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Rechnungsschreibung - Änderung des Umsatzsteuersatzes auf 16% v. 1.7. - 31.12.2020

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letzte Antwort am 13.08.2020 15:41:14 von freiburgersteuermann
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olafbietz
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Spannend wird auch, ob das alles in der neuen Vergütungsverordnung ab dem 01.07.2020 auch noch so sein wird.

 

https://www.bstbk.de/de/infothek?rid=819&cHash=67ae9911378c5cad50ead6cb82e5c25d

 

 

kms-c_streit
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In der Rechnungsschreibung unter den Grundwerten der einzelnen Rechnung im Reiter Basiswerte lässt sich oben rechts in der Ecke der Haken setzen bei USt-Satz Aktuell-1.

 

Dann wird im Rechnungsformular automatisch 16% Umsatzsteuer ausgewiesen.

 

Ist m.E. eine sehr elegante "geschmeidige" Lösung mit geringem Handlingaufwand.

 

martinkolberg
Meister
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Wenn es jetzt noch ein Schreiben gäbe, daß fehlerhaft mit dem alten Satz ausgewiesene und abgeführte MwSt vom Vorsteuerabzugsberechtigten komplett in Abzug gebracht werden kann, dann wären die meisten Probleme vom Tisch und bei Business- to Business- Vorgängen und Dauerverträgen müßte nichts geändert werden. 

martin65
Meister
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Guter Gedanke.

 

Also eine Art "Optionsmodell" bei B2B. 

 

 

Gelöschter Nutzer
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Wirklich so einfach? DATEV?

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DATEV-Mitarbeiter
Kerstin_Schulz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,

 

wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung in den Programmen. Wir empfehlen Ihnen aktuell, keine Einstellungen in Rechnungsschreibung (EO compact), Rechnungsschreibung und Kostenkontrolle (EO classic) sowie in Eigenorgansisation comfort vorzunehmen bzw. nicht auf Einstellungen vergangener Jahre zurückzugreifen. Weiterhin ist es standardmäßig nicht notwendig, Rechnungsformulare oder Rechnungsmuster anzupassen.

 

Wir planen die Auslieferung einer neuen Programmversion. In der neuen Programmversion sind die Anpassungen bezüglich der geänderten Umsatzsteuersätze berücksichtigt.

 

Aktuelle Informationen finden Sie immer in folgenden Dokumenten:

 1022050 – Aktuelle Version Eigenorganisation compact
 1022051 – Aktuelle Version Eigenorganisation classic
 1022052 – Aktuelle Version Eigenorganisation comfort

 

 1009342 – Umsatzsteuer von 19% auf 16% ändern in Rechnungsschreibung
 1009344 – Hinterlegung der gesenkten Umsatzsteuersätze im Rahmen des Konjunkturparkets in Eigenorganisation comfort

 

 

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

 

Das Konjunkturpaket - DATEV unterstütz

 

Informationsseite zur Corona-Krise und zum Konjunkturpaket

 

Schöne Grüße

Kerstin Schulz

DATEV eG

 

mvoegler
Beginner
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Guten Tag Herr Kollege,

 

ich teile Ihre Auffassung und revidiere meine Aussage insoweit: Die Buchführung wird im Regelfall als Teilleistung (monatlich oder vierteljährlich) erbracht. Die Fertigstellung bestimmt den Leistungszeitpunkt und den Steuersatz von 16% oder 19%. Der Verwaltungsaufwand ist aus meiner Sicht unverhältnismäßig, insbesondere auf der Ebene der vielen B2B-Abrechnungen.   

 

 

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einmalnoch
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Nein, die Buchführung ist eine Jahresleistung, siehe meinen Post auf der Vorseite.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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Michael-Renz
Experte
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Hallo @einmalnoch ,

 

auch wenn Fibu nach der StBVV eine Jahresleitung ist, sind mE die Monats- bzw Quartals-Fibus abgrenzbare und abgegrenzte Teilleitungen, die einer „eigenen“Abnahme zugänglich sind 

 

Ich würd zwar im Moment noch nicht „wetten“ - aber ich denke hier wird tatsächlich ein Ust-Wechsel nach dem Datum der erbrachten Teilleistung relevant

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
Bernd_Schwickert
Einsteiger
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Nur die nachträglich erstellte Buchführung (z.B. Jahresbuchführung) ist eine einheitliche Leistung. Die regulär erstellte (monatliche) Buchführung ist jeweils eine selbständige Leistung. Die Bemessungsgrundlage ist aber der Jahresumsatz.

So der Kommentar und die Rechtsprechung. 

einmalnoch
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Hallo @Michael-Renz ,

 

Sie dürfen gerne Ihre Fibus so abrechnen, in einen Streit mit dem Prüfer würde ich nicht gehen.

 

Schauen wir uns doch einmal die Definition der Teilleistung im UStG an, "...Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. ..." (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG.

 

Wenn also die monatliche (und nur die kann es sein) Buchführung eine Teilleistung sein soll muss in der Folge auch das Entgelt besonders vereinbart sein. Das Entgelt ermittelt sich, oh Wunder, in der Regel nach der StBVV. In dieser steht der Gegenstandswert, die Tabelle und der Gebührenrahmen als Ermittlungsgrundlage des Entgelts. Der Gegenstandswert ist (mal einfach) der Jahresumsatz. Der Jahresumsatz ist unterjährig mehr oder weniger unbekannt und könnte schätzweise ermittelt werden.

 

Am Ende würde dies ja zu der kuriosen Situation führen, dass, wenn monatlich abgerechnet würde, in den Monaten 1-11 ein Umsatz von 0,00 anfällt auch der hochgerechnete (ob zulässig oder nicht) Umsatz als Gegenstandswert 0,00 beträgt. Nun wissen wir alle, das eine Teileleistung als abgeschlossen gilt. Da kommt für die Monat 1-11 dann keine große Gebühr heraus. In 12 kommt jetzt ein Umsatz von 1 Mio, die Gebühr für 12 ist zwar annehmbar, aber in der Summe natürlich zimliech gering. Als Rechtsanwalt wollen Sie jetzt den Honorarprozess um die höhere Gebühr führen? Welche Aussichten würden Sie dem Verfahren geben? Gewinnen Sie den Prozess, stehen Sie in direkten Wiederspruch zu den Anforderungen des UStG zur Teilleistung.

 

Wenn in meinen Kommentaren steht, dass die monatlichen Gebühren als Vorschuss zu betrachten sind spricht es mE für die Jahresleistung (Meyer-Goez-Schwamberger, 7. Aufl. zu § 33 Tz 19 Praxishinweise und Berners, 5. Aufl. zu § 33 Tz 32 und 33).

 

 

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
einmalnoch
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@Bernd_Schwickert  schrieb:

Nur die nachträglich erstellte Buchführung (z.B. Jahresbuchführung) ist eine einheitliche Leistung. Die regulär erstellte (monatliche) Buchführung ist jeweils eine selbständige Leistung. Die Bemessungsgrundlage ist aber der Jahresumsatz.

So der Kommentar und die Rechtsprechung. 


Quelle?

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
einmalnoch
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Immer nocht nichts gefunden?

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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einmalnoch
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@Michael-Renz, immer noch nach Wetten zu Mute?

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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oschmitt
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Hallo @Kerstin_Schulz 

 

leider kommt die von Ihnen angesprochene Lösung für mich leider zu spät.

 

Ich ziehe zum 1. per SEPA-Basislastschrift Abschläge von meinen Mandanten ein, ich habe nun mit dem Schalter "Umsatzsteuer -1" gearbeitet und aus Rechnungsschreibung und Kostenkontrolle die Zahlungssätze abgestellt. 

 

Die Übergabe der Buchungen warte ich bis zum Service-Release ab, u.U. muss ich die Buchungen über "bereichsweise ändern" noch einmal kurz anfassen.

