@dhofh schrieb:Möglicherweise liegt die Lösung des Problems darin, dass es hier nicht mehr um eine tagesgenaue Liquiditätsbetrachtung geht, sondern jetzt – nach Abschluss der Förderung – summarisch geprüft werden soll, ob Einnahmen und finanzielle Eigenmittel die Ausgaben wirklich überstiegen haben.
Meinem aktuellen Verständnis nach rechnet das Tool so:
Wirtschaftliches Ergebnis = 21/31*(Einnahmen März – Ausgaben März) + (Einnahmen April – Ausgaben April) + (Einnahmen Mai – Ausgaben Mai) + 10/30 *(Einnahmen Juni – Ausgaben Juni)
Liquiditätsengpass = wirtschaftliches Ergebnis + Eigenmittel zum Zeitpunkt der Antragstellung
Ich habe das zumindest aus dem Ergebnis geschlossen, das ein Mandant mir nach Eingabe seiner Zahlen geschickt hat.
Anmerkung:
Im März und Juni wird also der monatliche Saldo durch Faktoren (basierend auf den einzubeziehenden Tagen) angepasst, weil der für das Rückmeldeverfahren eingeführte Betrachtungszeitraum der 11.03.2020 – 10.06.2020 ist.
Diese Ausführungen sind korrekt, ändern aber nichts daran, daß ein Liquiditätsengpass ein Ereignis ist, das einmal (oder mehrfach) WÄHREND des Betrachtungszeitraums auftreten kann, und nicht nur am Ende.
Tritt dieser Engpass (definiert als liquide Mittel < Forderung (siehe Förderrichtlinie)) während des Zeitraums auf, wird er durch den summarischen Algorithmus des RP nicht oder nicht korrekt erfasst. Siehe meine Beispiele oben. Dies hat NICHTS damit zu tun, daß März und Juni nur anteilig berücksichtigt werden: In meinen Beispielen spielt der Juni überhaupt keine Rolle und für März können Sie gerne 21/31 ansetzen; das Ergebnis ändert das nur leicht quantitativ, qualitativ überhaupt nicht.
@MarcelSchmitz schrieb:Ich glaube es liegt daran, das März und Juni nur teilweise zu April und Mai angerechnet werden...
Nein, siehe einen Post oberhalb
Rückzahlung von Corona - Hilfen Hessen plant Erleichterungen für Betriebe (26.08.2025)
Es gibt viel Ärger wegen der Rückforderung von Corona-Hilfen in Hessen. Friseure, Gastronomen und viele andere Geschäftsleute wurden vom Regierungspräsidium Kassel angeschrieben und sollen teils hohe Beträge zurückzahlen.
Jetzt hat sich der hessische Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori (SPD) eingeschaltet: Die rund 90.000 Betroffenen erhalten ab heute ein zweites Schreiben mit dem Hinweis auf mögliche Erleichterungen.
Diese Erleichterungen soll es geben:
- Fristverlängerung für Rückzahlungen
- Vereinbarung von Ratenzahlung
- In Ausnahmefällen Möglichkeit der Stundung
- Anhebung der Grenze nicht zurückzuzahlender Corona-Hilfen
Besonders ärgerlich: Viele der Empfänger gingen davon aus, dass die Soforthilfen nicht erstattet werden müssen, da sie ursprünglich als nicht rückzahlbare Beihilfen deklariert wurden.
Thomas Trapp, Friseurmeister aus Rüdesheim und stellvertretender Landes-Innungsmeister, hat sich bereits selbst um rechtliche Schritte bemüht. Er fordert Gemeinschaftslösungen, da jeder Betroffene aktuell individuell klagen müsste.
Steuerberaterkammer Hessen - Fragen zum Rückmeldeverfahren (25.08.2025)
In den vergangenen Tagen haben uns mehrere Anrufe und E-Mails zu den Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe erreicht.
Hierzu informieren wir Sie fortlaufend auf unserer Unterseite Berufspraxis -> Corona-Hilfen.
Wir haben Kontakt aufgenommen mit dem Regierungspräsidium Kassel unter anderem zu Fragen zur nun erfolgten Änderung der Modalitäten. Nach den jetzigen Richtlinien und entgegen dem früheren FAQ-Katalog werden die Liquiditätsgrenzen anders berechnet. So werden Personalkosten und Darlehenstilgungen nicht mehr berücksichtigt. Dies ist für eine liquiditätsbezogene Betrachtung jedoch aus unserer Sicht notwendig. Ferner ist in den FAQ das Zufluss- und Abfluss-Prinzip geregelt, es bedarf jedoch auch einer Regelung für die Fälle der Bilanzierung. In anderen Bundesländern gibt es hier ein Wahlrecht.
Sobald wir eine Rückmeldung von dem zwischenzeitlich eingeschalteten Hessischen Wirtschaftsministerium erhalten haben, unterrichten wir Sie hierzu an dieser Stelle.
In diesem Land ist soviel reguliert und dann bekommen die es nicht hin, eine Rückmeldung zur Corona Soforthilfe rechtssicher zu gestalten. Dieses Land hat fertig.
Auch wenn ich verstehen kann, dass Frust aufkommt, ärgert mich pauschale Kritik an Deutschland oder der Gesellschaft. Das geht so in die Richtung "starker Mann muss das richten" wie in den USA. Der starke Mann hat aber vor allem seinen Profit oder Ego im Sinn.
Ja, auch die Datev muss den Knall hören und ganz klar sich um ihr Geschäft kümmern. Alle anderen Themen wie Kamingespräche mir dem Vorstand, Diversitätsprogramme, Campusleben usw. sind nett, aber den Mitarbeitenden muss klar sein, dass erst mal Leistung und Ergebnisse für die Kunden wichtig sind.
Das sind alles keine Themen der Politik, da hakt es eher beim Lieferkettengesetz oder der Nachhaltigkeitsprüfung oder dem Offenlegungstheater bei 1 Personen UGs...
Ich muß nochmal auf den Algorithmus zurückkommen, mit dem das RP den angeblichen Liquiditätsengpass berechnen will und den @DH weiter oben zutreffend vorgestellt hat:
Es ist doch offensichtlich, daß Einnahmen, die vor Antragstellung eingingen und die bis zu diesem Zeitpunkt nicht entnommen wurden, fehlerhaft doppelt in die Berechnung eingehen: Einmal als Einnahme und dann als Eigenmittel zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Nochmal ein einfaches Beispiel dazu:
Am 01.04. gehen € 100.000-,- ein.
Antragstellung am 10.04. Kontostand (=Eigenmittel) am 10.04. = 100.000,-
Am 20.04. Ausgaben von € 150.000,- d.h. Unternehmen ist illiquide.
Ergebnis laut RP Algorithmus:
€ 100.000,- (Einnahme am 01.04.)
+ € 100.000,- (Eigenmittel zum Zeitpunkt der Antragstellung)
- € 150.000,- (Ausgabe am 20..04)
= + € 50.000,- also kein Liquiditätsengpass.
Jedem, der zumindest über die mathematischen Fähigkeiten eines Grundschülers verfügt, muß doch klar sein, das der Algorithmus des RP völlig ungeeignet ist, einen Liquiditätsengpass zu berechnen.
Folgende Erleichterungen bieten wir an:
Fristverlängerung: Sollten die betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Rückmeldung benötigen, können sie unkompliziert über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular zum Corona-Rückmeldeverfahren eine Fristverlängerung beantragen.
Sollte sich im Einzelfall eine Rückforderung ergeben, können folgende Instrumente zum Einsatz kommen:
- Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können.
- Stundung: die betroffenen Unternehmen können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zur aktuellen Situation.
- Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.
- Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.
Zudem wird eine Erhöhung der Bagatellgrenze geprüft. Diese liegt zurzeit bei 500 Euro. Dies bedeutet, dass Rückforderungen, die in Summe die Bagatellgrenze nicht überschreiten, nicht zurückgezahlt werden müssen.
Sehr geehrte Innungsmitglieder,
der Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen hat uns die Vorlage einer Klageschrift übersandt, mit der Sie gegen die Rücknahmebescheide zu den Corona-Soforthilfen des RP Kassel selbst Klage erheben können.
Es müssen alle betroffenen Betriebe selbst klagen, da unterschiedliche Fristen laufen und unterschiedliche Gerichte betroffen sind, nämlich alle hessischen Verwaltungsgerichte. Daher macht z. B. eine Sammelklage keinen Sinn.
Wir können daher in Hessen nur die Klage nutzen, um ihre Anliegen in Bezug auf das Rückmeldeverfahren/ die Rücknahmebescheide zur Corona-Soforthilfe klären zu können und somit die Bescheide offen zu halten.
Das RP Kassel hat die Anfrage des Landesinnungsverbandes zu den Personalkosten ab dem 04.05.2020 bis heute nicht beantwortet oder eine Stellungnahme dazu abgegeben. Hierüber hatten wir Sie bereits informiert.
Die Klagefristen laufen aber weiter. Es gibt nach unserem Kenntnisstand Innungsbetriebe, die bereits bis zum 27.08. Klage erheben müssen. Ansonsten wird der Rücknahmebescheid des RP Kassel bestandskräftig, kann also nicht mehr durch Gerichte überprüft werden.
Um die Bestandkraft der Bescheide zu vermeiden, empfehlen wir dringend allen betroffenen Innungsbetrieben Klage zu erheben, um so alle Punkte, die wir mit der Klage angreifen, von den Gerichten überprüfen zu lassen.
Herrscht Anwaltszwang? NEIN! Vor dem Verwaltungsgericht (1. Instanz) muss nicht mit/über einen Anwalt geklagt werden. Dies reduziert das Kostenrisiko.
