Moin und hallo Herr @Arthur_Roth ,
wenn ich mir die Grundsätze BA-BEA in der Fassung ab 01.01.2025 angucke (Grundsätze BA-BEA ab 01.01.2025) steht dort unter 3.2.1 (Fettdruck so in der Datei der BA):
Die Arbeitsbescheinigung ist unverzüglich, jedoch erst nach dem Abrechnen des letzten Entgeltabrechnungszeitraumes, welcher noch innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses abgerechnet wird, zu erstellen.
Somit darf m.E. der letzte Beschäftigungsmonat gar nicht bescheinigt werden, wenn die Abrechnung erst nach Austritt erfolgt. Dann sollte doch die Übermittlung auch ohne den letzten Abrechnungsmonat möglich sein.
Meinetwegen kann dies ja erst nach dem Austrittsdatum erfolgen, wenn DATEV dies programmtechnisch "überwachen" muss. Aber wenn ich am 06.11.2024 eine Arbeitsbescheinigung für einen am 05.11.2024 ausgetretenen Arbeitnehmer manuell abrufe, sollte die Übermittlung mit den Daten bis 10/2024 vorgenommen werden, auch wenn der Monat 11/2024 noch nicht abgerechnet ist.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Lieber Herr Fürther,
das mit dem Änderungskennzeichen überall setzen habe ich letzte Woche schon probiert. Da hat es nicht funktioniert. Jetzt die gleiche Probeabrechnung nocheinmal geschickt und nun klappt es. Vielen Dank.
Ein Kollege hat heute auch versucht eine Arbeitsbescheinigung „zwischendurch“ abzurufen. (Austritt Ende Dezember). Hat nicht funktioniert-nur Fehlerprotokolle.
Alle waren natürlich ratlos. Es hat ja immer ohne Probleme funktioniert.
Ich finde es nicht kundenorientiert, dass die Datev sowas ändert und es nicht kommuniziert.
So haben wir unnötig Zeit investiert mit der Fehlersuche.
Was soll diese Umstellung?
Es ist doch an der Tagesordnung dass gekündigte Mitarbeiter (zB mit drei Monaten Kündigungsfrist) sofort zum Arbeitsamt gehen und dort gleich die Aufforderung für die Arbeitsbescheinigung mitbekommen.
Das wird in der nächsten Zeit große Diskussionen mit Mandanten geben.
Warum lässt denn das SV-Meldeportal vorzeitige Arbeitsbescheinigungen zu wenn die Arbeitsämter das angeblich ablehnen???
@FrauSmith schrieb:
Es ist doch an der Tagesordnung dass gekündigte Mitarbeiter (zB mit drei Monaten Kündigungsfrist) sofort zum Arbeitsamt gehen und dort gleich die Aufforderung für die Arbeitsbescheinigung mitbekommen.
...
Warum lässt denn das SV-Meldeportal vorzeitige Arbeitsbescheinigungen zu wenn die Arbeitsämter das angeblich ablehnen???
Vorzeitige Arbeitsbescheinigungen sind nach den Grundsätzen BA-BEA, die ich oben verlinkt habe, nicht mehr vorgesehen/zulässig. Die Meldung darf erst erstellt werden, wenn die letzte Abrechnung, die während des Beschäftigungszeitraums erstellt wird, vorgenommen wurde.
Herr Lutz,
vielen Dank für den Link.Das ist super und wird gespeichert.
Es ist ja gerechtfertigt wenn Datev diese Änderung hiernach vornimmt.
Nicht ok ist aber die Anwender nicht zeitnah zu informieren. Wir bekommen Fehlerprotokolle und stochern im Dunkeln und unsere Zeit wird verschwendet.
Mich wundert dass das SV-Meldeportal die vorzeitige Meldung nicht unterbindet.
@FrauSmith schrieb:
Mich wundert dass das SV-Meldeportal die vorzeitige Meldung nicht unterbindet.
Kommt vielleicht noch, da diese Änderung bis zum 01.01.2025 vorzunehmen ist.
@FrauSmith schrieb:
Warum lässt denn das SV-Meldeportal vorzeitige Arbeitsbescheinigungen zu wenn die Arbeitsämter das angeblich ablehnen???
Da komme ich noch mal darauf zurück, weil ich gerade eine Arbeitsbescheinigung über das SV-Meldeportal erstelle.
Bei der Erfassung im SV-Meldeportal gibt es das folgende Feld, in dem die letzte Abrechnung vor Beschäftigungsende eingegeben werden muss:
Und wenn man fertig ist, erhält man den Hinweis:
Also vorzeitige Arbeitsbescheinigungen sind auch hier nicht mehr zulässig.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Ich interpretiere das so, dass nur vollständig abgerechnete Monate bescheinigt werden sollen (also so bisher) und nicht dass bescheinigt wird was noch an Monaten abgerechnet werden wird.
Als Beispiel Ende Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis ist der 30.11. Bescheinigt wird bis einschließlich 31.10. (der Oktober wurde vollständig abgerechnet). Das ist der letzte (bisher) abgerechnete Monat.
Oder lese ich da etwas falsch?
@Chance schrieb:
Als Beispiel Ende Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis ist der 30.11. Bescheinigt wird bis einschließlich 31.10. (der Oktober wurde vollständig abgerechnet). Das ist der letzte (bisher) abgerechnete Monat.
Das kommt -wenn ich dies richtig verstehe- darauf an. Es kommt m.E. nicht auf den BISHER abgerechneten Zeitraum an, sondern auf die Abrechnungen die BIS ZUM ENDE DES BESCHÄFTIGUNGSZEITRAUMS erfolgt sein werden.
Wenn die November-Abrechnung vor dem 30.11. erstellt wird, muss der November mit bescheinigt werden. Die Übermittlung darf dann erst erfolgen, wenn der November abgerechnet ist.
Wenn der November nach dem 30.11. abgerechnet wird, darf der November nicht mit bescheinigt werden. Die Übermittlung ist dann möglich, sobald der Oktober abgerechnet ist.
die greift doch aber erst ab 01.01.2025
Also müsste DATEV doch daraus die Möglichkeit schaffen auch Nebenverdienstbescheinigungen so zu programmieren wir die Arbeitsbescheinigungen, damit wir nicht ständig Wiederabrechnungen machen müssen, die der Mdt. dann auch in der digitalen Welt sieht und die auch extra berechnet werden.
Wann kommt diese Änderungen in den Programmen ? (oder ist danach erst zu rechnen, wenn alles auf cloud umgestellt ist??? was bei Fällen mit Baulohn, EZVK öD etc. ja doch noch sehr lang dauern wird...)
Es ist aktuell tatsächlich eine Zumutung, auch in der Kommunikation-wie bereits mehrfach erwähnt.
(und warum setzt man es bereits um, wenn es noch gar nicht gültig ist, sondern erst ab 01.01.25)
wenn doch ein Festgehalt besteht, kann ich ja verstehen, dass wir in der Sachlogik erst mal den Stundenzettel erhalten müssten und dann der Monat, wenn er dann zeitlich um ist, auch abgerechnet werden könnte. ABER oft ändert sich doch gar nichts mehr...?! Kann man da nicht doch ein Feld, dennoch senden / Übermitteln einfügen oder das von der Lohnart abhängig machen?
PS - In der Probe kommt nun, da wir ja den 1.11. schreiben tatsächlich eine Nebenverdienstbescheinigung mit
das ist dann so programmiert, dass eigentl. keine Änderung in der Abrg. erfolgt, aber das System auf das tagesaktuelle Datum schaut? Heißt, das hätte gestern noch nicht funktioniert?!
Wie teuer ist noch mal jede Wiederholung? Der Buchungsbeleg und viel schlimmer der Zahlungsverkehr !!! wird neu generiert usw... kann das unterdrückt werden, damit die Mdt. nicht einfach noch mal alles anweisen! Klar nettoabzug, aber noch mehr aufwand...
mit einer Nachberechnung im Folgemonat (oder halt der Menüfunktion wie bei der Arb.besch.) bekomme ich das nicht (mehr)/noch nicht hin? Das wäre nun mein Anliegen...
Danke für Feedback
Geht es bei der Sachlage über die Herr Lutz schreibt nicht vorrangig um die Arbeitsbescheinigungen zur Beantragung von Arbeitslosengeld bei Austritt?
Hier bekommen wir auch häufig gleich nach Kündigung die Aufforderung der Übermittlung von Arbeitnehmern (über den Mandanten) . Wurde bisher auch erledigt .
Jetzt werden wir das mit Hinweis auf die Richtlinie der AfA ablehnen.
Scheidet jemand zB zum 30.11. auf wird die Bescheinigung nach bzw. mit der Gehaltsabrechnung November übermittelt .
Wie das bei Spätabrechnern geht müssen wir noch gucken
Ist so und müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter mit leben .
SV-Meldeportal scheidet für uns aus .
(bis auf Ausnahmen zB Abforderungen für vor 2023 - kommt ja selten vor )
@Private09 schrieb:
Wie teuer ist noch mal jede Wiederholung? Der Buchungsbeleg und viel schlimmer der Zahlungsverkehr !!! wird neu generiert usw... kann das unterdrückt werden, damit die Mdt. nicht einfach noch mal alles anweisen!
Wieder(holungs)abrechnungen kosten nicht extra, bei der Datev.
Ich kenne es seit über 24Jahre und es waren die Nachberechnungen die kostenlos sind.
Liebe DATEV hat es sich geändert? Die Preisliste ist nicht mein Lieblingsdokument...
01.11.2024
12:52
zuletzt bearbeitet am
04.11.2024
08:56
von
Sabrina_Simmerl
so viel dazu und das chaos, was bei einer WDH entstehen kann ist mir in der Regel zu groß
Die im Screenshot enthaltenen Informationen sind nur nach Anmeldung mit einem entsprechenden Zugangsmedium zugänglich. Aus diesem Grund haben wir den Screenshot entfernt.
Die darauf abgebildete Preisliste finden Sie hier: DATEV Preisliste
Warum erhalte ich für 11/24 nun doch wieder am 1.11. eine Nebenverdienstbescheinigung für NOVEMBER???
Hat man schon was umprogrammiert?
Eine NB löst leider keine Besch. für 10/24 aus. Also muss wohl die WDH erstellt werden oder abwarten, bis das amt sich meldet und ausnahmsweise auf Papier hinleiten....😂
01.11.2024
13:24
zuletzt bearbeitet am
04.11.2024
08:58
von
Sabrina_Simmerl
@Private09 schrieb:
so viel dazu und das chaos, was bei einer WDH entstehen kann ist mir in der Regel zu groß
Der Auszug aus der Preisliste betrifft die DATEV-Lohndienstleistung, also wenn die DATEV die Abrechnungen erstellt.
Die im ursprünglichen Beitrag enthaltene Preisliste finden Sie hier: DATEV Preisliste
Das wird berechnet wenn über Datev-Lohndienstleistung (wieder-)abgerechnet wird! Wenn als Kanzlei oder Unternehmen abgerechnet wird, kostet eine Wiederabrechnung nix.
ok, kurios - hatte die DATEV Preis-Liste für Kanzleien geöffnet...
umsobesser, wäre schön, wenn dATEV das kurz bestätigen würde, da ich die Rechnung nicht einsehen kann.
Meinen Zeitaufwand erstattet aber dann noch niemand...:-(
Wird im Januar dann wieder umprogrammiert oder was ist der Plan, den wir Lo-SB beachten müssen?
Würde das gern in den Kanzleien passend kommunizieren...DANKE für FEEDBACK
Oder wird das Thema im Jahreswechsel-Seminar? Wäre hilfreich
@Private09 schrieb:ok, kurios - hatte die DATEV Preis-Liste für Kanzleien geöffnet...
Was ist daran kurios? Das ist ein Angebot nur für die Kanzleien.
Ich glaube kaum, dass die Datev hier im Forum zu ihrer Preisgestaltung Aussagen treffen wird 😉
die Preisliste ist doch öffentlich🤔
@Private09 schrieb:die Preisliste ist doch öffentlich🤔
Nein, die ist nur mit SmartCard/SmartLogin einsehbar.
Das ist schon klar, aber offenbar hatten Sie netterweise informiert, dass eine WDH kostenfrei ist, so wäre ich davon ausgegangen, dass die Preisliste identisch ist oder könnten wir einen anderen Vertrag als Sie haben?!?!?!?
Sonst wäre die Info hilfreich gewesen und da wir ja im geschützten Bereich sind, wäre es doch nur gut zu wissen, ob es außer meiner Zeit noch weiter Kosten verursacht. DANKE
Entschuldigung das ich dazwischen grätsche…..
Hier ist in dem Sinne kein geschützter Bereich . Hier kann sich jeder Anmeldung egal ob Datennutzer oder nicht .
Aus dem Grund meinte ich dass die Datev sich hier nicht öffentlich zu Preisgestaltungen äußern wird
@Private09 schrieb:Das ist schon klar, aber offenbar hatten Sie netterweise informiert, dass eine WDH kostenfrei ist, so wäre ich davon ausgegangen, dass die Preisliste identisch ist oder könnten wir einen anderen Vertrag als Sie haben?!?!?!?
Kanzleien und Unternehmen (im MigMag) haben unterschiedliche Verträge/Preislisten. Die Kosten für die Abrechnung mit LODAS stehen in der Kanzlei-Preisliste auf S. 110, in der Unternehmens-Preisliste auf S. 69. Ggf. kommen da noch Kosten für die Eilverarbeitung zu (S. 111/70), die Fußnote sagt aber auch:
Enthalten sind: Verarbeitung, Aufbereitung von Auswertungen, Sicherung, Archivierung, Datenübermittlung und elektronisches Rückmeldeverfahren. Hinweis: Der Abrechnungsgrundpreis fällt auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer an, wenn eine Abrechnung nach Austritt aufgrund von rückwirkenden Änderungen erfolgt.
Bei allen anderen Arbeitnehmern ist die Nachberechnung mit dem bereits angefallenen Abrechnungsgrundpreis abgegolten.
DATEV-Lohndienstleistung (S. 120 f.) ist ein Angebot von DATEV an Kanzleien, bei dem du sie als Subunternehmer mit der Lohnabrechnung beauftragen kannst, wenn in deiner Kanzlei niemand ist, die/der das machen kann.
Ansonsten muss hier, glaube ich, auch nochmal auseinander gezogen werden, ob es um Arbeitsbescheinigungen (§ 312/a SGB III) oder Nebenverdienstbescheinigungen (§ 313 SGB III) geht.
Also kosten bei Abrg. in der Kanzlei weder NB noch WDH etwas? Das war uns allen nicht klar, gerade noch mal mit Kollegen gesprochen...aber das macht auch eine Person sonst allein....:-) Danke.