Kann ein Arbeitnehmer zusätzlich zur Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Regelung für einen Firmenwagen einen monatlichen Tankgutschein in Höhe von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten, sofern dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird?
Interessiert mich auch.
Irgendwelche Vorideen dazu? Schon selbst damit beschäftigt? Welche Vorschriften beißen sich da eventuell?
Ja. Geht.
Es gab bei den Änderungen zu den Gutscheinen zwei BMF-Schreiben. Und wenn ich mich recht erinnere, steht genau der Fall in dem zweiten, neueren davon, als Beispiel erläutert.
Ergibt sich aus § 8 Abs. 2 S. 11 EStG und LStR 8.1 Abs. 3 S. 3.
Da der Firmenwagen versteuert und verbeitragt wird, steht ein st-/sv-freier Gutschein nichts im Wege. Außerdem muss es ja nicht unbedingt ein Tankgutschein sein. Es kann ja auch ein Gutschein, z. B. von Rossmann oder Netto sein.
Hier muss drauf geachtet werden, dass der Gutschein die Voraussetzungen erfüllt.
Amazon, Zalando oder Edeka sind nicht zulässig
Auf diese Internetseite hat mich ein Prüfer hingewiesen.
Sehr schön, danke. Ist bekannt, ob die Seite von Probonio regelmäßig aktualisiert und angepasst wird?
Könnte ja sein, dass der Arbeitnehmer einen Zweitwagen besitzt und den Gutschein dafür verwendet. Es ergibt keinen Sinn, wenn der Gutschein für das betrieblich genutzte Fahrzeug eingesetzt wird, da die Benzinkosten ohnehin vom AG übernommen werden.
Und dann ist es im nachhinein egal, ob der Gutschein bei Rossmann, Aral usw. eingelöst wird.
Gruß
Martin Heim
@martin65 schrieb:... Es ergibt keinen Sinn, wenn der Gutschein für das betrieblich genutzte Fahrzeug eingesetzt wird, da die Benzinkosten ohnehin vom AG übernommen werden.
...
Könnte man ja gleich wieder vom geldwerten Vorteil bei der Versteuerung des Firmenwagens abziehen 🤔 😁
mfg
Das wäre ja dann doppelt gemoppelt und die Vergünstigung 2 x gewährt. Ausserdem könnte man an eine Umwandlung in "bar" denken, wenn der Betrag als Zuschuss angesehen würde. Und das ist nicht möglich.
Ich sehe da auch eine Gefahr, dass ein Tankgutschein des Arbeitgebers, der dem Arbeitnehmer über einen Umweg wie die Erstattung der Tankquittung für den Firmenwagen wieder als Bargeld zufließt, bei einer Prüfung als Einnahme in Geld gewertet wird. Denn er bezieht dann ja keine Sache (Benzin) sondern lässt sich einfach nur vorab verauslagte Kosten vom Arbeitgeber erstatten, und das eben unter Verwendung des Gutscheins, den der Arbeitgeber ihm eigentlich als Sachbezug gewährt hat.
Allerdings habe ich hierzu in der Fachliteratur noch nichts gefunden. Weiß jemand da eventuell mehr?
@martin65 schrieb:Das wäre ja dann doppelt gemoppelt und die Vergünstigung 2 x gewährt. Ausserdem könnte man an eine Umwandlung in "bar" denken, wenn der Betrag als Zuschuss angesehen würde. Und das ist nicht möglich.
Ich meinte damit nicht, dass sich der AN die Tankquittung vom AG erstatten lässt, sondern dass der AN den Gutschein hierzu verwendet und somit persönlich Kosten für den Firmenwagen getragen hat. 😎
Selbst wenn der AN sich die Kosten erstatten lassen würde (dann natürlich keine Reduzierung des GWV für den Firmen-PKW), dann kommt es eher auf die Art des Gutscheines an:
Eine Umwandung in "bar" im ersten Fall wäre z.B. im Rahmen einer BP (passt schön zum Tankgutschein) bloße Spekulation und niemals haltbar. Im zweiten Fall denkbar - aber welcher AG erstattet heutzutage noch Auslagen in Bargeld!?!
mfg
@tbehrens wieso ist Edeka nicht zulässig und netto schon?
Beim Kauf der Gutscheinkarte wird in der Regel eine Gutscheinnummer auf dem Kassenbeleg aufgedruckt. Ich bin nicht sicher, ob dies bei Einlösung einer Gutscheinkarte ebenfalls so ist, aber falls ja, wäre anhand eines Nummernabgleichs problemlos feststellbar, wenn es sich um eine Gutscheinkarte handelt, die der Arbeitgeber gekauft hat.
@Spring2025 Ich konnte auf die Schnelle nichts zu Netto-Gutscheinen finden, aber vielleicht liegt hier der Unterschied zum einen darin, dass dieser nur bei Netto für deren eigene Produktpalette einlösbar ist (nicht wie bei Edeka auch bei Marktkauf einzulösen), und dass das Restguthaben auch nicht erstattet werden kann. Dies ist beim Edeka unter bestimmten Bedingungen und gegen Zahlung einer Gebühr möglich und schließt schon dadurch auch, dass ein Sachbezug vorliegt. Generell sind Gutscheine als Sachbezug ein lediges Thema, weil man eigentlich gar nicht mehr weiß, was man den Mandanten noch sagen soll, wenn sie fragen, welche Gutscheine zulässig sind. Zuletzt hieß es sogar mal, Aral und Rewe ginge auch nicht, weil irgendein Finanzamt es bei einer Anrufungsauskunft in dem konkreten Fall so entschieden hat.
@Spring2025 schrieb:@tbehrens wieso ist Edeka nicht zulässig und netto schon?
Lt. Probonio kann mit dem Edeka-Gutschein auch bei Marktkauf bezahlt werden. Da beide aber nicht ein Unternehmen sind, lassen sich die Gutscheine nicht "auf eine begrenzte Anzahl an Akzeptanzstellen" eingrenzen. Zusätzlich biete Marktkauf noch andere Produkte als Edeka an, somit ist die Einschränkung "aus einem sehr begrenzten Sortiment" auch nicht gegeben.
Ein Netto-Gutschein kann nur bei Netto für deren angebotene Produkte eingelöst werden.