Hi!
Mal als Frage in die Runde: Nehmen die Anforderungen für BEA-Bescheinigungen von den Arbeitsagenturen bei euch auch so zu?
Oder ist das nur mein Gefühl?
Ständig werden für Mitarbeiter die 2023 und 2024 ausgetreten sind noch Bescheinigungen angefordert. So langsam nimmt das echt überhand...
Liebe Grüße
Lena
Läuft halt gerade nicht so gut am Arbeitsmarkt.
@rschoepe schrieb:Läuft halt gerade nicht so gut am Arbeitsmarkt.
Jepp, konnte ja aber auch keiner ahnen. 🤔
DATEV ohnehin nicht, aber das Thema hatten wir bereits unzählige Male hier in der Community. Im RZ sind die Daten für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist gespeichert, aber DATEV ist es (angeblich) nicht möglich, zumindest für die Arbeitsbescheinigungen auf diese zurückzugreifen.
Jetzt ist es die Priorisierung der Cloud-Lösung DATEV Lohn. Früher war die Abrechnungstiefe das Argument.
Was sich spätestens dann als Quatsch herausgestellt hat, als die Kug-Prüfungen aus der Pandemiezeit anstanden und man als LODAS-Anwender mit einem extra über das RZ bereitgestellten Datenbestand mit früheren Jahren Korrekturabrechnungen erstellen konnte/musste. (Ich habe den Zinnober damals mitgemacht und mir als Andenken die Ausdrucke in einem Leitz-Ordner aufbewahrt. Er ist übrigens fast komplett gefüllt.)
Grundsätzlich kann ich die Haltung der DATEV aus ihrer Sicht verstehen, wer will schon in irgendeinem, über 30, 40 Jahren altem Code herumwühlen und mit ausgestorbenen Programmiersprachen Sonderprogrammierungen erstellen. Aus Sicht eines Anwenders fühlt man sich, mit Verlaub gesagt, einigermaßen verschaukelt.
Warum erinnert mich das immer an die großen Betriebe, die zur Abwendung einer drohenden Insolvenz von ihren Arbeitnehmern Zugeständnisse beim Gehalt, den Arbeitszeiten und Sonderzahlungen erwarten und sie dann doch feuern.
(Beitrag kann Zuspitzungen enthalten.)
Ich erstelle weiterhin Papierbescheinigungen aus L+G heraus für folgende Fälle:
1) Arbeitnehmerkündigung: Hier muss ich für die elektronische Übertragung die Kündigungsfrist zuverlässig kennen, was weder der Mandant noch ich können. Wenn ich es könnte, dürfte ich es nicht.
2) Altfälle: Hier werden 90% der Angaben überhaupt nicht mehr benötigt. Hier streiche ich großflächig seitenweise durch.
Ich schreibe dann manuelle eine kurze Begründung auf die Papierbescheinigung, warum es nur auf Papier möglich ist, versehe es mit unserem Bürostempel und bitte für den Fall, dass es so nicht ausreicht, um den Rückruf des Amtsleiters.
Das hat bisher so ausgereicht.
@sue schrieb:1) Arbeitnehmerkündigung: Hier muss ich für die elektronische Übertragung die Kündigungsfrist zuverlässig kennen, was weder der Mandant noch ich können. Wenn ich es könnte, dürfte ich es nicht.
Wieso kennst du die nicht? Entweder § 622 BGB oder entsprechende Regelungen im Tarif-/Arbeitsvertrag. Im Zweifel gebe ich den Wert aus dem BGB ein.
Ist reines Arbeitsrecht, dass wir weder können noch dürfen.
Aber es ist ja keine arbeitsrechtliche Beratung. Du schaust in den Arbeitsvertrag, was drin steht. Wenn dort ein Tarifvertrag steht, schaust du in den. Und ansonsten eben ins BGB.
Ich schick Mandanten auch in die andere Kanzlei-Hälfte, wenn sie mit arbeitsrechtlichen Fragen kommen. Aber man kann's auch zu genau nehmen …
Also ich geb meinen Mandanten immer den Datev Fragebogen zur Kündigung und bestehe darauf, dass die den vollständig ausfüllen.
Manchmal steht da bei den Kündigungsfristen, nach meinem Verständnis, absoluter Unsinn, aber die Mandanten haben das so ausgefüllt und unterschrieben.
Früher haben wir auch die Papierbescheinigung nur mit den Lohnabrechnungsdaten gefüllt und zur weiteren Ergänzung an den Mandant geschickt.
In einem Workshop hat mal ein Teilnehmer, hatte tatsächlich mal beim Amt gearbeitet, gemeint, dass bei den alten Zeiträumen die Ämter sich eigentlich mit einem Drei-Zeiler zufrieden geben in dem man nur den Beschäftigungszeitraum bestätigt. Denen geht es wohl vorrangig nur um die Versicherungszeiten, also grundsätzlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld, wahrscheinlich wenn man ständig den Arbeitgeber wechselt.
Kann ich auch so bestätigen, es werden immer mehr Anfragen, die dann alle über SV-Net gemacht werden müssen weil DATEV keine Lust hat, es in LODAS/L+G umzusetzen. Es ist zum kotzen...
Ich habe mal bei unserer nächsten Agentur für Arbeit angefragt, warum es mittlerweile so viel ist.
Die fordern jetzt standardmäßig für die letzten 5 Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit eine BEA Bescheinigung an um zu prüfen ob in die ALV eingezahlt wurde. Dies ist für die Bezugsdauer des ALG relevant.
"Das ist ja kein Aufwand, es läuft doch jetzt alles elektronisch. Sie müssen es doch nur eben senden"
Mit welchem Aufwand das für uns verbunden ist, die Bescheinigungen über das SV-Meldeportal zu übermitteln und dass wir da ALLE Werte eintragen müssen, die absolut nicht relevant sind, ist denen nicht bewusst und BEA ist jetzt nunmal verpflichtend, daran kann die Arbeitsagentur nichts ändern.
Durchaus nachvollziehbar und richtig aber ich muss meinen Mandanten in SV Meldeportal anlegen, postalischer Freischaltcode, den Mitarbeiter anlegen,... für die simple Mitteilung "Ja, er hat während des Beschäftigungsverhältnisses durchgängig in die ALV eingezahlt, BGRS 1111"
Ich überlege schon, ob nicht einfach bei jedem Austritt eine Arbeitsbescheinigung mit erstellt wird, damit das Problem in Folgejahren nicht noch größer wird.
Irgendwer wird da sicherlich wieder wegen Datenschutz o. ä. rufen...
@Der_Busfahrer schrieb:Kann ich auch so bestätigen, es werden immer mehr Anfragen, die dann alle
über SV-Netgemacht werden müssen weil DATEV keine Lust hat, es in LODAS/L+G umzusetzen. Es ist zum kotzen...
Ich musste in den letzten 2-3 Jahren keine BEA über das SV-Meldeportal erstellen. LuG war da immer fit. Danke DATEV.
Genau wegen der Vielzahl "auf Vorrat" erstellten Arbeitsbescheinigungen hat DATEV uns ja die Übermittlung im Rahmen des Austritts samt Möglichkeit zur vorherigen Prüfung der Bescheinigung weggenommen.
Gibt es eine Quelle zu dieser Aussage?
Im Austausch mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) Anfang des Jahres wurde darauf hingewiesen, dass viele unvollständige und vorsorglich übermittelte Arbeitsbescheinigungen bei der BA eingehen. Diese können nicht für die Bearbeitung verwendet werden und sind damit unbrauchbar.
Diese Arbeitsbescheinigungen waren im Verfahren auch grundsätzlich nicht vorgesehen. Mit der Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze wurde das explizit auch so klargestellt.
BEA - Arbeitsbescheinigungen / Lodas - vollabgerec... – Seite 3 - DATEV-Community - 449659
Dies bedeutet: Nicht bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darf eine Arbeitsbescheinigung erstellt werden. Die Erstellung einer Arbeitsbescheinigung ohne Anforderung kann als Verstoß gegen den Datenschutz angezeigt werden. Daher entfällt die automatische Erstellung mit Abrechnung / Probeabrechnung ab 13.03.2025.
@rschoepe schrieb:Aber es ist ja keine arbeitsrechtliche Beratung. Du schaust in den Arbeitsvertrag, was drin steht. Wenn dort ein Tarifvertrag steht, schaust du in den. Und ansonsten eben ins BGB.
Ich schick Mandanten auch in die andere Kanzlei-Hälfte, wenn sie mit arbeitsrechtlichen Fragen kommen. Aber man kann's auch zu genau nehmen …
Wie viel Haftung jeder so übernehmen möchte, ohne, bei überschreiten der Kompetenz, haftpflichtversichert zu sein, darf gerne jeder selbst entscheiden.
Wir - gar keine!
Hier ist die seinerzeitige Stellungnahme der DATEV dazu:
Danke! War mir tatsächlich nicht bewusst und macht mich ein Stück weit fassungslos 😐
Ja, mich auch, immer noch.
@Der_Busfahrer schrieb:Ich überlege schon, ob nicht einfach bei jedem Austritt eine Arbeitsbescheinigung mit erstellt wird, damit das Problem in Folgejahren nicht noch größer wird.
Das ist ja (auch) ein Grund, warum wir die Arbeitsbescheinigung nicht mehr automatisch beim Austritt erstellen (und damit in der Probeabrechnung kontrollieren) können - weil die Arbeitsagentur sich über zu viele nicht angeforderte Bescheinigungen beschwert hatte.
/e: Das kommt davon, wenn man den Thread im neuen Tab öffnet und danach erstmal was anderes erledigt …