@bergerflorian schrieb:
Die Frage, ob es sich bei der regelmäßig im monatlichen Nachgang erbrachten Finanz-Buchführung umsatzsteuerlich um Teilleistungen handelt (mit der Folge 16% USt bei Leistungserbringung im 2. Halbjahr 2020) oder ob es sich tatsächlich immer um eine einheitliche (Jahres-)Leistung (mit der Folge durchgehend 19% USt) handelt bzw. handeln muss, treibt mich immer noch um.
Folgende Punkte halte ich für auslegungsbedürftig und würde mich über neue Denkanstöße freuen:
1.
Wird streng nach StBVV mit monatlichen Abschlagsrechnungen abgerechnet, die nach Ablauf des Jahres konkretisiert werden, so liegt m.E. wohl eindeutig eine einheitliche Jahresleistung vor. Dies wird ja bereits dadurch impliziert, dass mit Abschlägen gearbeitet wird. Was aber ist, wenn dies nicht so gehandhabt wird, wenn also z.B. im Einzelmandat eine abweichende Vereinbarung existiert und monatlich - in welcher Form auch immer - "endabgerechnet" wird? Sollten in einem solchen Fall nicht doch umsatzsteuerliche Teilleistungen möglich sein?
Da die Umsatzsteuer ja stumpf dem Zivilrecht folgt und die StBVV ja eine abweichende Vereinbarung erlaubt liegt m. E. eine Teilleistung vor. Das die Schriftform bei Abweichungen von der StBVV immer gut ist, sollte klar sein.
2.Falls nein: Warum die Regelung des StBVV, dass der Gegenstandswert der Buchführung ein Jahreswert ist und dieser erst nach Ablauf des Jahres feststeht, umsatzsteuerlich auf die Frage Teilleistung ja oder nein durchschlagen soll, erschließt sich mir nicht. Insbesondere, wenn die Regelung durch Individualvereinbarung im Einzelmandat "abgewählt" wurde. Wo ist die Rechtsgrundlage hierfür?
Wie gesagt, Abweichung geht, wenn vereinbart (für den Honorarstreit natürlich schriftlich, wir sind ja vorbereitet 😉), immer.
3.
Hängt nicht vielmehr die Antwort der Ausgangsfrage generell davon ab, welches Rechtsverhältnis im konkreten Mandat besteht, sprich (z.B.): Dauermandat ja/nein? Gibt es einen schriftlichen Vertrag mit/ohne AABs (wenn ja was steht konkret drin?), nur einen Auftrag oder, wie bei einigen älteren Kollegen, gar nichts schriftliches?
Die Umsatzsteuer folgt dem Zivilrecht (hatte ich doch schon) und auch da zählt der mündliche Vertrag. Also Mut zur Pauschale ohne Vereinbarung oder es wird, mündlich vereinbart, nach Zeit oder Buchungszeilen abgerechnet. Die monatliche Rechnung ist dann m. E. die Abrechnung einer (Teil-)Leistung. Das "Teil" würde ich hier gar nicht verwenden wollen da ja die vereinbarte Leistung der Monat ist.
4.
Führt die unterjährige Mandatsaufnahme / Kündigung im Einzelfall, jeweils abhängig von den Antworten auf die Fragen 1-3, doch zu einer abweichenden Beantwortung der Ausgangsfrage?
Hier endet ja die Leistung und es ist die erbrachte Leistung zum Ende der Buchführung abzurechnen. Passiert es im Zeitraum 7 - 12 und ist der Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt würde ich sagen Glück gehabt. Wegen der Hochrechnungsvorgaben beim Ende der Buchführung ist das auch logisch (Umsatzsteuer und Logik, ich habe die Ausnahme gefunden 😀).
Beim Mandatsbeginn im Zeiraum ändert sich ja nichts, die Leistung endet ja im nächsten Jahr.
5.
Für die Lohn-Buchführung gibt es nach StBVV keinen Jahres-Gegenstandswert. Somit liegen hier dann Teilleistungen vor, sofern monatlich endabgerechnet wird?
Der Lohn ist zwar eine Dauerleistung wenn es um den § 48a StBVV geht, im Sinne der USt ist jeder Monat eine eigenständige Leistung. Hier ist natürlich der Tag mit der letzten Leistung ausschlaggebend. Der Juni kann sowohl komplett im Juni oder auch im Juli abgerechnet werden.
Vereinbarte Abweichungen sind aber immer individuell zu prüfen.
„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford