? Soll der steuer- und sv-freie Kitzuschuss weitergezahlt werden? Und erwarten Sie, dass für dessen Zahlung eine Erstattung über die U2 erfolgt? Nach meinem Dafürhalten ist die Weiterzahlung des Kita-Zuschusses nicht erstattungsfähig.

 

VG

 

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cro
Experte
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aber wo trage ich es für das Beschäftigungsverbot ein?

Arbeitgeberzuschüsse zu Kita und Fahrten können/dürfen Sie da nicht mit einbeziehen.

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Ines_Schumann
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Ich habe mit der Krankenkasse telefoniert und sie meint felsenfest, dass es erstattungsfähig ist. Bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes wird es ja auch erstattet, wird über die Nettolöhne berechnet.

 

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lohnexperte
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@Ines_Schumann  schrieb:

Ich habe mit der Krankenkasse telefoniert und sie meint felsenfest, dass es erstattungsfähig ist. Bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes wird es ja auch erstattet, wird über die Nettolöhne berechnet.

 


Wird denn auf den Kita-Zuschuss U2 abgeführt?

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Ines_Schumann
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Sicher nicht, aber U 2 gilt auch für Mutterschutzlohn während der Schutzfrist.

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Lohnnutzer
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Der Kita-Zuschuss ist nicht erstattungsfähig. Ist auch nicht U2-pflichtig 

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Ines_Schumann
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Hier ein Auszug aus dem Internet:
 
Übersicht mit KI
 
Arbeitgeber erhalten die Kosten für das fortgezahlte Gehalt während eines Beschäftigungsverbots (sowie den Mutterschutzlohn) über das sogenannte Umlageverfahren U2 (Umlage 2) vollständig von der zuständigen Krankenkasse erstattet. Diese Erstattung umfasst den Bruttolohn zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. 
 

 

Techniker Krankenkasse +1
 
Was gilt für den Kindergartenzuschuss?
Ob der Kindergartenzuschuss bei einem Beschäftigungsverbot weitergezahlt und erstattet wird, hängt von der vertraglichen Regelung und der Art der Leistung ab:
  • Erstattungsfähig (als regulärer Lohnbestandteil): Wenn der Kindergartenzuschuss arbeitsvertraglich als fester Entgeltbestandteil zugesagt ist (z. B. "Das Unternehmen zahlt einen monatlichen Zuschuss von X Euro zur Kinderbetreuung"), läuft die Zahlung im Beschäftigungsverbot weiter. Er fließt in das fortgezahlte Durchschnittsentgelt ein und ist somit über das U2-Verfahren erstattungsfähig.
  • Nicht erstattungsfähig (als freiwillige Sonderleistung): Wird der Zuschuss freiwillig, widerruflich oder als zweckgebundene, tatsächliche Kostenerstattung gezahlt, kann die Zahlung im Beschäftigungsverbot unter Umständen entfallen oder durch die Krankenkasse von der Erstattung ausgenommen werden. Das ist oft der Fall, wenn vertraglich geregelt ist, dass die Leistung nur bei aktiver Anwesenheit im Betrieb gezahlt wird. 
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Claudia-
Erfahrener
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Ich wäre auch der Meinung das es nicht geht.

Allerdings sagt Google:

 

Claudia_0-1779203076626.png

 

 

Müsste man mal diesen §14 MuSchG sich anschauen.

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Ines_Schumann
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§ 14 MuSchG sieht nur Dokumentationspflichten und Informationen durch den Arbeitgeber vor, also nicht zur Erstattung

§ 18 MuSchG regelt den Mutterschutzlohn es wird "das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt" 

 

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lohnexperte
Meister
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@Ines_Schumann  schrieb:

Sicher nicht, aber U 2 gilt auch für Mutterschutzlohn während der Schutzfrist.


KI und google überzeugen mich leider nicht.

 

Ich bin der Meinung, dass die freiwillige steuer- und sv-freie Kostenerstattung für tatsächlich gezahlte Kita-Beiträge nicht Inhalt des Mutterschutzlohnes sind. 

 

Die Logik hinter dem U2-Verfahren ist, dass alle U2-pflichtigen Gehaltsbestandteile auch erstattungsfähig sind im Rahmen der U2. Wofür man keine Versicherung bezahlt hat, ist auch nicht mit versichert. Das ist zumindest nach meinem Verständnis die Regel, von der ich mir bisher keine Ausnahme bekannt ist.

 

Man muss also prüfen, was tatsächlich "drin ist" (steuer- und sv-frei?), wo "Kita-Zuschuss" draufsteht. Wenn dagegen ein AG einen steuer- und sv-pflichtigen KiTA-Zuschuss zahlt, dann ist dieser auch U2-pflichtig, Bestandteil des Mutterschutzlohnes und U2-erstattfähig.

 

Ich bitte freundlich und ausdrücklich um Korrektur meiner Ausführung / Meinung durch erfahrende Lohnabrechner oder andere Fachkundige. Wer kann die Darstellungen der KI-Aussagen bestätigen und damit einen Durchbruch in der (bzw. meiner) Logik des U2-Verfahrens?

 

Vielen Dank und einen schönen Tag.

Uwe_Lutz
Unerreicht
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@lohnexperte  schrieb:

Die Logik hinter dem U2-Verfahren ist, dass alle U2-pflichtigen Gehaltsbestandteile auch erstattungsfähig sind im Rahmen der U2. Wofür man keine Versicherung bezahlt hat, ist auch nicht mit versichert. Das ist zumindest nach meinem Verständnis die Regel, von der ich mir bisher keine Ausnahme bekannt ist.

 

 


Nein, es kommt nicht darauf an, dass die zu erstattenden Entgeltbestandteile umlagepflichtig sind. Es kommt lediglich darauf an, ob die Mitarbeiterin einen Anspruch auf die Zahlung hat. Sonst wäre es auch unsinnig, dass es für die (sv-freie) BAV extra eine gesonderte Zeile im Erstattungsantrag gibt.

 

Ganz früher war es mal so, dass die Erstattungen nur für U2-pflichtige Entgelte erfolgt ist. Das wurde aber m.E. aufgrund entsprechender Urteile schon vor vielen Jahren geändert.

 

Hier ein Beitrag aus der community, in der auf ein entsprechendes Urteil Bezug genommen wird: Gelöst: Kindergartenzuschuss - erfolgt eine Erstattung nac... - DATEV-Community - 242380

 

 

lohnexperte
Meister
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Vielen Dank @Uwe_Lutz . Man lernt eben nie aus. 😉

 

Dann schließt sich für mich noch folgende Frage zu den steuer- und sv-freien Sachbezüge (50 €) an: Sind diese auch im Rahmen der U2-Anträge erstattungsfähig?

 

Vielen Dank und einen schönen Tag.

 

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Ines_Schumann
Beginner
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Lt. Krankenkasse sind sie erstattungsfähig, mein Problem ist, dass ich nicht weiß wie ich es im Programm eingeben kann. Vieles versucht - Lohnart als "regelmäßiges Einkommen" geschlüsselt, Abrechnung über die Stammlohnart Mutter 889 Mutterschutzlohn Betrag funktioniert auch nicht, da es dann sv- und steuerpflichtig abgerechnet wird - ? 

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Ines_Schumann
Beginner
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... erstattungsfähig sind sv- und steuerfreie Zuschüsse nur, wenn sie vereinbart sind bzw. mindestens 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft / Beschäftigungsverbot / Mutterschutz gezahlt wurden

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DanaP
Fortgeschrittener
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Nachricht 16 von 28
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@Ines_Schumann  schrieb:

Lt. Krankenkasse sind sie erstattungsfähig, mein Problem ist, dass ich nicht weiß wie ich es im Programm eingeben kann. Vieles versucht - Lohnart als "regelmäßiges Einkommen" geschlüsselt, Abrechnung über die Stammlohnart Mutter 889 Mutterschutzlohn Betrag funktioniert auch nicht, da es dann sv- und steuerpflichtig abgerechnet wird - ? 


Hallo,

und wenn Sie eine zusätzliche Lohnart mit Stammlohnart 889 Mutterschutzlohn steuerfrei in der Steuer/SV/UV schlüsseln?

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Moin,

 

ich denke, Sie müssen die Lohnart "KITA-Zuschuss" kopieren und eine zweite Lohnart "KITA-Zuschuss MuSchu" (oder so ähnlich) einrichten.

 

Diese neue Lohnart muss dann unter Steuer/SV/UV auf "volle Erstattung Beschäftigungsverbot" geschlüsselt werden. Wichtig ist, dies im Monat des Beginns des BV dann anteilig über die beiden Lohnarten abzurechnen.

 

Hier mal meine Schlüsselung für den AG-Zuschuss zum Profiticket während des BV:

 

Uwe_Lutz_0-1779267293285.png

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

Claudia-
Erfahrener
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Müsste das nicht vielleicht auch funktionieren mit "Erstattung gemäß Umrechnungsformel"?

Dann muss man keine 2. Lohnart anlegen und das System rechnet die anteiligen Tage selbst. 

 

Unter der Logik der Erstattung würde ich auch verstehen, dass diese Kosten im Rahmen von AAG Erstattungen erstattungspflichtig sind. Oder wo ist der Unterschied? 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Kann sein, dass das auch klappt. Einfach mal über eine Probeabrechnung ausprobieren.

 

 

 

Ich weiß gar nicht mehr, warum ich dies bei dem Fahrgeld damals so geschlüsselt hatte. Irgendeinen Hintergrund hatte das....

 

 

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DanaP
Fortgeschrittener
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@Uwe_Lutz  schrieb:

....

 

Ich weiß gar nicht mehr, warum ich dies bei dem Fahrgeld damals so geschlüsselt hatte. Irgendeinen Hintergrund hatte das....

 

 


Vielleicht weil es nur ein Teil-Beschäftigungsverbot war und nur dieser Teil muss ja manuell berechnet und erfasst werden.

Uwe_Lutz
Unerreicht
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@DanaP  schrieb:

 

Vielleicht weil es nur ein Teil-Beschäftigungsverbot war und nur dieser Teil muss ja manuell berechnet und erfasst werden.


 

Das könnte sein, so etwas gab es mal 😁

 

 

 

 

Werde doch langsam alt 👴

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Ines_Schumann
Beginner
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Ein ganz großes Dankeschön an Alle und besonders an Herrn Lutz - ich war erfolgreich. 

 

Der Hinweis mit den Lohnarten war sehr gut. Ich habe es erst einmal mit der Umrechnungsformel versucht, das hatte keinen Erfolg. Die Umschlüsselung auf "volle Erstattung Beschäftigungsverbot" war dann erfolgreich. Allerdings hatte ich es erst bei der bereits angelegten Lohnart "Kita-zuschuss" umgeschlüsselt, das führte dann aber dazu, dass bei einer anderen Mitarbeiterin mit Kita-Zuschuss und Lohnfortzahlung in der Lohnfortzahlungserstattung (oder bei der Bescheinigung Kind krank) enthalten war - lt. Internet wäre das aber nicht in Ordnung, da es sich hierbei um die U 1 und nicht um die U 2 handelt. Es ist zwar nicht zu verstehen, warum beim Beschäftigungsverbot der Kita-zuschuss, wenn er verbindlich bezahlt wird, erstattet wird und bei der Lohnfortzahlung es nicht erfolgt, aber es ist ja vieles nicht zu verstehen. Am Ende habe ich also die Lohnart Kita-zuschuss kopiert und für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes bei der Mitarbeiterin diese neue Lohnart angewandt (das Gleiche habe ich für den Fahrtkostenzuschuss gemacht). 

 

Also noch einmal ein dickes Dankeschön und Allen wünsche ich ein schönes Pfingstfest. 

lohnexperte
Meister
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@Ines_Schumann  schrieb:

Ein ganz großes Dankeschön an Alle und besonders an Herrn Lutz - ich war erfolgreich. 

 ...

Also noch einmal ein dickes Dankeschön und Allen wünsche ich ein schönes Pfingstfest. 


Auch Ihnen ein herzliches Dankeschön für die Rückmeldung und die Wegbeschreibung zum Erfolg.

 

Frohe Pfingsten! 🙂

rschoepe
Experte
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@Ines_Schumann  schrieb:

lt. Internet wäre das aber nicht in Ordnung, da es sich hierbei um die U 1 und nicht um die U 2 handelt. Es ist zwar nicht zu verstehen, warum beim Beschäftigungsverbot der Kita-zuschuss, wenn er verbindlich bezahlt wird, erstattet wird und bei der Lohnfortzahlung es nicht erfolgt, aber es ist ja vieles nicht zu verstehen.


U1 und U2 sind leider komplett unterschiedlich geregelt (beginnt ja schon bei der jeweiligen Arbeitnehmer-Definition). Schön wär's, wenn man die Erstattungsfähigkeit getrennt einstellen könnte, aber da hat man bei DATEV wohl den Entwicklungsaufwand für höher gehalten als wenn das ab und an Manuel👨 machen muss.

Ines_Schumann
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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Moin @Ines_Schumann ,

 

was wollen Sie uns damit sagen? 🤔

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Ines_Schumann
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Entschuldigung, ich bin nur der Aufforderung nachgekommen einen Beitrag als "Lösung akzeptieren" zu kennzeichnen und da ist versehentlich ein leeres Antwortfeld entstanden - ich bin noch nicht in Übung mit der Community 😞

Uwe_Lutz
Unerreicht
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@Ines_Schumann  schrieb:

Entschuldigung, ich bin nur der Aufforderung nachgekommen einen Beitrag als "Lösung akzeptieren" zu kennzeichnen und da ist versehentlich ein leeres Antwortfeld entstanden - ich bin noch nicht in Übung mit der Community 😞


Kein Problem  😀- ich hatte nur nachgefragt, falls noch eine Rückfrage/Antwort von Ihnen kommen sollte... 

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letzte Antwort am 27.05.2026 19:12:04 von Uwe_Lutz
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