Wie hoch ist das Kostenrisiko (Prozesskosten) der Klage vor dem Verwaltungsgericht? Wir gehen davon aus, dass im Falle der Klageerhebung durch das Innungsmitglieds selbst, also ohne Anwalt, das Land Hessen auch nicht eine Anwaltskanzlei beauftragen wird. Unter dieser Prämisse dürften die Gerichtskosten das einzige Kostenrisiko darstellen. Die Gerichtskosten orientieren sich am Streitwert.
Bei einem Streitwert von 30.000 Euro (höchster Zuschuss der Corona-Soforthilfe) lägen die Gerichtskosten bei 1.428 Euro, bei dem Streitwert von 20.000 Euro bei 1.215 Euro und beim Streitwert von 10.000 Euro bei 849 Euro.
Rechtsschutzversicherung? Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollten Sie eine Deckungszusage von ihrer Versicherung einholen; das geht allerdings erst wenn der Rücknahmebescheid vorliegt, weil dann eine sog. Beschwer vorhanden ist.
Der Landesinnungsverband schlägt folgende Vorgehensweise vor:
Hinweis: BITTE NICHT SOFORT DIE CORONA-SOFORTHILFE ZURÜCKZAHLEN, AUCH NICHT INNERHALB DER ZAHLUNGSFRIST, DIE IM BESCHEID GENANNT IST.
Nach dem Zugang des Rücknahmebescheids melden Sie sich bitte bei Ihrer Innung. Danach erhalten Sie dann die aktuellste Fassung der Klageschrift.
In der Vorlage der Klageschrift sind lediglich die Angaben des Klägers/der Klägerin (also das Innungsmitglied) zu ergänzen, ggf. auf die männliche Form anzupassen (also z. B. aus „die Klägerin“ wird „der Kläger“, aus „sie“ wir er“ etc.), das richtige Verwaltungsgericht anzugeben sowie alle gelben Hinweise zu überprüfen bzw. gem. diesen Hinweisen Ergänzungen vorzunehmen (Nach Ergänzung aller Daten sind natürlich die gelb unterlegten Hinweise aus der finalen Klageschrift zu entfernen!).
BITTE DIE KLAGESCHRIFT ERST NACH ZUGANG DES RÜCKNAHMEBESCHEIDS DES RP KASSEL ON UNS ANFORDERN! Es können sich ggf. künftig noch Hinweise ergeben, die eine Ergänzung der Vorlage der Klageschrift bedürfen.
Klagen sollten ALLE betroffenen Betriebe, unabhängig, ob sie Personal haben oder nicht, ob sie sich es leisten können, den zurückgeforderten Betrag zu zahlen oder nicht. Es geht hier neben dem Hauptargument der Personalkosten, die nach unserer Auffassung ab der Wiedereröffnung ab dem 04.05.2020 zwingend zu den Ausgaben zählen, auch um grundsätzliche Fragestellungen (Stichwort: „einmalig nicht-rückzahlbare Zuschüsse“) oder die finanziellen Nachteile bei einer Rückzahlung (erhöhte Steuerlast für das Jahr 2020 oder erhöhte Krankenversicherungsbeiträge oder Kammerbeiträge etc.).
AUF KEINEN FALL SOLLTE DIE CORONA-SOFORTHILFE OHNE GRÜNDLICHE ÜBERPRÜFUNG ODER VORSCHNELL ZURÜCKGEZAHLT WERDEN! In seltenen Ausnahmen kann allerdings dennoch eine Rückzahlung auch unter Berücksichtigung der mit der Klage angegriffenen Regelungen unausweichlich sein; hierzu ist allerdings dringend eine Überprüfung des Sachverhalts durch Dritte (Kreishandwerkerschaft/Innung, Landesinnungsverband, etc.) sinnvoll.
Nach Klageergebung bleibt erst einmal abzuwarten, wie das Land Hessen auf die Klagen reagiert. In der Zukunft liegt dann ggf. ein Gerichtstermin, an dem die Klage behandelt wird. Bis dahin überlegen wir zusammen mit dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen, wie hier ggf. eine weitere Unterstützung für Sie als unser Innungsmitglied erfolgen kann und wer diese Unterstützung (Stichwort: Rechtsbeistand) erbringen kann.
Mit freundlichen Grüßen
....
Das Schreiben bekommen alle Innungsmitglieder des Friseurhandwerks.
Wir haben allen Mandaten empfohlen erstmal Fristverlängerung zu beantragen.
Was sich da noch bis Mitte September entwickeln kann, steht noch in den Sternen.
Wenn es stimmt, daß das RP keinen Anwalt beauftragt, würde ich gerade bei niedrigen Streitwerten wie z.B. € 10.000,- immer empfehlen, Klage einzureichen, denn das hat einige Vorteile:
1. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, man braucht also erstmal gar nix zu zahlen und solche Verfahren können sich laaaaaaange hinziehen, zumal die Verwaltungsgerichte mit wichtigeren Dingen wie Asylverfahren bestens beschäftigt sind.
2. Man kann die Klage immernoch bis zum ersten Termin zurücknehmen, was die Gerichtskosten auf ein Drittel reduziert. Das wären dann noch € 283,- bei € 10.000,- Streitwert.
Und bis zum ersten Termin vergeht in Hessen gerne mal 1 Jahr, da kann sich vielleicht sich beim RP noch die ein oder andere Ansicht durchsetzen, wie man einen "Liquiditätsengpass" berechnet.
Wir haben vermehrt den Hinweis aus dem Berufsstand erhalten, dass entweder keine Bestätigungen zu erstmaligen Fristverlängerungsanträgen bzw. auch keine zweiten Fristverlängerungen erfolgen. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Kassel sind die dortigen Kolleginnen und Kollegen kürzlich noch einmal sensibilisiert worden, dass
a) auch eine zweite Fristverlängerung möglich ist und
b) bei Bezugnahme auf eine Einbeziehung der Steuerberaterin/des Steuerberaters (z.B. bei Rückfragen, Anforderung von Unterlagen) regelmäßig eine vierwöchige Frist gewährt werden kann. Denn in diesen Fällen ist die Auslastung des Berufsstandes bekannt.
Dass in Einzelfällen eine abweichende Auskunft gegeben wird, ist leider nicht ganz auszuschließen.
Gelingt die Rückmeldung auf die erste Frist nicht, gilt Folgendes: Der Hinweis auf die mögliche Rücknahme in der Ausgangs-E-Mail ist zwar begründet, in den Fällen einer fehlenden Rückmeldung wird jedoch nicht direkt der negative Bescheid erstellt. Es wird zuvor noch ein postalisches Erinnerungsschreiben/eine nochmalige Aufforderung versendet, das direkt noch einmal eine dreiwöchige Frist vorsieht. Für den Ausnahmefall, dass trotz Antrags auf Fristverlängerung keine Reaktion erfolgt, kann dieses Schreiben also abgewartet und sich die dortige neuerliche Frist zu eigen gemacht werden.
Von: coronahilfen@rpks.hessen.de
Datum: 28. August 2025 um 13:24:36 MESZ
An:
Betreff: Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe - Neue Informationen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den vergangenen Tagen haben Sie eine E-Mail des Regierungspräsidiums Kassel erhalten. Im Rahmen des sogenannten „Rückmeldeverfahrens“ wird momentan überprüft, ob die 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen für Unternehmen in der beantragten Höhe tatsächlich benötigt wurden.
Wichtig dabei: Wir als Land Hessen sind leider auf Grund von Vorgaben des Bundesrechnungshofes vom Bundeswirtschaftsministerium verpflichtet, dieses Verfahren durchzuführen.
Viele von Ihnen haben an der Hotline und schriftlich ihre Sorgen, ihren Frust und auch ihren Unmut geäußert. Hierfür haben wir großes Verständnis: Nach den Belastungen der Pandemie ist dieses zusätzliche Verfahren eine erneute Belastung in unternehmerisch ohnehin herausfordernden Zeiten. Bitte seien Sie versichert: Das Land Hessen nimmt Ihre Sorgen und Beschwerden sehr ernst; uns ist selbstverständlich an tragfähigen und pragmatischen Lösungen gelegen.
Gerne möchten wir Ihnen nachstehend erläutern, warum das Corona-Rückmeldeverfahren durchgeführt werden muss und uns gleichzeitig dafür entschuldigen, dass wir dies im ersten Schreiben an Sie nicht erläutert haben.
Die Corona-Soforthilfen waren ein in der Pandemie 2020 mit großer Dringlichkeit aufgelegtes Hilfsprogramm, um akute Liquiditätsengpässe von Unternehmen, (Solo-)Selbständigen und Angehörigen Freier Berufe über nicht-rückzahlbare Zuschüsse abzufangen. Allerdings hat der Bundesrechnungshof nach der Prüfung von Stichproben im Nachgang festgelegt, dass eine flächendeckende Überprüfung notwendig ist, ob die ausgezahlten Gelder in der beantragten Höhe tatsächlich benötigt wurden und ob diese zweckentsprechend verwendet worden sind. Daher wurden alle Länder – auch Hessen – durch den Bund verpflichtet, ein Rückmelde- und Prüfverfahren durchzuführen. In Hessen muss dies nach Vorgabe des Bundes bis spätestens 31.12.2025 erfolgen.
Uns ist bewusst: Dieses Verfahren bedeutet für viele von Ihnen zusätzlichen Aufwand, den wir Ihnen gerne erspart hätten. Wir haben uns bis zuletzt gegenüber dem Bund dafür eingesetzt, auf aufwändige Prüfverfahren auch hier zu verzichten. Auch deshalb möchten wir Ihnen versichern, dass das Land Hessen bei der Gestaltung und Durchführung des Rückmeldeverfahrens alles rechtlich Mögliche tun wird, um möglichen wirtschaftlichen Schieflagen bei Ihnen zu begegnen.
Vor diesem Hintergrund möchten wir hier die wichtigsten Erleichterungen für Sie noch einmal herausstellen:
- Fristverlängerung: Sollten Sie mehr Zeit für die Rückmeldung benötigen, können Sie unkompliziert über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular zum Corona-Rückmeldeverfahren (https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt) eine Fristverlängerung beantragen.
Sollte sich im Einzelfall eine Rückforderung ergeben, können folgende Instrumente zum Einsatz kommen:
- Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können.
- Stundung: Sie können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für Sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, Sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zu Ihrer aktuellen Situation.
- Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.
- Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.
Zudem prüfen wir derzeit, ob die Bagatellgrenze von derzeit 500 Euro erhöht wird. Rückforderungen bis zur Bagatellgrenze werden nicht erhoben werden. Ebenso werden wir grundsätzlich bei Rückforderungen von einer Zinserhebung absehen.
Für uns stehen unsere Unternehmen im Fokus: Wir sind an Ihrer Seite und gestalten dieses Verfahren so flexibel und gerecht wie möglich – immer im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Das Land Hessen war damals wie heute bestrebt, Sie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, und daran halten wir fest.
Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall frühzeitig an das Regierungspräsidium Kassel über das Kontaktformular (https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt) oder die eigens dafür eingerichtete Hotline unter (0561 106-4750). Dort erhalten Sie kompetente Hilfe.
Wir danken Ihnen nochmals für Ihr Engagement und Ihre Geduld in diesem Verfahren – und vor allem für Ihre Arbeit, mit der Sie tagtäglich zum wirtschaftlichen Leben, Wohlstand und letztlich zu einer starken Gesellschaft in unserem Landes beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Im AuftragRegierungspräsidium Kassel
Corona-Soforthilfe RückmeldeverfahrenAm Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
Web: https://www.rp-kassel.hessen.de
Kontakt: https://www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktUnter diesem Link gelangen Sie zu der allgemeinen Datenschutzerklärung
P.S. Da dieses Schreiben zeitgleich an rund 90.000 Mailadressen versendet wird, bitten wir um Verständnis, dass auf Grund technischer Voraussetzungen nicht alle Mails zeitgleich ankommen.
Eine neue E-Mail des RP Kassel, die ich hier einfach mal kommentarlos poste...
Schöne Grüße
G.
Eine andere Antwort aus dem Ministerium läßt laut F.A.Z. vom 28.08. hoffen:
... verspricht das Wirtschaftsministerium auf F.A.Z.-Anfrage Abhilfe:
Sollten die Mittel damals nicht für den Zeitraum von Mitte März bis Mitte Juni, sondern für einen anderen Zeitraum beantragt worden sein, könne dies dem Regierungspräsidium über dessen Onlinekontaktformular oder telefonisch mitgeteilt werden. Der Frage-Antwort-Katalog zum Rückmeldeverfahren werde „gerade dahin gehend präzisiert“, hieß es am Mittwochnachmittag.
Das könnte in der Praxis erhebliche Bedeutung haben: Im März hatten viele Unternehmen noch gute Umsätze, denn diese hinken der Leistung im Allgemeinen hinterher. Wenn nun der Betrachtungszeitraum gewählt werden kann, z.B. auf April bis Juni, dann kann das über vollständige Rückzahlung bis nix zurückzahlen entscheiden.
Es gibt nur ein ganz klitzekleines Problemchen, das dieses Ministerium mal wieder übersehen hat: Im seinerzeitigen Antrag konnte garnicht angegeben werden, für welche Monate die Hilfe beantragt werden sollte ...
Eine weitere "Fundstelle", die in Klageverfahren vielleicht nützlich ist:
Das RP-Kassel hat den sog. "Betrachtungszeitraum" in seiner ihm eigenen kreativen und pragmatischen Art bekanntlich um einen Monat vorverlegt: Ursprünglich sollten die 3 Monate nach Antragstellung (die frühestens am 30.03. möglich war) für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses gelten, nun wird die Eingabe der Umsätze von März an erwartet.
Da ist ein Blick in die seinerzeitige sog. "Ausfüllhilfe" des RP durchaus aufschlußreich. Dort heißt es:
Tragen Sie ein, wieviel Ihnen fehlt, um Ihren Verbindlichkeiten in den nächsten
drei Monaten nachkommen zu können.
Was also ist wohl der "nächste" Monat nach dem 30.03. ?
Seit Beginn der flächendeckenden Überprüfung der Corona-Soforthilfen durch das Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel) Anfang Juli sind beim Steuerberaterverband Hessen zahlreiche Rückfragen von Mitgliedern eingegangen.
Aus diesem Grunde initiierte Frank Urich, Präsident des Steuerberaterverbandes Hessen, ein weiteres Praktikergespräch mit dem Regierungspräsidium Kassel.
In diesem Gespräch, das am 22.08. in Kassel stattfand, wurden die Fragen unserer Mitglieder zusammengefasst und gemeinsam mit den Vertretern des RP erörtert. Die Fragen und Ergebnisse des Praktikergesprächs finden Sie in der mit dem RP abgestimmten Zusammenfassung hier zum Download (bitte anklicken).
