abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Aktivrente 2026

216
letzte Antwort am 05.05.2026 14:40:57 von YKulueke
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Lohnnutzer
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 91 von 217
4425 Mal angesehen

Solche Experimente machen wir nicht. 
Die Zahlung muss auch in die Lohnsteuerbescheinigung.

 

Warum nicht einfach abwarten und ggf. den Mandaten informieren.

 

 

Lohnnutzer
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 92 von 217
4413 Mal angesehen

Ich habe lieber eine nicht „schnellgestrickte“ gut ausgearbeitete Lösung.

 

Mir wurde gesagt die Umsetzung soll mit FAQ noch fundierter werden . Das ist nicht Datev-Sache 

 

Wir informieren die Mandaten auf Nachfrage  .

 

Hier schrieb jemand schon er rechnet frühestens mit März. Ja dann ist es so 

hexhex
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 93 von 217
4399 Mal angesehen

@Uwe_Lutz  schrieb:

Moin,

 

ich habe jetzt gerade die erste Abrechnung erstellt, bei der die Aktivrente eigentlich zur Anwendung kommen sollte. Ich habe den AN durch einen Hinweis in der Abrechnung informiert, dass die Umsetzung sich noch verzögert:

 

Uwe_Lutz_0-1769086653639.png

Viele Grüße

Uwe Lutz

 


Genau so - mit einem sehr ähnlichen Text - hab ich es auch gemacht 👍

steuerberaterzukunft
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 94 von 217
3980 Mal angesehen

Hier mein aktueller Stand zur Aktivrente Stand 23.01.26: https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7420743890997190657/

0 Kudos
cro
Experte
Offline Online
Nachricht 95 von 217
3772 Mal angesehen

DATEV LuG V. 15.53 Brennpunkt: Aktivrentengesetz - DATEV Hilfe-Center

 

Stand 15.01.26: Aktuell fehlen seitens des Gesetzgebers noch finale Antworten zur Auslegung der gesetzlichen Vorgaben.

SuH_AR
Beginner
Offline Online
Nachricht 96 von 217
3310 Mal angesehen

Ganz ehrlich: So hilft das in der Praxis leider nicht allen weiter.

Einige Mitarbeiter sind genau deshalb (wieder) eingestiegen, weil sie davon ausgegangen sind, ohne Lohnsteuerabzug arbeiten zu können. Wenn nun trotzdem Lohnsteuer einbehalten wird, führt das zwangsläufig Rückfragen und Einwänden der Arbeitnehmer – und am Ende zu Unzufriedenheit beim Arbeitgeber, der das wiederum beim Steuerberater ablädt.

Das Problem liegt jedoch weniger beim Anwender, sondern darin, dass der Gesetzgeber etwas „großzügig“ angekündigt hat, die konkrete und praxistaugliche Umsetzung aber offensichtlich noch nicht final geklärt ist. Entsprechend hängen die Programmentwickler aktuell auch in der Luft.

Ich habe testweise im Feld Freibeträge einen Jahresbetrag von 24.000 € bzw. einen Monatsbetrag von 2.000 € hinterlegt – die Probeabrechnung lief dann ohne Lohnsteuerabzug durch. Das wäre aus meiner Sicht für die betroffenen Mitarbeiter zunächst die einzig sinnvolle Lösung, um Motivation und Vertrauen nicht zu gefährden.

Meine Überlegung ist daher, gegenüber dem Mandanten offen zu kommunizieren, dass die gesetzliche Regelung programmtechnisch noch nicht sauber abgebildet ist, aber trotzdem bewusst keine Lohnsteuer einzubehalten. Sollte im Laufe des Jahres eine klare Programm- und Lohnartenlösung kommen, kann man das sauber nachberechnen. Eine „Rückforderung“ von Lohnsteuer würde es dann ohnehin nicht geben, weil von Anfang an nichts einbehalten wurde.

 

0 Kudos
einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 97 von 217
3238 Mal angesehen

@cro 

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen stehen im Einkommensteuergesetz und sind klar formuliert. Was auch klar in den Datensatzbeschreibungen enthalten ist wurde auch schon kommuniziert, andere Anbieter schaffen das seit dem Jahreswechsel.

 

Was auch klar kommuniziert wurde ist, dass der in Anspruch genommene Freibetrag nicht (!) auf der gedruckten Jahreslohnsteuerbescheinigung angedruckt werden muss. In der elektronisch zu übermittelnden Variante schon. Ab 2027 sollen dann beide Bescheinigungen synchron laufen.

 

Probleme sehe ich beim Ausscheiden von Mitarbeitern vor der Programmänderung, die Workarounds führen dann ja nicht zu einer korrekten Bescheinigung, eine Berichtigung ist dann auch schwer möglich.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
0 Kudos
cro
Experte
Offline Online
Nachricht 98 von 217
3192 Mal angesehen

@einmalnoch Ist ja gut.

 

Das ändert aber an meiner Nachricht 95 nichts.

 

andere Anbieter schaffen das seit dem Jahreswechsel.

Da bin ich mal gespannt. Bei Addison wohl eher nicht.  Lohnarten für die Aktivrente ab 2026 - DATEV-Community - 529342

 

DATEV wird es lösen, wenn es möglich ist! 

0 Kudos
einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 99 von 217
3184 Mal angesehen

@cro  schrieb:

@einmalnoch Ist ja gut.

 

 

Da bin ich mal gespannt. Bei Addison wohl eher nicht.  Lohnarten für die Aktivrente ab 2026 - DATEV-Community - 529342

 


In dem Thread steht aber auch welcher Anbieter es schafft. 😎

 


@cro  schrieb:

 

 

DATEV wird es lösen, wenn es möglich ist! 


Korrektur: Wenn es für DATEV möglich ist. Die Änderungen in 3 Programmen umzusetzen ist ja auch aufwändig.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
0 Kudos
ulli_preuss
Meister
Offline Online
Nachricht 100 von 217
2886 Mal angesehen

 

Erkenntnisse/Klarstellungen aus dem heutigen Seminar (Diplom-FW aus dem aktiven LSt-Prüfdienst)

 

 

  • 2.000 € sind monatsbezogen

  • ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag kann nicht in einen Folgemonat übertragen werden

  • Begünstigt: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nicht begünstigt z.B.: selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Beiträge zur BAV, Abfindungen für frühere Zeiträume, Beamtenbezüge, Minijobeinnahmen, beh. GmbH-Gf)

  • keine eigenen Beiträge des ArbN zur Renten-/ Arbeitslosen-Versicherung; Entrichtung von Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, KV-/PV-pflichtig

  • kein Progressionsvorbehalt

  • Aufzeichnung → Lohnkonto  (§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG) / → Lohnsteuer-Bescheinigung (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG) 

  • kein betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich  (§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG)

  • Bestätigungspflicht bei Steuerklasse VI, dass Steuerbefreiung nicht bereits in anderem Dienstverhältnis berücksichtig wird

  • Vorrang anderer Steuerbefreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 21 Satz 2 EStG) - Einnahmen werden nur berücksichtigt, die nicht bereits durch andere Steuerbefreiungsvorschriften von der Lohn-/Einkommensteuer befreit sind. Sofern Einnahmen daher bereits von anderen Steuerfreistellungsvorschriften erfasst sind, werden diese somit auch nicht auf den Freistellungsbetrag der Aktivrente angerechnet. 

  • keine Anrechnung auf den Grundfreibetrag

  • Bei einem vorzeitigen Renteneintritt (sei es abschlagsfrei als besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren – „Rente mit 63“ – oder mit Abschlägen) kann der Steuerfreibetrag (noch) nicht beansprucht werden.
• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
ulli_preuss
Meister
Offline Online
Nachricht 101 von 217
2750 Mal angesehen

 

Ergänzend noch der Link zu TK-Lex:

► TK-Lex - Aktivrente

 

Hier ist auch eine Vorlage für die Bestätigung bei Steuerklasse VI verlinkt (Ablage Lohnkonto!).

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
0 Kudos
einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 102 von 217
2670 Mal angesehen

@ulli_preuss  schrieb:

 

Erkenntnisse/Klarstellungen aus dem heutigen Seminar (Diplom-FW aus dem aktiven LSt-Prüfdienst)

 

 

  • keine eigenen Beiträge des ArbN zur Renten-/ Arbeitslosen-Versicherung; Entrichtung von Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, KV-/PV-pflichtig

Wie kommt der Referent denn auf diese Idee?

 

In § 3 Abs. 21 EStG wird auf § 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI Bezug genommen (... und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 ... zu entrichten hat). Der Wortlaut von § 168 Abs. 1 Nummer 1 SGB VI: 

 

§ 168 Beitragstragung bei Beschäftigten

(1) Die Beiträge werden getragen

1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte, ...

 

Es gibt nämlich auch die Bezieher von Teilrente für die der volle RV Beitrag zu zahlen ist. Denen steht der Freibetrag auch zu.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
StB_in
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 103 von 217
2652 Mal angesehen

Für den "normalen" Altersrentner ist das aber so richtig. Das sind doch die Regelungen, die schon bisher galten... eine Rentnerin kann nicht arbeitslos werden und kann nur freiwillig RV Beiträge zur Rentensteigerung bezahlen.

Bei den "bösen" Arbeitgebern erhebt man trotzdem die hälftigen RV/AV Beiträge, damit diese nicht nur Rentner beschäftigen. Mit diesem Argument hätte man eher diese AG Beitragspflicht abgeschafft. dann hätten die Arbeitgeber  ein höheres Brutto bezahlen können und die jetzt ausgeschlossenen Selbstständigen und Beamten hätte man verfassungsrechtlich sauber von der Regelung ausnehmen können. Aber es musste ja so schnell gehen, gerade erst die Möglichkeit der vorzeitigen Rente eingeschränkt (mit den man Ältere aus dem Arbeitsleben locken wollte) und jetzt umgekehrt Geld dafür, dass man statt Vorruhestand der Altersarbeit frönt... Rein in die Pantoffel, raus aus den Pantoffeln... 🙂

0 Kudos
NaJu2008
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 104 von 217
2633 Mal angesehen

Es gibt nämlich auch die Bezieher von Teilrente für die der volle RV Beitrag zu zahlen ist. Denen steht der Freibetrag auch zu.

Kann man denn Regelaltersrentner sein und trotzdem eine Teilrente beziehen?

 

Es kommt doch auf die SV-Pflicht an und dass Beiträge zur RV/AV gezahlt werden. Da ist es doch egal ob nur der AG-Anteil oder ob Regelaltersrentner freiwillig weiter einzahlen wollen.

 

Im Grundsatz gilt natürlich, dass Regelaltersrentner von der RV/AV befreit sind und nur AG-Anteile entrichtet werden müssen.

0 Kudos
einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 105 von 217
2629 Mal angesehen

@StB_in 

 

Das politische Bla Bla steht im Gesetz nicht drin. Da steht schlicht, dass derjenige, der das Alter für die Regelarbeitsrente erreicht hat, den Freibetrag grundsätzlich erhält. Zusätzlich gilt die Einschränkung hinsichtlich der art der Einkünfte und hier kommen die Verweise auf das SGB. Es müssen schlicht "aktive" Einkünfte nach § 19 EStG sein und keine Mini Jobs (wär auch irgendwie unlogisch). Versorgungsbezüge sind damit auch ausgeklammert. Die Art der Rente oder keine Rente spielt keine Rolle.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 106 von 217
2624 Mal angesehen

@NaJu2008 

 

Ja, der Rentenbezieher kann mit Erreichen des Alters zum Bezug der Regelaltersrente entscheiden, ob er die Rente voll  (Altersvollrentner) oder teilweise ausbezahlt ausbezahlt haben möchte. Der Unterschied zum Altersvollrentner ist, dass die Bezüge, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung, voll der SV unterliegen. Vorteil bei dem Teilrentner, der arbeitet, ist, dass er jedes Jahr eine Rentenneuberechnung unter Berücksichtigung er gezahlten Beiträge bekommt. Lohnt sich da die AG Beiträge nicht verpuffen.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
Uwe_Lutz
Unerreicht
Offline Online
Nachricht 107 von 217
2597 Mal angesehen

@einmalnoch  schrieb:

 

Vorteil bei dem Teilrentner, der arbeitet, ist, dass er jedes Jahr eine Rentenneuberechnung unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge bekommt.


Dies könnte man als Rentner auch erreichen, wenn man bei Bezug der Vollrente und Weiterbeschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.

 

Was es nur bei Teilrente gibt: Es besteht Anspruch auf Krankengeld bei mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit. Als Altersvollrentner habe ich diesen Anspruch nicht - zahle dann aber auch nur den verminderten Beitrag zur Krankenversicherung.

NaJu2008
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 108 von 217
2580 Mal angesehen

Also mal ehrlich, außer dem Anspruch auf Krankengeld lohnt sich die Teilrente doch eher weniger - außer für den Staat.

Wenn der Rentner stirbt bevor er seine Vollrente verlangt, würde ich das als "sozialverträgliches Ableben" bezeichnen.

 

Der Teilrentner hat höhere Abzüge und da er nur einen Teil seiner Rente ausgezahlt bekommt auch weniger in der Tasche gegenüber dem Vollrentner der freiwillig in die RV einzahlt und dafür seine Rente in voller Höhe ausgezahlt bekommt.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Unerreicht
Offline Online
Nachricht 109 von 217
2578 Mal angesehen

Man kann die Teilrente auch mit 99% beantragen. Dann ist die Reduzierung der Auszahlung recht gering. 

 

Und ob man dies so macht oder nicht, muss letztlich jeder Rentenberechtigte beim Antrag selbst entscheiden.

ulli_preuss
Meister
Offline Online
Nachricht 110 von 217
2536 Mal angesehen

@einmalnoch  schrieb:

 

Wie kommt der Referent denn auf diese Idee?

Weil sich die Ausführungen auf die Altersvollrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen? 

 

Die Regelungen zur Teilrente sind aus sv-rechtlicher Sicht ja nicht verändert worden. 

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
0 Kudos
rschoepe
Experte
Offline Online
Nachricht 111 von 217
2459 Mal angesehen

@NaJu2008  schrieb:

Also mal ehrlich, außer dem Anspruch auf Krankengeld lohnt sich die Teilrente doch eher weniger


Jain. Bei Teilrente (bis 99,9%!) kannst du dir noch Pflegezeiten (z.B. für den Partner) anrechnen lassen, bei Vollrente nicht. Das kann schon was ausmachen - bei einem Verzicht von gerade mal 1-2 Euro.

lohnexperte
Meister
Offline Online
Nachricht 112 von 217
2387 Mal angesehen

Hallo,

 

@NaJu2008  schrieb:

Also mal ehrlich, außer dem Anspruch auf Krankengeld lohnt sich die Teilrente doch eher weniger


 

auch wenn das hier ein wenig Wissen am Rande ist, fasse ich mal zusammen:

 

Der Vorteil der Teilrente auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze lohnt sich nicht nur bei abhängig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, sondern zum Teil auch bei nicht Erwerbstätigen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der mindestens Pflegegrad 2 hat, weil:

 

1. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung noch Anspruch auf Krankengeld besteht und

2. weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt werden und damit zu jedem 1.7. eine Rentenanpassung (auch) aufgrund der weiteren Beitragszeiten erfolgt.

 

Wenn also Ehefrau A (67 Jahre alt, Altersvollrentnerin) ihren Mann (Pflegestufe mindestens 2) pflegt, dann sollte sie prüfen (lassen), ob ein Umschwenken auf eine 99%-ige Teilrente ihr nicht einen Vorteil im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Die Wahl zwischen Teil- und Vollrente kann wohl, so in einem Webinar gehört, monatlich neu ausgeübt werden. Im Auge behalten sollte man aber Zusatzversorgungsleistungen, die wohl für ihre Auszahlung eine Altersvollrente voraussetzen.

 

Komplexes Thema halt 😉

 

VG

anjuwan
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 113 von 217
2315 Mal angesehen

@lohnexperte  schrieb:

 

...

sondern zum Teil auch bei nicht Erwerbstätigen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der mindestens Pflegegrad 2 hat, weil

...

Nicht nur zum Teil, sondern gerade bei diesen Rentnern, die häufig aufgrund der häuslichen Pflege von Angehörigen bisher weniger in die RV eingezahlt haben, lohnt sich die Teilrente und das jährliche Aufstocken der Rente durch die weiterlaufenden RV-Beiträge der Pflegeversicherung. Leider wird das wohl nicht offensiv "beworben", wie so vieles in Verbindung mit der Pflegeversicherung.

 

 

Cheers
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 114 von 217
2170 Mal angesehen

Hallo,

 

ich bin jetzt kein Nutzer von DATEV, aber ein angeschmierter Aktivrentner, PKV versichert, keinen AN-Beitrag zur RV, keine KSt, keine AV. Mein Arbeitgeber nutzt DATEV und wie ich in der Abrechnung von Januar 26 entnehme wurde die steuerfreie Aktivrente von 2000 € NICHT berücksichtigt.

Somit zahle ich auf meinen Verdienst den vollen Satz der Lohnsteuerklasse 6.

 

Im Grunde hat man das ja alles gewusst, dass diese Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kraft treten würde.

DATEV hätte sich also darauf vorbereiten können, und rechtzeitig eine Implementierung dem Kunden anzubieten. 

Aber man verfährt da lieber wie Anno Tobak nach dem Motto: einen Lohn der nicht versteuert wird, den gibt es nicht basta. 

Was hat man jetzt, zunächst einmal wartet man auf eine Nachzahlung, wenn sie dann kommt, bzw Korrektur der Abrechnung, Reklamationen, Telefonate, Lauferei und alles weil ein gewissen Stellen einfach gepennt wurde. Für mich ist das ein einziges Ärgernis!

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 115 von 217
2154 Mal angesehen

Sehe ich anders.

Bei einem Rentner, der die Altersgrenze erreicht bzw überschritten hat, gibt es eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Rentenbeiträgen.

Allerdings muss der AG entsprechende Rentenbeiträge entrichten, ebenso Beiträge zur AV, die meiner Kenntnis nach vom Aktivrentner nicht bezahlt werden müssen. 

Ist der Aktivrentner zu dem privat Pflege und krankenversichert, dann gibt es diesbezüglich auch keine weiteren Abzüge. 

 

Habe 2x Rücksprache mit der DRV gehalten, es wurde mir schriftlich bestätigt, dass die DRV weiterhin anteilig, sprich 7,3% des Krankenversicherungsbeitrages bezahlt. 

Wobei ich per Einschreiben die DRV informiert hatte, dass wieder eine Arbeit als Aktivrentner aufgenommen habe.

 

Aber ich gebe zu, dass ich eher der seltenere Fall bin bezogen auf die Sozialabgaben.

0 Kudos
Chance
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 116 von 217
2144 Mal angesehen

Es ist hinreichend bekannt, dass das Gesetz der Aktivrente noch nicht in allen Feinheiten fertig ist. Nun werden die Lohnabrechner/Arbeitgeber sowie wie die hier "angegriffene" Datev als "unwillig" bezeichnet. 

@Gelöschter Nutzer 

Vielleicht mal vollständig mit der Thematik befassen bevor man so was rausposaunt.

*Achtung, kann Spuren von Ironie beinhalten*
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 117 von 217
2142 Mal angesehen

Tja, die Behäbigkeit von DATEV kann ich auch nicht verstehen.

Und entgegen der hier verbreiteten Meinung," nichts zu basteln", sehe ich einen Eintrag von 24. 000 € Freibetrag jährlich, bzw. 2.000€ monatlich nicht als Bastelei, wurde hier auch schon als korrigierende Maßnahme angesprochen. Hoffe nur, dass die Sachbearbeiterinnen in meinem Unternehmen entsprechend aktiv werden. 

0 Kudos
47000
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 118 von 217
2134 Mal angesehen
@Gelöschter Nutzer  schrieb:

... ein angeschmierter Aktivrentner,

.... PKV versichert, keinen AN-Beitrag zur RV, keine KSt, keine AV.

... steuerfreie Aktivrente von 2000 € ..

.... den vollen Satz der Lohnsteuerklasse 6.

Sie sind anscheinend einer von denen, die es besonders nötig haben und "Geiz ist geil" als Lebensmotto verinnerlicht haben  .....

Wenn Sie als Rentner jetzt auf Steuerklasse 6 arbeiten und noch mindestens 2.000 Gehalt zusätzlich zu einer höheren Pension (sonst würde die Steuerklasse 6 keinen Sinn machen) bekommen (verdienen verkneife ich mir), kommt mir bei Ihrer Meckerei die Galle hoch.

Solche Leute machen unsere Gesellschaft kaputt, die immer nur nehmen und außer ihrer eigenen Großartigkeit der Gesellschaft nichts geben. Meckern über die angebliche Dummheit und Unfähigkeit der anderen ist anscheinend das größte Vergnügen.  Es ist ekelhaft und ich sehe schwarz für unsere Gesellschaft. Den Ekelparteien laufen die Leute wie dem Rattenfänger von Hammeln hinterher ... und der Ausgang ist bekannt

Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 119 von 217
2124 Mal angesehen

1.  Habe ich die Lohnabrechner/Arbeitgeber als auch die Datev nicht als "unwillig" bezeichnet. 

2. Sollten Sie sich etwas zurückhalten mit der Unterstellung, ich hätte mich nicht genügend mit der Materie befasst, bis hin zu schriftlichen Kontakt zu Hrn. Linnemann, habe ich mich seit Monaten mit der Thematik intensiv befasst.

3. Wird hier im Foum erwähnt, dass es andere Anbieter gibt, die das Thema schon auf die Reihe bekommen haben.

4. Habe ich mit der Abrechnung 01/26 gesehen, dass DATEV keine Lösung anbietet. Die Abrechnung ist FALSCH! Aber das wußte ich vorher, dass das nicht klappt.

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 120 von 217
2126 Mal angesehen

Ziemlich viel Unsinn am Stück.

Ich bekomme keine PENSION; sondern Rente.

Und Sie müssen es schon mir überlassen, wenn ich nach 48 Jahren Arbeit, die seitens des Gesetzgebers angebotene Aktivrente in Anspruch nehme.

 

Und ganz speziell für Sie:

si tacuisses philosophus mansisses

0 Kudos
216
letzte Antwort am 05.05.2026 14:40:57 von YKulueke
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage