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Aktivrente und Midijob

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letzte Antwort vor 4 Stunden 09:28:25 von ulli_preuss
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koecke
Einsteiger
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Aus der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag Drucksache 21/2673 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)) ergibt sich leider auch nicht viel genaueres:

 

Im Zusammenhang mit der Aktivrente werden für Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus nichtselbständig beschäftigt sind, Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Diese Beiträge erhöhen – ohne zusätzliche staatliche Mittel – die Einnahmenseite der Sozialversicherungen und stabilisieren sie. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sich langfristig auch positiv für die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt.

Ziel der Formulierung war in erste Linie wohl die Abgrenzung dazu, was nicht gefördert werden soll:

 

Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Dies wird durch den Verweis auf § 168 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1d und Absatz 3 sowie § 172 Absatz 1 SGB VI erreicht. Die gilt auch wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 172a SGB VI zu entrichten hat.


Danach sind z.B. über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte ausgeschlossen. Außerdem sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 SGB IV ausgeschlossen, da diese bereits über verschiedene steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen gefördert werden (z. B. einheitliche Pauschsteuer von lediglich 2 % über § 40a Absatz 2 EStG).


Zudem werden hierdurch Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land-
und Forstwirtschaft führen, von der Begünstigung ausgenommen. Dies entspricht der Intention der neuen Steuerbefreiung, die Ausweitung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse zu fördern und so dem sich weiter abzeichnenden Anstieg des Arbeitskräftemangels in diesem Bereich entgegenzuwirken. Außerdem arbeitet schon heute eine große Zahl von Selbständigen und Unternehmern nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. Dies zeigt, dass es aktuell keiner weiteren Anreize durch eine steuerliche Förderung bedarf, diesen Personenkreis zur Weiterarbeit zu bewegen. Im Hinblick auf die erheblichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte, die sich durch eine Förderung in diesem Bereich ergeben würden, ist es notwendig, steuerliche Anreize gezielt da zu setzen, wo sie besonders erforderlich sind.

Interessant darin auch die Begründung warum Selbstständige/Unternehmer nicht gefördert werden.

lohnexperte
Meister
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Nachricht 32 von 43
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Herzlichen Dank @koecke für den Auszug aus der Gesetzesbegründung:

 


@koecke  schrieb:

Aus der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag Drucksache 21/2673 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)) ergibt sich leider auch nicht viel genaueres:

 

Im Zusammenhang mit der Aktivrente werden für Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus nichtselbständig beschäftigt sind, Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Diese Beiträge erhöhen – ohne zusätzliche staatliche Mittel – die Einnahmenseite der Sozialversicherungen und stabilisieren sie. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sich langfristig auch positiv für die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt.

Das hatten wir hier ja schon im Urin: Die medienwirksame offizielle Begründung, dem Fachkräftemangel begegnen zu wollen, ist in Zeiten einer recht hohen Zahl nicht erwerbstätiger Menschen schon etwas eigenartig. Und wenn mann 1 und 1 zusammenzählt (weil man den Gesetzestext im Rahmen "verstehenden Lesens (!)" erfasst), erkennt man von Anfang an, dass damit die Sozialsysteme gestützt werden sollen. Die steuerlichen Mindereinnahmen können ja auf Bundesebene gegenfinanziert und beispielsweise durch sog. Sondervermögen kompensiert werden. Diese Möglichkeit, eine Finanzierung durch sog. Sondervermögen stehen den Sozialkassen meines Wissens (noch) nicht zur Verfügung.

 

VG

i_h_
Beginner
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Nachricht 33 von 43
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Hallo, 

ich persönlich gehe da nicht mit, dass der Steuerfreibetrag an die verminderte beitragspflichtige Einnahme des Midijobs angepasst wird. 

Liebe DATEV, bitte äußern Sie sich dazu auf welcher gesetzlicher Grundlage Sie das vorgenommen haben. 

Danke!

SusanneR
Fortgeschrittener
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Ich hab da mal jemand zu gefragt, der fachlich versiert ist, aber nicht genannt werden möchte, weil sie es nur auf die Schnelle privat recherchiert hat. Sie meinte zu meiner Frage, ob die geänderte Auffassung der DATEV korrekt ist, Folgendes:

 

Nein, das ist rechtlich nicht richtig und vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Das Problem: DATEV hat am 21.05. eine Systemumstellung vorgenommen. Bei Rentnern im Übergangsbereich (Midijob) wird die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG fälschlicherweise auf das reduzierte, fiktive RV-Brutto gedeckelt. Die Differenz zum echten Bruttolohn wird systemseitig steuerpflichtig abgerechnet.

Die Rechtslage: Der Wortlaut des § 3 Nr. 21 EStG befreit die tatsächlichen "Einnahmen" (den echten Arbeitslohn) bis 2.000 €, sofern dem Grund nach RV-Pflicht besteht.

Eine betragsmäßige Koppelung an die reduzierte SV-Bemessungsgrundlage der Gleitzone kennt das Steuerrecht nicht.

Die Folge für die Praxis: Die DATEV-Programmierung hebelt hier den gesetzlichen Lenkungszweck aus. Experten und Verbände haben das BMF bereits um eine dringende Klarstellung angerufen.

Ihr Fazit als Prüfer: Die aktuelle DATEV-Abrechnung ist fehlerhaft.

Arbeitgeber sollten diese Fälle bis zu einer klärenden BMF-Anweisung unter Vorbehalt abrechnen, da mit rückwirkenden Korrekturen zu rechnen ist.

 

Hier ist ein konkretes, praxistaugliches Zahlenbeispiel, das die fehlerhafte DATEV-Logik im Übergangsbereich (Midijob) verdeutlicht.

 

Der Beispielfall

 

Ein weiterarbeitender Altersvollrentner (Regelaltersgrenze erreicht) verdient im Monat 1.000 € brutto. Er erfüllt alle Kriterien für die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG. Da der Lohn zwischen 538 € (bzw. 2026: 603 €) und 2.000 € liegt, befindet er sich sozialversicherungsrechtlich im Übergangsbereich (Midijob). Gesetzlich gewollte Abrechnung (Herrschende Meinung)Das Steuerrecht (§ 3 Nr. 21 EStG) befreit die tatsächlichen Einnahmen bis 2.000 €. Da 1.000 € unter dieser Grenze liegen, läuft die Besteuerung wie folgt ab:Tatsächlicher Bruttolohn: 1.000,00 € Steuerfreier Bezug (§ 3 Nr. 21 EStG): - 1.000,00 €Steuerpflichtiger Arbeitslohn: 0,00 € 

 

SV-Behandlung: Die Beiträge zur Sozialversicherung werden ganz normal nach den Regeln des Übergangsbereichs aus dem reduzierten fiktiven SV-Brutto berechnet.2. Fehlerhafte Abrechnung durch das DATEV-SystemDurch die Systemumstellung vom 21.05. koppelt DATEV die Höhe des steuerfreien Betrags an das reduzierte RV-Brutto aus der Gleitzonenformel:

 

Tatsächlicher Bruttolohn: 1.000,00 € Berechnetes RV-Brutto (Beispielwert laut Gleitzone): ca. 750,00 € Von DATEV angesetzter Steuerfreibetrag: - 750,00 € (gedeckelt auf das RV-Brutto)Steuerpflichtiger Arbeitslohn: 250,00 € 

 

Das Problem für die Betriebsprüfung

 

Das DATEV-System weist in diesem Fall 250 € als steuerpflichtigen Lohn aus, obwohl der Gesamtverdienst (1.000 €) weit unter dem gesetzlichen Steuerfreibetrag von 24.000 € im Jahr (2.000 € monatlich) liegt. 

 

Für den Arbeitgeber: 

 

Es wird zu viel Lohnsteuer einbehalten und abgeführt.

 

Für den Rentner: 

 

Der Betrag taucht als steuerpflichtiger Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung auf. 

 

Bei der Einkommensteuererklärung führt dies (zusammen mit der Altersrente) zu einer ungewollten Steuernachzahlung, was dem Förderzweck der Aktivrente („steuerfrei hinzuzuverdienen“) diametral widerspricht.

lohnexperte
Meister
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Nachricht 35 von 43
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@SusanneR  schrieb:

...

Die Rechtslage: Der Wortlaut des § 3 Nr. 21 EStG befreit die tatsächlichen "Einnahmen" (den echten Arbeitslohn) bis 2.000 €, sofern dem Grund nach RV-Pflicht besteht.

Eine betragsmäßige Koppelung an die reduzierte SV-Bemessungsgrundlage der Gleitzone kennt das Steuerrecht nicht.

Klingt plausibel. 😉

 

Ergänzend könnte man noch anfügen: Im Übergangsbereich, der ja 1 Cent unter 2.000 € endet, fallen stets reduzierte RV-Beiträge an. Das ist aber genau der Betrag, der dem monatlichen Höchstbetrag für die steuerfrei "Aktivrente" entspricht. Die exakte Benennung des Steuerfreibetrages von 2.000 € wäre sinnlos, wollte der Gesetzgeber tatsächlich die flexible Bemessungsgrundlage des RV-Brutto zugrunde legen. Es wäre also auch aus diesem logischen Grund widersinnig, wenn die aktuelle programmtechnische Umsetzung in LODAS korrekt wäre ...

 

VG

ulli_preuss
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@lohnexperte  schrieb:

@SusanneR  schrieb:

...

Die Rechtslage: Der Wortlaut des § 3 Nr. 21 EStG befreit die tatsächlichen "Einnahmen" (den echten Arbeitslohn) bis 2.000 €, sofern dem Grund nach RV-Pflicht besteht.

Eine betragsmäßige Koppelung an die reduzierte SV-Bemessungsgrundlage der Gleitzone kennt das Steuerrecht nicht.

Klingt plausibel. 😉

 

Ergänzend könnte man noch anfügen: Im Übergangsbereich, der ja 1 Cent unter 2.000 € endet, fallen stets reduzierte RV-Beiträge an. Das ist aber genau der Betrag, der dem monatlichen Höchstbetrag für die steuerfrei "Aktivrente" entspricht. Die exakte Benennung des Steuerfreibetrages von 2.000 € wäre sinnlos, wollte der Gesetzgeber tatsächlich die flexible Bemessungsgrundlage des RV-Brutto zugrunde legen. Es wäre also auch aus diesem logischen Grund widersinnig, wenn die aktuelle programmtechnische Umsetzung in LODAS korrekt wäre ...

 

Meiner Meinung nach hat DATEV hier einen durchaus missverständlich zu interpretierenden Gesetzestext vorschnell und eben falsch interpretiert. 

In erster Linie handelt es sich um eine Steuerbefreiungsvorschrift und somit ist auf das steuerliche Entgelt abzustellen. Dass naturgemäß bei Entgelten im Midijobbereich aufgrund des Tarifs in einigen Steuerklassen keine oder nur wenig Lohnsteuer anfällt ändert ja nichts an der Tatsache, dass es sich insgesamt um ein LSt-pflichtiges Entgelt handelt. 

 

Die falsche Interpretation:
In der Sozialversicherung wird auf ein per Formel für den Übergangsbereich (Midijob, früher Gleitzone) gesenkte, zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro aber stetig ansteigende Bemessungsgrundlage Beiträge berechnet und abgeführt. Hierbei handelt(e) es sich bei der Einführung 2003 um arbeitsmarktpolitische Entscheidungen. 

 

Zur Erinnerung:

Ziele

Die Ziele sind,

 

  1. Beschäftigungen attraktiv zu machen, deren Entgelt knapp über der Entgeltgrenze der Minijobs liegt,
  2. legale Beschäftigung sozial abzusichern (insbesondere Krankenversicherungsschutz; Entschärfung der „Working Poor“-Problematik),
  3. Anreize zur Aufnahme einer Beschäftigung zu erhöhen, um Arbeitslose dem Arbeitsmarkt zuzuführen,
  4. den Sozialversicherungen weitere Beitragsquellen zu erschließen.

Da vor dem 1. April 2003 beim Wechsel vom Minijob in besser bezahlte Arbeit durch die Sozialversicherungspflicht die Abgabenlast von 0 % auf rund 21 % des Bruttoverdienstes anstieg, führte man eine Gleitzone ein. Seither steigt der Sozialversicherungsbeitrag der Arbeitnehmer von etwa 0,1 % auf rund 21 % gleichmäßig an (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Die Regelung war Teil des Hartz-Konzeptes (Hartz II) zur Reformierung des Arbeitsmarkts.

► Midijob – Wikipedia

 

 

Aber, und hier liegt mE das Missverständnis bei DATEV, wie auch schon Kollege @tbehrens bereits schrieb: (https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Aktivrente-und-Midijob/m-p/555886/highlight/true#M141180)

 

image.png

 

► Midijob - Minijob-Zentrale

 

 

Dem Grunde nach ist das gesamte Entgelt, sofern es 603 Euro übersteigt, RV-pflichtig (@lohnexperte) und nur wegen einer aus den vorgenannten Lenkungs-Gründen eingeführten Berechnungsmethode wird die sv-pflichtige Bemessungsgrundlage reduziert. 

 

 

tl;dr
Ich schließe mich der Einschätzung, welche uns die Kollegin @SusanneR (https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Aktivrente-und-Midijob/m-p/556751/highlight/true#M141419) mitgeteilt hat, an.

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
Uwe_Lutz
Unerreicht
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Moin,

 

ich bin auch der Meinung, hier ist die DATEV ein wenig über das Ziel hinausgeschossen. Dies kann m.E. aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 21 EStG ablesen:

 

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat.

 

Also: Erst einmal müssen Einnahmen nah § 19 EStG vorliegen. Also grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen. Im Rahmen eines Midijobs sind die Gesamteinnahmen steuerpflichtig, die Reduzierung für den Midijob wirkt nur im Sozialversicherungsrecht.

 

Voraussetzung für die Freiheit ist weiter, dass der Steuerpflichtige (also der Arbeitnehmer) hierfür Leistungen erbringt. Der Arbeitnehmer muss also für die Einnahmen hierfür Arbeitsleistungen erbringen. Das ist letztlich unstrittig, aber für die weitere Betrachtung wichtig.

 

Weitere Voraussetzungen ist, dass der Arbeitgeber für diese Arbeitsleistungen Rentenversicherung zahlt. Diese Voraussetzung ist mit "und" verknüpft - nicht mit soweit. Es ist also nur Voraussetzung, dass für die Arbeitsleistung Rentenversicherung gezahlt werden muss. Wenn eine betragsmäßige Beschränkung gewollt gewesen wäre (dies ist vom Sinn der Regelung aber nicht zu erwarten), wäre hier eine Verknüpfung der Voraussetzungen mit "soweit" im Gesetzestext notwendig gewesen.

 

Die vorgenommene Änderung der DATEV widerspricht damit nach meiner Einschätzung dem Gesetzeswortlaut.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Marianne22
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Ich bin jetzt ehrlich gesagt sehr verunsichert.

 

Nächste Wochen stehen bei mir Löhne an mit zwei betroffenen Arbeitnehmern. Was ist jetzt zu tun? Einfach so und evtl. falsch abrechnen?

 

 

Wie umgehen wir das? Auch Kollegen haben Fälle. 

Warum nimmt die Datev nicht Stellung? Wir müssen uns den Mandanten bzw den Arbeitnehmern erklären 

 

Was machen sie?

Birdy87
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Umgehen geht scheinbar nicht. Habe ich heute mal probiert indem ich den Freibetrag eingetragen habe. Es würde nur über den "normalen" Freibetrag gehen, nicht über den für die Aktivrente. Davon würde ich aber die Finger weg lassen. 

 

Ich hoffe auch, dass es schnell eine Stellungnahme gibt.

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ulli_preuss
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Wie erwartet ist jetzt genau das eingetreten, was zu befürchten stand:

 

Anruf von Mandantin, wieso ein Steuer-Brutto ausgewiesen wird, obwohl hier ein steuerpflichtiges Entgelt weit unter den 2.000 Euro vorliegt:

 

 

image.png

 

 


Deshalb bestehe ich auf eine Klarstellung seitens @DATEV!

 


Außerdem habe ich mich mal an nur einer Quelle entlang gehangelt, um nachvollziehen zu können, wo nach meiner Meinung DATEV in der Interpretation auf die falsche Fahrbahn abgebogen ist.

 

Detailansicht - TK-Lex

 

 

Hier ist der Punkt 2.3 beachtenswert:

 

2.3 Wann ist die Voraussetzung "RV-Beitrag gezahlt" erfüllt?

 

Die Aktivrente setzt voraus, dass der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu entrichten hat [11] .

 

Die Voraussetzung "RV-Beitrag gezahlt" ist damit erfüllt, wenn:

 

• das Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungspflichtig ist (bzw. eine entsprechende Pflicht in der berufsständischen Versorgung besteht) und


• der Arbeitgeber für den laufenden Arbeitslohn tatsächlich die entsprechenden Beiträge/Zuschüsse abführt.

 

→ Beide Voraussetzungen sind für das Beispiel erfüllt und eigentlich könnte an dieser Stelle bereits Schluss sein.

 

 


 

 

Die Fußnote 11 im obigen Zitat verweist (wie auch § 3 Nr. 21 EStG) auf den § 168 SGB VII. Wichtig ist hier Abs. 1d:

 


(1) Die Beiträge werden getragen

 

[...]

 

1d. bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern, [...]

 


 

 

Was besagt § 163 Abs. 7 SGB VII?

 

(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

 

Was besagt § 20 Abs. 2a Satz SGB IV?

 

(2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:

 

li15114795

 


 


Und hier liegt meines Erachtens der Fehler in der Interpretation durch DATEV. Man hat in Nürnberg bei den Verweisen in § 3 Nr. 21 EStG

 

21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.

 

die Wörter oder überlesen und damit den Verweis auf § 168 Abs. 1 Nr. 1d nicht als einen neben anderen interpretiert. Zusätzlich wurde beitragspflichtig überlesen. Im Übrigen dienen die diversen Verweise auf SGB VI nur der Klarstellung, welche Einnahmen überhaupt für die Voraussetzung "RV-Beitrag gezahlt" gemeint sind.


Sollte hier wirklich eine Fehlinterpretation vorliegen, wäre dies natürlich ein katastophaler Vorgang. Nach den ganzen diesjährigen Problemen wie die gehäuften, massiven RZ-Ausfälle, Datenpanne bei LODAS-Probeabrechnungen, der allgemeinen Stimmung im Zusammenhang mit der Transformation hin zu den Cloud-Lösungen usw. kann sich DATEV eigentlich nichts mehr erlauben.

 

Dass hier keine automatischen Nachberechnungen für die Vormonate erfolgen sollen, sorgt auch nicht gerade für Sicherheit, denn hier geht es immerhin um Beträge, die in die LSt-Bescheinigung einfließen und bei einer ESt-Erklärung zu der noch besteuerten Rente hinzugerechnet werden.

Anders gesagt: Wenn DATEV sich zu 100 % sicher wäre, müsste es automatische Rückrechnungen geben. Gleichartige Einnahmen unterjährig steuerlich unterschiedlich zu behandeln, obwohl die gesetzlichen Grundlagen ab dem 01.01.2026 gelten und zwischenzeitlich eben nicht geändert wurden, sondern nur die Auffassung des Software-Herstellers - ein Worst-Case-Szenario.

 

Sollte allerdings die geänderte Berechnungsmethode von DATEV vom BMF bestätigt werden, wäre dies ein Skandal.

 

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
lohnexperte
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Liebe DATEV!!!

 

Bitte schickt einen eurer Mitarbeiter in´s Rennen, der sich dieser Diskussion annimmt und zeitnah von den Prüfungen innerhalb der DATEV berichtet ("Liebe Commuity, vielen Dank an @knuth für das Eröffnen des Themas und vielen Dank für die vielen rechtlichen Würdigungen und Argumentationen. Wir haben uns Ihrer Fragen und Argumente angenommen, sind momentan aber noch intensiv dabei, den Sachverhalt aufzukären. Wir werden uns umgehend hier melden und ggf. auf geänderte Dokumente / Brennpunkte hinweisen, sobald wir zu einem Ergebnis gekommen sind.")

 

Wie stehen wir als Lohnabrechner und wie steht die DATEV selbst denn sonst da, wenn seit Tagen (seit dem 21.05.2026 - also seit einer Woche!) hier juristische Überlegungen angestellt und entsprechende Literatur zusammengetragen werden, und seitens der DATEV passiert - NICHTS. ?!?!

 

Ich kann mich @ulli_preuss nur anschließen: In diesem Jahr ist der Wurm drin; gerade langjährige DATEV-Anwender wundern sich (zwar seit einigen Jahren schon zunehmend) deshalb seit Januar 2026 sehr stark und sind besorgt!!!

 

Fehler passieren, das ist unangenehm. Wenn viele Fehler passieren, ist es peinlich. Wenn aber diese Fehler (oder angesprochenden Unklarheiten) unkommentiert bzw. unbearbeitet bleiben, ist es noch viel peinlicher.

 

Tuen Sie uns und Ihnen bzw. Ihren Mitarbeitern den Gefallen und nehmen Sie an dieser Stelle kurz Stellung, damit wir wissen, dass Sie dieses Thema wahrgenommen haben. Ein gewisses Maß an Vorarbeit haben wir als Nutzer ja zwischenzeitlich hier geleistet.

 

Vielen Dank und einen schönen Tag! 

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,


bitte entschuldigt die verspätete Antwort.


Wir haben eure Beiträge und Fragen zur Aktivrente in Verbindung mit einem Midijob wahrgenommen.

Wir melden uns in Kürze bei euch dazu.

 

Bitte habt noch etwas Geduld.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
ulli_preuss
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@ulli_preuss  schrieb:

 

[...]

bei einer ESt-Erklärung zu der noch unbesteuerten Rente hinzugerechnet werden.


 

Edit:
Originaltext nicht mehr änderbar, daher separate Richtigstellung.

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letzte Antwort vor 4 Stunden 09:28:25 von ulli_preuss
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