Bitte beachten Sie auch die Mitteilungen der Steuerberaterkammer Hessen, die sich ebenfalls regelmäßig in Gesprächen mit dem RP Kassel befindet: https://www.stbk-hessen.de/
Offen gesagt hat dieser RP gewisse Probleme mit der Erinnerung oder der Wahrheit an sich:
Es habe zu keiner Zeit einen Anhaltspunkt gegeben, in den FAQ zulesen, dass Personalkosten in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen werden dürfen.
Und was lesen wir in den FAQ des RP vom 29.03.2020 ?
Nicht rückzahlbare Zuschüsse ... aufgrund von Zahlungen anderer öffentlicher Stellen wegen der Corona-Pandemie (Kurzarbeitergeld, etc) ... sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Also: Wenn Kurzarbeitergeld (doch wohl als Einnahme) zu "berücksichtigen" ist, dann ist die Lohnzahlung zwangsläufig ebenfalls (als Ausgabe) zu berücksichtigen.
Interessanterweise hat das RP seine Ansicht im Rahmen des Rückmeldeverfahrens nun wieder geändert und schreibt in den FQA 2025:
Nicht zu den betrieblichen Einnahmen zählen
Erhaltene Soforthilfe
Kurzarbeitergeld
Und dann faßt dieser RP noch wie folgt zusammen:
die Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfen seien aber zu keiner Zeit nachträglich verändert worden
In welcher Bananenrepublik leben wir eigentlich ?
@fs007 schrieb:In welcher Bananenrepublik leben wir eigentlich ?
Schon die Wise Guys wussten: Alles Banane 🍌
Wer möchte: 😉
Online-Petition: Stopp der Corona-Soforthilfe-Forderung des Landes Hessen
Das Problem
Wir, die Unterzeichnenden, wenden uns entschieden gegen ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Rückforderung von Corona - Soforthilfen durch das Land Hessen gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern. Diese Rückforderungen belasten Unternehmen, gefährden Arbeitsplätze und untergraben das Vertrauen in staatliche Hilfsprogramme, die gerade in Krisenzeiten dauerhaft gebraucht werden.
Konkret werden folgende Punkte angemahnt:
1) Transparenz der Rechtsgrundlagen: Klare Bekanntgabe der Rechtsgrundlagen, Kriterien und Berechnungswege für Rückforderungen; zeitnahe Veröffentlichung aktualisierter Hinweise und FAQ wurden nicht berücksichtigt.
2) Verhältnismäßigkeit: Rückforderungen müssen verhältnismäßig, nachvollziehbar und angemessen sein; Berücksichtigung von Härtefällen, Wirtschaftslage und sozialen Folgen wurden nicht berücksichtigt
3) Prüfung von Einzelfällen: Prüfung einkommens- und wirtschaftlich aussagekräftiger Einzelfälle, es wird pauschal geprüft ohne auf die individuelle Situation zu achten.
4) Fristen, Stundungen und Ratenzahlungen: Angemessene Fristen, flexibles Zahlungsmanagement und ggf. Stundung oder Ratenzahlungen bei wirtschaftlicher Belastung wurden nicht veröffentlicht.
5) Fehlerkorrektur und Rechtsbehelfe: Leicht zugängliche Korrektur- und Widerspruchswege bei nachweislich fehlerhaften Bescheiden; schnelle Prüfung und verbindliche Entscheidungen innerhalb realistischer Fristen wurden nicht realisiert.
6) Berücksichtigung von Sonderfällen: Not- und Pandemienauswirkungen, branchenspezifische Besonderheiten werden nicht berücksichtigt.
7) Informations- und Rechtsberatung: Bereitstellung unabhängiger Beratungsmöglichkeiten, damit Unternehmerinnen und Unternehmer Rechtssicherheit erhalten wurden nicht eingerichtet.8 ) Kontrolle und Transparenz der Verwaltung: Unabhängige Monitoring-Stelle zur Auswertung von Rückforderungspraktiken; regelmäßige Berichte über Volumen, Erfolgsquoten und Muster wurden nicht eingerichtet.
9) Schadensbegrenzung bei unberechtigten Rückforderungen: Prüfung von möglichen Erstattungen, Abhilfe bei zu Unrecht erhobenen Forderungen und zeitnahe Absenkung von Beträgen, wenn Fehlentscheidungen festgestellt werden werden nicht berücksichtigt.
Wir fordern die Niederschlagung des Verfahrens zur Sicherung der Vertrauens in unserer staatlichen Institutionen und demokratischer Werte.
Die Online-Petition wurde am 01.09.2025 gestartet und hat inzwischen bereits mehr als 500 Unterstützer*innen. 😉
Das Gespräch vom Verband mit dem RP und die Erkenntnisse daraus. Take it with a grain of salt...
Ein Satz aus dem Gespräch vom Verband mit dem RP (Seite 4 im pdf, Punkt 3)
Gibt das RP hiermit nicht indirekt zu, dass die Formulierungen damals missverständlich und nicht eindeutig waren? Wie seht ihr das? (Ich bin Laie und hoffe auf eure Expertenmeinung)
Die StBK Hessen hat Rückfragen zum Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen aus dem Berufsstand aufgegriffen und mit dem RP Kassel besprochen.
Zum einen gab es neue Informationen vom 26.08.2025 auf der Internetseite des RP Kassel zu den Erleichterungen: Fristverlängerung, Ratenzahlung, Stundung, Erlass und Niederschlagung:
https://rp-kassel.hessen.de/node/4702/
Zwischenzeitlich wurden die FAQ mit Datum 29.08.2025 zu den Hauptpunkten
- Personalkosten
- Tilgungsraten
- Zufluss/Abflussprinzip BWA
- Betrachtungszeitraum und
- negativer Kontobestand
präzisiert und ergänzt und damit die häufigsten Rückfragen zu diesen Themen aufgegriffen.
Die aktualisierten FAQ finden Sie auf der Seite des RP Kassel unter: https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq
4.3. Welcher Betrachtungszeitraum wurde zugrunde gelegt?
Fazit: Als Betrachtungszeitraum wird grundsätzlich der 11.03.2020 bis 10.06.2020 angenommen. In sämtlichen Fällen, in denen keine abweichenden Angaben bei Antragstellung vorlagen, wurde vermutet, dass der Zuschuss für den Zeitraum 11.03. bis 10.06.2020 beantragt und entsprechend gewährt wurde. Es handelt sich hierbei um den Standardzeitraum. Typisierungen bei Billigkeitsleistungen sind zulässig und auch notwendig. Sollten jedoch die Mittel bereits damals für einen anderen Zeitraum beantragt worden sein, weil in diesem der Liquiditätsengpass vorlag, kann dies auch berücksichtigt werden. Das RP Kassel bittet in diesen Fällen um Kontaktaufnahme über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt.
4.4. Was dient als Grundlage für die Ermittlung der betrieblichen Daten?
Fazit: Grundsätzlich kommt es auf die tatsächlich angefallenen Einzahlungen und Auszahlungen im maßgeblichen Zeitraum an.
Zur Vereinfachung kann aber auch eine BWA als Grundlage herangezogen werden. In diesem Fall können die in dieser BWA für die maßgeblichen Monate (grundsätzlich März, April, Mai und Juni 2020) ausgewiesenen Daten eingetragen werden. Es besteht also eine Wahlmöglichkeit.
4.6. Was fällt unter die berücksichtigungsfähigen Ausgaben?
Nach Auskunft des RP Kassel bleiben die Personalkosten weiter nicht berücksichtigungsfähig. Aus den damaligen FAQ hätte sich auch nicht ergeben, dass Personalkosten in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen werden. Das RP Kassel betonte auch, dass hier keine – wie häufig empfunden – Änderung der FAQ und damit der Berechnungsgrundlage stattgefunden hätte. Die FAQ wurden seinerzeit mit Datum 4.4.2020 lediglich nachgeschärft.
Zu den Personalkosten findet sich unter 4.6. folgende Erläuterung:
Nicht berücksichtigungsfähig sind:
Personalkosten jeglicher Art (Lebensunterhalt, Geschäftsführergehalt, Beiträge Berufsgenossenschaft, Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) – auch dann nicht, wenn die entstehende Lücke nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckt wird.
Hinzugefügt wurde der angekündigte neue Zusatz:
„Hierbei handelt es sich um eine grundsätzliche Festlegung, die bereits während der damaligen Bewilligung vom Bund vorgegeben wurde und zu berücksichtigen war. Sie dient dazu, ganz pauschal für alle Fälle und ohne erforderliche Einzelfallprüfung zu vermeiden, dass es zu Überschneidungen kommt.“
Mit einer weiteren Präzisierung in den FAQ wird klargestellt, dass lediglich Tilgungsraten für Betriebsräume berücksichtigungsfähig sind (wie entsprechend auch bei der Antragstellung):
4.7. Was fällt unter die zum Antragszeitpunkt vorhandenen betrieblichen Eigenmittel?
Fazit: Lediglich der Bestand von Kassenmitteln ist bei der Ermittlung der betrieblichen Eigenmittel maßgeblich. Eine Saldierung zwischen Kasse und negativen Kontobeständen kann nicht erfolgen. Denn die Corona-Soforthilfe sollte ausschließlich dazu dienen, coronabedingten Existenzgefährdungen zu begegnen. Bereits zuvor bestehende negative Kontobestände sind regelmäßig nicht infolge der Corona-Virus-Pandemie entstanden und damit auch nicht berücksichtigungsfähig.
Das RP Kassel hat in den FAQ folgendes Beispiel aufgenommen: Bei einem Kassenbestand von 500,- Euro und einem negativen Kontobestand von -5.000 Euro sind bei der Rückmeldung betriebliche Eigenmittel in Höhe von 500,- Euro anzugeben.
4.10. Ist der Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder der Leistungserbringung/Rechnungsstellung ausschlaggebend?
Hier ist eine Präzisierung zur BWA erfolgt.
Fazit: Regelmäßig kommt es auf den Zeitpunkt der Einzahlung oder Auszahlung an. Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung ist nicht ausschlaggebend. Zur Vereinfachung kann aber auch eine BWA zugrunde gelegt werden. In diesem Fall können die in dieser BWA für die maßgeblichen Monate (grundsätzlich März, April, Mai und Juni 2020) ausgewiesenen Daten eingetragen werden.
Zusätzlicher Hinweis:
Auch der StBV Hessen hatte in einem gemeinsamen Gespräch mit dem RP Kassel aufkommende Fragen aus dem Berufsstand erörtert. Die Fragen und Ergebnisse des Gespräches finden Sie hier:
StBK Hessen - Corona-Soforthilfe - Rückmeldeverfahren (08.09.2025)
Wie die StBK Hessen heute erfahren hat, sind die FAQ zum Rückmeldeverfahren geschärft worden und finden sich aktualisiert unter folgendem Link: FAQ | rp-kassel.hessen.de
Die Bagatellgrenze liegt bei 1.000 Euro.
@Christian3 schrieb:Gibt das RP hiermit nicht indirekt zu, dass die Formulierungen damals missverständlich und nicht eindeutig waren? Wie seht ihr das? (Ich bin Laie und hoffe auf eure Expertenmeinung)
Das dürfte ziemlich egal sein, denn ich zitiere mal beispielhaft aus diesem Urteil:
VG Würzburg, Urteil v. 05.02.2024 – W 8 K 23.476 - Bürgerservice
Randziffer 38
Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
und Randziffer 90
Denn allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis des Klägers, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen
Diese Beispiele dürften ziemlich eindeutig zeigen, wie weit man bei Verwaltungsgerichten mit dem Argument der Missverständlichkeit kommt.
Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie .... oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Also schauen wir uns die "tatsächliche Verwaltungspraxis" doch mal an:
Vor dem 04.04.20 stand der Geltendmachung von Personalkosten nichts entgegen, also haben davon sicher viele Antragsteller Gebrauch gemacht. Vo diesen haben das auch viele im Antrag so eingetragen. Nach meiner Kenntnis wurden alle diese Anträge bewilligt, zumindest ist mir kein Fall bekannt, der abgelehnt wurde.
Was war also die tatsächliche Verwaltungspraxis ? Personalkosten als Ausgaben anzuerkennen.
@fs007 schrieb:Also schauen wir uns die "tatsächliche Verwaltungspraxis" doch mal an:
Auch das Vorgehen in 2020 ist unerheblich. Wenn nun alle Fälle nach den neuen Maßgaben behandelt werden, dann ist das die neue "übliche Bewilligungsspraxis". Und schon ist man wieder raus.
Außerdem zitiere ich mal aus Randziffer 21 des gleichen Urteils:
Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dafür, dass der Kläger auf den Bestand des Bewilligungsbescheides tatsächlich vertraut und dieses Vertrauen ins Werk gesetzt habe, sei schon nichts ersichtlich. Die klägerische Erwartung, der Verwaltungsakt werde Bestand haben, sei auch objektiv nicht schutzwürdig. Denn habe ein Betroffener aufgrund eines Vorbehalts im Verwaltungsakt nicht damit rechnen können, dass dieser dauerhaft und endgültig bestehen bleibe, sei er insoweit nicht schutzwürdig.
Der Bescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen (vgl. Nr. 2 und Nr. 13 der Nebenbestimmungen des Bescheids). Die Entscheidung der Beklagten erweise sich demnach als ermessensfehlerfrei.
Denn es ist ja nur zu unserem Besten:
Durch die Rücknahme und Rückforderung entscheide sie im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln.
@andrereissig schrieb:
, dann ist das die neue "übliche Bewilligungsspraxis"
na ja, oben heißt es doch
"die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung"
also ist die Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung maßgeblich.
@fs007 schrieb:
also ist die Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung maßgeblich.
Nein, das ist zwar die derzeit letzte Behördenentscheidung, es folgt aber noch der Schlussbescheid mit der Abrechnung - und das ist dann (leider) der entscheidende Zeitpunkt.
@Uwe_Lutz @ schrieb:
Nein, das ist zwar die derzeit letzte Behördenentscheidung, es folgt aber noch der Schlussbescheid mit der Abrechnung - und das ist dann (leider) der entscheidende Zeitpunkt.
Das sehe ich nicht so, denn dann wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet: Die Behörde könnte dann jederzeit nach Belieben eine neue Verwaltungspraxis etablieren und diese wäre dann auch für alle alten Fälle anzuwenden.
Dem kann nicht so sein: Eine Behörde ist an das gebunden, was sie einmal bewilligt hat. Ansonsten könnte man sich "Bewilligungsbescheide" sparen.
Da stimme ich Ihnen zu - die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sagen aber etwas anderes...
@Uwe_Lutz schrieb:
die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sagen aber etwas anderes
Das sehe ich überhaupt nicht. Der Leitsatz des o.g. Urteils des VG Würzburg lautete:
"Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides"