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Amazon Gutschein

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letzte Antwort am 24.09.2025 14:25:33 von CLehnen
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findus
Aufsteiger
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Moin zusammen,

 

Unser Mandant hat einer Mitarbeiterin Amazon-Gutscheine a 50 Euro + 100 Euro zum Geburtstag

bzw. für ein Jubiläum geschenkt.

 

Wir wollen diese jetzt als Nettolohn abrechnen mit Übernahme der Steuer+ Sozialbeiträge

durch den AG. Finde aber nicht die passende Lohnart dafür...

 

Hat jemand so etwas schon abgerechnet?

 

Vielen Dank im voraus.

 

Micha

tbehrens
Fachmann
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Ich würde hier Stammlohnart 238 Sachbezug netto jährlich verwenden.

 

Falls der 50 €-Amazon-Gutschein regelmäßig monatlich erfolgt, würde ich hier 237 Sachbezug netto verwenden, damit dieser als lfd. Lohn berücksichtigt wird.

 

Bei den 50 €-Sachbezüge sollte insbesondere aufgepasst werden. Wir haben letzte Woche die Anhörung der DRV erhalten, da Aldi und Wunschgutscheine gekauft wurde, die nicht mehr zulässig sind. 1.500 € SV-Nachzahlung.

findus
Aufsteiger
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Danke für die Antwort.

 

Übernimmt der AG bei diese Lohnart auch sämtliche Steuern/Beiträge?

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tbehrens
Fachmann
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Ja, da es netto ist, wird hier die 150 € als Grundlage und z. B. 230 € als Brutto ermittelt, auch wenn die Abzüge als AN-Abzüge berücksichtigt sind, die Kosten trägt letztlich der AG.

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findus
Aufsteiger
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Ich glaube aber, das bei dieser Lohnart die Abzüge auf der Abrechnung stehen werden.

Das soll aber nicht sein...

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sokrates
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Oha! Das mit Aldi/Wunschgutschein ist krass.

Hat die DRV das gut begründet? 

 

Ich frage mich ja mittlerweile, ob ich immer eine Anrufungsauskunft beim FA einholen soll. Denn so langsam verliere ich den Überblick, was noch an Gutscheinen möglich ist.

 

LG

Anne Koch

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GLH
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Aldi geht seit ein paar Jahren nicht mehr. Problem war wohl, dass man sich Geld vom Gutschein auszahlen lassen konnte. Wunschgutschein hat eine nicht wirklich begrenzte Anzahl an Annahmestellen, geht daher auch nicht.

 

Amazon ist ebenfalls nicht als steuer- und sozialversicherungsfreier Gutschein möglich.

Uwe_Lutz
Unerreicht
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@findus  schrieb:

Ich glaube aber, das bei dieser Lohnart die Abzüge auf der Abrechnung stehen werden.

Das soll aber nicht sein...


Das klappt aber nicht ohne Ausweis auf der Abrechnung.

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findus
Aufsteiger
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Das verstehe ich,  aber ist die genannte Lohnart denn die richtige,

wo der AG alle NK zahlt?

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GLH
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@sokrates  schrieb:

Oha! Das mit Aldi/Wunschgutschein ist krass.

Hat die DRV das gut begründet? 


 

Es ist echt verrückt auf was man nicht alles achten muss.. .

 

"Aldi Gutscheine erfüllen leider nicht mehr die Kriterien des steuerfreien Sachbezugs aufgrund der Möglichkeit zur Bargeldauszahlung. Diese Auszahlung des Guthabens verstößt gegen die verschärften Vorschriften, die mit dem BMF-Schreiben am 15. März 2022 veröffentlicht wurden. Darin wird klargestellt, dass Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten nicht in Bargeld umwandelbar sein dürfen.

Sowohl Aldi Süd Gutscheine als auch Aldi Nord Gutscheine werden von der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) ausgegeben. Die ausstellende Bank bietet die Option an, das gesamte (Rest-) Guthaben des Gutscheins in Bargeld umwandeln zu können. Die einzige Einschränkung hierfür ist eine erhobene Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro (Quelle: Aldi Gutschein AGB). Diese Auszahl des Guthabens steht im Widerspruch zu den steuerrechtlichen Anforderungen an Sachbezüge, die eine solche Umwandlung in Bargeld explizit ausschließen (Quelle: BMF-Schreiben IV C5 - S 2334/19/10007 :007)."

mick
Aufsteiger
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@findus  schrieb:

Ich glaube aber, das bei dieser Lohnart die Abzüge auf der Abrechnung stehen werden.

Das soll aber nicht sein...


Das wird sicher aber in keiner Konstellation vermeiden lassen, dass etwas auf der Abrechnung auftaucht.

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CLehnen
Beginner
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Da der Amazon-Gutschein die Voraussetzungen des ZAG nicht erfüllt, gilt er nicht als Sachbezug sondern als Einnahme in Geld. Aus dem Grund würde ich eher zu einer Lohnart für einen "normalen" Nettobezug tendieren (z. B. Stammlohnart 230). Ein Ausweis als Sachbezug ist bei einem Amazon-Gutschein genau wie bei Aldi, Edeka, Wunschgutschein m. E. nicht korrekt (siehe BMF-Schreiben zur Abgrenzung Geldleistung / Sachbezug). 


Edit: Es muss natürlich zusätzlich noch ein Nettoabzug in Höhe des Gutschein-Betrags erfasst werden, damit der Gutscheinwert nicht zusätzlich auch noch ausgezahlt wird.

Toni_Maccaroni
Einsteiger
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Herr Seifert (Dozent Steuerberaterverband Niedersachsen) hat beim letzten Seminar darauf hingewiesen das die Anrufungsauskunft auch nur bedingt Sicherheit bietet.

 

Wenn die ausgebende Stelle die AGB´s ändert, kann die Anrufungsauskunft hinfällig sein.

Moonshine
Erfahrener
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Das wäre ein Punkt, wo man den Bürokratieaufwand easy abbauen kann. Geschenk bis zur Grenze egal, danach erst Lohnkonsequenzen. I mean, es ist ein Geschenk, als ob in DE es so schlimm ist, wenn man Geld schenkt, solange es in Maßen und angebracht ist, sehe ich da keine Begründung.

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Claudia-
Fortgeschrittener
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Ich würde es als Geschenk/Aufmerksamkeit an Mitarbeiter buchen.

 

https://help-center.apps.datev.de/documents/1035160

 

Punkt 3.2.

 

Die SV-Abgaben insofern der Mitarbeiter noch nicht an der BBG ist, stehen immer auf der Lohnabrechnung drauf. Diese lassen sich leider nicht verheimlichen. 

 

Bei uns gab es bislang mit dieser Lohnart und den Geschenkgutscheinen keine Beanstandungen.

 

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Claudia-
Fortgeschrittener
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Auch wenn es steuer- und sv-frei nicht möglich ist, bleibt es bei mir ein Sachbezug, da es kein Bargeld ist. 

In der Buchhaltung habe ich einen gekauften Gutschein mit einer Rechnung dazu den ich als Sachbezug einbuche und dementsprechend der Lohnmitarbeiter wieder als Sachbezug ausbucht.

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findus
Aufsteiger
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Vielen Dank.

 

Ich habe mit LA 238 abgerechnet. 

 

Da Amazon-Gutscheine die Anforderungen für einen Sachbezug nicht erfüllen, ist es m.E. wie

Barlohn zu behandeln. Eine Pauschaulverst. von 30% wäre dann nicht möglich.

 

Auch wenn die Bezeichnung der LA 238 nicht zu dem Vorgang passt, kommt es im Ergebnis

nur darauf an, das der Betrag hochgerechnet wird und der AG die NK zahlt.

 

Schöne Grüße

 

Micha

Uwe_Lutz
Unerreicht
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@Claudia-  schrieb:

Auch wenn es steuer- und sv-frei nicht möglich ist, bleibt es bei mir ein Sachbezug, da es kein Bargeld ist. 

 


Nein, das müssen Sie "anders herum" sehen.

 

Ein Gutschein ist grundsätzlich ein "Zahlungsmittel", so dass es wie Geld zu sehen ist. Nur wenn ein Gutschein die besonderen Regelungen für Geschenkgutscheine erfüllt, ist es ausnahmsweise als Sachbezug zu werten.

CLehnen
Beginner
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@Claudia-  schrieb:

Auch wenn es steuer- und sv-frei nicht möglich ist, bleibt es bei mir ein Sachbezug, da es kein Bargeld ist. 

In der Buchhaltung habe ich einen gekauften Gutschein mit einer Rechnung dazu den ich als Sachbezug einbuche und dementsprechend der Lohnmitarbeiter wieder als Sachbezug ausbucht.


Bitte hierzu mal § 8 Absatz 1 EStG lesen:

 

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

 

Die genannten Gutscheine wie z. B. Amazon erfüllen nicht die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG, fallen somit nicht unter § 8 (1) S. 3 EStG sondern sind nach S. 1 und 2 eine Einnahme in Geld.

 

Weitere Ausführungen zu den begünstigten Gutscheinen sind dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 zu entnehmen: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-24/VII/inhalt.html 

martin65
Meister
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Hallo @sokrates ,

 

vor diesem Problem standen wir lange Zeit auch.

 

Inzwischen nutzen wir „Probonio”. Auf deren Internetseite sind alle möglichen und anerkannten Unternehmen aufgeführt, deren Gutscheine den steuerlichen Anforderungen entsprechen.

 

Gruß

 

Martin Heim

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RAHagena
Meister
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@Moonshine  schrieb:

Das wäre ein Punkt, wo man den Bürokratieaufwand easy abbauen kann. Geschenk bis zur Grenze egal, danach erst Lohnkonsequenzen. I mean, es ist ein Geschenk, als ob in DE es so schlimm ist, wenn man Geld schenkt, solange es in Maßen und angebracht ist, sehe ich da keine Begründung.


Jeder kann "easy" privat Geld bis 20.000€ verschenken, ganz ohne Bürokratie. 

Hier gehts aber ja darum, dieses Geschenk als Betriebsausgabe abzuziehen! 

Dann muss es zwingend beim Empfänger (zumindest grundsätzlich mal) eine Einnahme sein! Alles andere wäre systemwidrig...

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findus
Aufsteiger
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Moin,

 

Ich finde, man sollte die Geschenke in dieser Grössenordnung schenken dürfen,

ohne das der Empfänger diese versteuert, bzw. der Aufwand für uns über die 30%-Versteuerung

entfallen könnte. Man kann es auch übertreiben...

 

Schöne Grüße

 

Micha

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RAHagena
Meister
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Niemand wird am privaten Schenken gehindert, warum sollten die Geschenke Betriebsausgabe sein? 

Und wenn es ohne weiteres möglich und abziehbar sein sollte, was hindert ein Gruppe von 1.000 Unternehmern daran, sich wechselseitig zu beschenken?! Schwupp haben alle nichts mehr zu versteuern und trotzdem mehr Geld als vorher... 

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BJul1
Einsteiger
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Bei einer Eingabe der Sachzuwendung mit der Lohnart 843 werden die Steuer und die SV durch den AG mit den Lohnarten 844 und 845 übernommen.

 

BJul1_0-1758708637201.png

 

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CLehnen
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Achtung, bei der Stammlohnart ist bei der Steuerbehandlung die pauschale LSt voreingestellt. Insofern wäre bei einem Gutschein, der als echter Sachbezug gilt (z. B. 100 Euro Tankgutschein zum Geburtstag, der steuerpflichtig ist und bei dem der AG Steuer und SV übernehmen will) diese Lohnart nicht korrekt, da die Steuerpauschalierung nur nach § 37b (2) EStG erfolgen dürfte (hierfür gibt es gesonderte Lohnarten).

Die korrekte Lohnart für einen steuerpflichtigen Netto-Sachbezug ohne Pauschalierung ist die bereits weiter oben erwähnte Stammlohnart 237.

 

Zu der ursprünglichen Frage des Ausweises des Amazon-Gutscheins passen jedoch beide Lohnarten nicht, da der Amazon-Gutschein als Einnahme in Geld / Barlohn zu beurteilen ist und keinen Sachbezug darstellt. Hier wäre die Stammlohnart 231 (sonstiger Bezug / Einmalbezug netto) oder bei laufendem Lohn die Stammlohnart 230 zu verwenden.

 

Eine Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37 (2) EStG gibt es nicht, da kein Sachbezug vorliegt.

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letzte Antwort am 24.09.2025 14:25:33 von CLehnen
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