 

Ich sehe nicht wo das Problem liegen könnte. Any ideas?

 

 

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einmalnoch
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@oschmitt  schrieb:

Hallo @Kerstin_Schulz 

 

leider kommt die von Ihnen angesprochene Lösung für mich leider zu spät.

 

Ich ziehe zum 1. per SEPA-Basislastschrift Abschläge von meinen Mandanten ein, ich habe nun mit dem Schalter "Umsatzsteuer -1" gearbeitet und aus Rechnungsschreibung und Kostenkontrolle die Zahlungssätze abgestellt. 

 

Die Übergabe der Buchungen warte ich bis zum Service-Release ab, u.U. muss ich die Buchungen über "bereichsweise ändern" noch einmal kurz anfassen.

 

Ich sehe nicht wo das Problem liegen könnte. Any ideas?

 

 


Um hier eine genaue Aussage treffen zu können würde der Programmcode benötigt und den würde ich auch nicht herausgeben.

 

Was aber vorstellbar bei der Nutzung der -1 Lösung wäre, dass bei Vorschüssen diese in der Schlussrechnung nicht sauber dargestellt werden. Außerdem könnten Prüfroutinen eingebaut sein, die bei Unterschieden zwischen  Leistungsdatum und Gültigkeitszeitraum des USt Satzes irgend etwas auslösen.

 

Bei der Abrechnung von Einzelleistungen hätte ich da auch geringere Bauchschmerzen, im Gesamtablauf wäre mir aber eine programmseitige Lösung lieber.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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oschmitt
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Hallo @einmalnoch

 

Programmseitige Lösung wäre mir auch lieb, aber geht leider nicht. Die Einzüge mache ich zum 1. des Monats ... das wieso und weshalb ist egal.

 

Habe einmal aus Spaß die Schlussrechnung, nach Ihrer Ansicht (Fibu = Jahreleistung, USt-Satz bei Vollendung im Januar 2021 = 19%) erstellt und die Januar - Juli Abschlagsrechnung gegengestellt. Abrechnung sieht m.E. ok aus.

 

 

oschmitt_0-1593004640335.png

 

einmalnoch
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@oschmittDie Rechnung passt, aber wie sieht es mit den übergebenen Buchungen aus. In ReWe sollte es ja auch am Ende stimmen und das ohne große Handarbeit.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
oschmitt
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@einmalnoch Keine Ahnung ... die Buchungen übergebe ich erst wenn das Service Release da ist ... 

 

Aber das könnte durchaus interessant werden: Es wird in 2021 eine Buchung mit dem Gesamtbetrag, also 1685,71 1200/4400 (SKR04) gebucht, die Vorschüsse müssten dann 6 x 75,00 als  3272/1200 gebucht werden und der hier enthaltene Vorschuss Juli 75,00 wird dann wie gebucht? Gegen 3272 geht nicht, da Buchungsdatum nach 01.01.2021 und somit 19%.

 

Ich bin gespannt.

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DATEV-Mitarbeiter
Kerstin_Schulz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo oschmitt,

 

in den Einstellungen können Sie prüfen, auf welches Konto die Vorschüsse gebucht werden, wenn Sie diese im Juli in Rechnungswesen einspielen.

 

-> Kanzleidaten | Grundwerte | Registerkarte Erlöskonten. 

Das hinterlegte Konto im linken Bereich (Vorschüsse) im Feld "Automatik-Konto USt alt (16,00%)" wurde für den Buchungssatz verwendet. 

 

Für jeden Vorschuss wird das verwendete Konto in der Datenbank festgehalten. Bei der Gegenrechnung wird jeder Vorschuss gegen das damals (von Rechnungsschreibung) verwendete Konto wieder aufgelöst. Wenn bei Ihnen nun 3272 hinterlegt ist (auch bei 16%), wird sich dieses Konto bis zur Gegenrechnung durchziehen. Sie müssen die Buchungssätze jetzt im Juli korrigieren. Weiterhin müssen Sie für diese Vorschüsse auch bei jeder Gegenrechnung wieder manuell aktiv werden in Kanzlei Rechnungswesen.

 

PS: mit der Auswertung 31/7 im Auskunftssystem können Sie sich über das Datenblatt (Auswählbar oben rechts bei Darstellung) auch die jeweiligen Erlöskonten anzeigen lassen die bei Rechnungen verwendet wurden.

 

Schöne Grüße

Kerstin Schulz

DATEV eG

 

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bodensee
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So ganz klar scheint hier die Meinung nicht zu sein: 

 

Nach wohl h. M. ist es so zu verstehen, dass, wenn die Änderung der StBVV z. B. zum 1.7.20 in Kraft tritt, bereits die FiBu für Juli 2020 nach § 33 Abs. 1 StBVV mit den höheren Gebühren nach Tabelle C abgerechnet werden kann (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 47a Rz. 2, Stand 23.9.19). Die FiBu für Juni 2020 hingegen wäre, auch wenn sie nach Inkrafttreten der Änderungen erstellt wird, noch mit bisherigen Gebührenwerten zu berechnen. Steuerberater werden also nach Inkrafttreten der Änderungen relativ schnell von den neuen Gebühren profitieren können.

QUELLE: ID 46387593
 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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einmalnoch
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@bodensee  schrieb:

So ganz klar scheint hier die Meinung nicht zu sein: 

 

Nach wohl h. M. ist es so zu verstehen, dass, wenn die Änderung der StBVV z. B. zum 1.7.20 in Kraft tritt, bereits die FiBu für Juli 2020 nach § 33 Abs. 1 StBVV mit den höheren Gebühren nach Tabelle C abgerechnet werden kann (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 47a Rz. 2, Stand 23.9.19). Die FiBu für Juni 2020 hingegen wäre, auch wenn sie nach Inkrafttreten der Änderungen erstellt wird, noch mit bisherigen Gebührenwerten zu berechnen. Steuerberater werden also nach Inkrafttreten der Änderungen relativ schnell von den neuen Gebühren profitieren können.

QUELLE: ID 46387593
 
 

Hallo@bodensee ,

 

leider nein.

 

Diese Auffassung kommt immer mal wieder zum Vorschein, die Kommentatoren sind sich dabe relativ einig. Die StBVV verwendet die Begriffe "Angelegenheit" und "Auftrag" in einer zufälligen Verteilung ohne dabei vernünfitge Definitionen zu formulieren. Die Vermischung der Begrifflichkeit beginnt in § 12 StBVV und für die Beurteilung sind die Absätze 2 und 5 entscheidend.Jetzt stellt sich die Frage, was vom Mandanten beauftragt wurde, eine monatlich Buchführung, also 12 Einzelaufträge, oder eine Buchführung für das kommende Jahr. Liegt ein einheitlicher Auftrag vor, der mit den Arbeiten für den Monat Dezember erledigt ist kann die Erhöhung der Tabellenwerte erst zum 1.1. des Folgejahres greifen.

 

Volkmann in Meyer/Goetz/Schwamberger, 7. Aufl., hat es in Tz. 5 zu § 47a StBVV eigentlich recht schön formuliert:

 

"Bei Dauer-Auftragsverhältnissen über mehrere auszuführende Tätigkeiten kommt es nicht darauf an, ob die schriftliche Vereinbarung auch Gebühren oder Auslagen betrifft. Endet das vereinbarte Auftragsverhältnis nach dem Stichtag des Inkrafttretens der Änderungen, aber vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Neuregelung in Kraft tritt, ist ausschließlich altes Gebührenrecht anzuwenden. Endet das vereinbarte Auftragsverhältnis erst im nächsten Kalenderjahr, ist die Berechnung der Vergütung vom Jahreswechsel an nach den neuen Tabellen und sonstigen Vorschriften vorzunehmen."

 

Eigentlich wie bei der umsatzsteuerlichen Teilleistung.

 

Aber eigentlich kann es jeder halten wie er will, hauptsache das Programm lässt es zu.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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deusex
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Darf der Steuerberater überhaupt ein Buch vertreiben ? 😉

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bodensee
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Jetzt hat mich die Diskussion hier ( Einmalnoch und @Michael-Renz)   doch angesteckt. 

 

Daher habe ich jetzt selbst im Kommentar von Berner nachgesehen und zitiere hier: 

 

IV. Abrechnung

31Die Buchführung ist grundsätzlich in Monatsgebühren abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese in kleineren oder größeren Zeitabständen erstellt wird oder als Jahresbuchführung in einem Zug erstellt wird. [16] Jeder Buchungsmonat stellt grundsätzlich eine selbständige Angelegenheit für den Steuerberater dar, so dass er jeweils den Ersatz der Auslagen berechnen kann. [17] Wird jedoch die Jahresbuchführung im Nachhinein zur Erstellung in einem Zuge beauftragt, so liegt eine Angelegenheit vor

 

Für die laufende Buchführung wird in praxi monatlich gezahlt. Diese monatlichen Zahlungen stellen Vorschüsse i. S. d. § 8 StBVV dar. Über Vorschüsse ist gem. § 9 StBVV nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. Wenn der Mandant auf eine solche ordnungsgemäße Abrechnung verzichtet, ist diese nicht mehr zu erstellen. Anderenfalls muss sie erstellt werden. Erstellt der Steuerberater eine solche Abrechnung nicht, so kann der Mandant die Leistung nicht nach § 812 BGB zurückverlangen. Dies ergibt sich aus § 814 BGB, es sei denn, der Mandant hat unter dem Vorbehalt einer Abrechnung gezahlt. [20]

33Das Buchführungsmandat ist regelmäßig erst mit Feststellung des Jahresumsatzes erledigt. Fälligkeit der Jahresabrechnung kann daher erst mit Feststellung des Jahresumsatzes eintreten. [21]

 

Also ich schließe mich jetzt allen an, es geht hin und her und es kommt sehr darauf an wie jeder seine Praxis organisiert hat und was er mit den Mandanten jeweils vereinbart hat. 

Schönes Wochenende. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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deusex
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.edit: Danke für die Recherche.

 

Impliziert denn auch eine fehlende Endabrechnung, einen monatlichen Auftrag !? 

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bodensee
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Wird die Frage sein  ob der Mandant auch konkludent oder durch betriebliche Übung auf die Endarbrechnung verzichten kann oder ob  dies von Anfang an schriftlich vereinbart sein muss. 

 

Konnte ich jetzt so auf die schnelle nichts finden. 

 

Mein Problem war , was passiert bei einer unterjährigen Mandantskündigung. Dann muss die Teilleistung Fibu bis zum Monat x ja auch abgerechnet werden und zwar auch dann wenn der Jahresumsatz nicht bekannt ist, weil diesen kennt ja nur der Folgeberater. Dto. beim Lohn auch hier mtl. Abrechnung. Daher hatte mich das schon interessiert wie es denn formalrechtlich aussieht. 

 

Ich gehöre zu den Monatsabrechnern was aber vor allem pragmatische Gründe hat. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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einmalnoch
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@bodensee  schrieb:

Wird die Frage sein  ob der Mandant auch konkludent oder durch betriebliche Übung auf die Endarbrechnung verzichten kann oder ob  dies von Anfang an schriftlich vereinbart sein muss. 

 

Konnte ich jetzt so auf die schnelle nichts finden. 

 

Mein Problem war , was passiert bei einer unterjährigen Mandantskündigung. Dann muss die Teilleistung Fibu bis zum Monat x ja auch abgerechnet werden und zwar auch dann wenn der Jahresumsatz nicht bekannt ist, weil diesen kennt ja nur der Folgeberater. Dto. beim Lohn auch hier mtl. Abrechnung. Daher hatte mich das schon interessiert wie es denn formalrechtlich aussieht. 

 

Ich gehöre zu den Monatsabrechnern was aber vor allem pragmatische Gründe hat. 


Hier wäre interessant zu wissen, wie Sie monatlich die Fibu abrechnen.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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bergerflorian
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Die Frage, ob es sich bei der regelmäßig im monatlichen Nachgang erbrachten Finanz-Buchführung umsatzsteuerlich um Teilleistungen handelt (mit der Folge 16% USt bei Leistungserbringung im 2. Halbjahr 2020) oder ob es sich tatsächlich immer um eine einheitliche (Jahres-)Leistung (mit der Folge durchgehend 19% USt) handelt bzw. handeln muss, treibt mich immer noch um.

 

Folgende Punkte halte ich für auslegungsbedürftig und würde mich über neue Denkanstöße freuen:

 

1.

Wird streng nach StBVV mit monatlichen Abschlagsrechnungen abgerechnet, die nach Ablauf des Jahres konkretisiert werden, so liegt m.E. wohl eindeutig eine einheitliche Jahresleistung vor. Dies wird ja bereits dadurch impliziert, dass mit Abschlägen gearbeitet wird. Was aber ist, wenn dies nicht so gehandhabt wird, wenn also z.B. im Einzelmandat eine abweichende Vereinbarung existiert und monatlich - in welcher Form auch immer - "endabgerechnet" wird? Sollten in einem solchen Fall nicht doch umsatzsteuerliche Teilleistungen möglich sein?

 

2.

Falls nein: Warum die Regelung des StBVV, dass der Gegenstandswert der Buchführung ein Jahreswert ist und dieser erst nach Ablauf des Jahres feststeht, umsatzsteuerlich auf die Frage Teilleistung ja oder nein durchschlagen soll, erschließt sich mir nicht. Insbesondere, wenn die Regelung durch Individualvereinbarung im Einzelmandat "abgewählt" wurde. Wo ist die Rechtsgrundlage hierfür?

 

3.

Hängt nicht vielmehr die Antwort der Ausgangsfrage generell davon ab, welches Rechtsverhältnis im konkreten Mandat besteht, sprich (z.B.): Dauermandat ja/nein? Gibt es einen schriftlichen Vertrag mit/ohne AABs (wenn ja was steht konkret drin?), nur einen Auftrag oder, wie bei einigen älteren Kollegen, gar nichts schriftliches?

 

4.

Führt die unterjährige Mandatsaufnahme / Kündigung im Einzelfall, jeweils abhängig von den Antworten auf die Fragen 1-3, doch zu einer abweichenden Beantwortung der Ausgangsfrage?

 

5.

Für die Lohn-Buchführung gibt es nach StBVV keinen Jahres-Gegenstandswert. Somit liegen hier dann Teilleistungen vor, sofern monatlich endabgerechnet wird? 

 

Insgesamt eine sehr unbefriedigende Situation, wie ich finde. Eine Stellungnahme z.B. der Kammer sowie eine weitere Diskussion hierüber wäre wünschenswert.

 

Mit freundlichen Grüßen,

F. Berger

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@bergerflorian  schrieb:

Die Frage, ob es sich bei der regelmäßig im monatlichen Nachgang erbrachten Finanz-Buchführung umsatzsteuerlich um Teilleistungen handelt (mit der Folge 16% USt bei Leistungserbringung im 2. Halbjahr 2020) oder ob es sich tatsächlich immer um eine einheitliche (Jahres-)Leistung (mit der Folge durchgehend 19% USt) handelt bzw. handeln muss, treibt mich immer noch um.

 

Folgende Punkte halte ich für auslegungsbedürftig und würde mich über neue Denkanstöße freuen:

 

1.

Wird streng nach StBVV mit monatlichen Abschlagsrechnungen abgerechnet, die nach Ablauf des Jahres konkretisiert werden, so liegt m.E. wohl eindeutig eine einheitliche Jahresleistung vor. Dies wird ja bereits dadurch impliziert, dass mit Abschlägen gearbeitet wird. Was aber ist, wenn dies nicht so gehandhabt wird, wenn also z.B. im Einzelmandat eine abweichende Vereinbarung existiert und monatlich - in welcher Form auch immer - "endabgerechnet" wird? Sollten in einem solchen Fall nicht doch umsatzsteuerliche Teilleistungen möglich sein?

 

Da die Umsatzsteuer ja stumpf dem Zivilrecht folgt und die StBVV ja eine abweichende Vereinbarung erlaubt liegt m. E. eine Teilleistung vor. Das die Schriftform bei Abweichungen von der StBVV immer gut ist, sollte klar sein.

 


2.

Falls nein: Warum die Regelung des StBVV, dass der Gegenstandswert der Buchführung ein Jahreswert ist und dieser erst nach Ablauf des Jahres feststeht, umsatzsteuerlich auf die Frage Teilleistung ja oder nein durchschlagen soll, erschließt sich mir nicht. Insbesondere, wenn die Regelung durch Individualvereinbarung im Einzelmandat "abgewählt" wurde. Wo ist die Rechtsgrundlage hierfür?

 

Wie gesagt, Abweichung geht, wenn vereinbart (für den Honorarstreit natürlich schriftlich, wir sind ja vorbereitet 😉), immer.

 

3.

Hängt nicht vielmehr die Antwort der Ausgangsfrage generell davon ab, welches Rechtsverhältnis im konkreten Mandat besteht, sprich (z.B.): Dauermandat ja/nein? Gibt es einen schriftlichen Vertrag mit/ohne AABs (wenn ja was steht konkret drin?), nur einen Auftrag oder, wie bei einigen älteren Kollegen, gar nichts schriftliches?

 


Die Umsatzsteuer folgt dem Zivilrecht (hatte ich doch schon) und auch da zählt der mündliche Vertrag. Also Mut zur Pauschale ohne Vereinbarung oder es wird, mündlich vereinbart, nach Zeit oder Buchungszeilen abgerechnet. Die monatliche Rechnung ist dann m. E. die Abrechnung einer (Teil-)Leistung. Das "Teil" würde ich hier gar nicht verwenden wollen da ja die vereinbarte Leistung der Monat ist.

 


 

4.

Führt die unterjährige Mandatsaufnahme / Kündigung im Einzelfall, jeweils abhängig von den Antworten auf die Fragen 1-3, doch zu einer abweichenden Beantwortung der Ausgangsfrage?

 


Hier endet ja die Leistung und es ist die erbrachte Leistung zum Ende der Buchführung abzurechnen. Passiert es im Zeitraum 7 - 12 und ist der Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt würde ich sagen Glück gehabt. Wegen der Hochrechnungsvorgaben beim Ende der Buchführung ist das auch logisch (Umsatzsteuer und Logik, ich habe die Ausnahme gefunden 😀).

 

Beim Mandatsbeginn im Zeiraum ändert sich ja nichts, die Leistung endet ja im nächsten Jahr.

 


 

5.

Für die Lohn-Buchführung gibt es nach StBVV keinen Jahres-Gegenstandswert. Somit liegen hier dann Teilleistungen vor, sofern monatlich endabgerechnet wird? 

 


Der Lohn ist zwar eine Dauerleistung wenn es um den § 48a StBVV geht, im Sinne der USt ist jeder Monat eine eigenständige Leistung. Hier ist natürlich der Tag mit der letzten Leistung ausschlaggebend. Der Juni kann sowohl komplett im Juni oder auch im Juli abgerechnet werden.

 

Vereinbarte Abweichungen sind aber immer individuell zu prüfen.

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BaerbelMetzger
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Welche Konten für Auslagenersatz im SKR04 - stehlt leider nicht im DB1009342 😞

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