@dhofh schrieb:Möglicherweise liegt die Lösung des Problems darin, dass es hier nicht mehr um eine tagesgenaue Liquiditätsbetrachtung geht, sondern jetzt – nach Abschluss der Förderung – summarisch geprüft werden soll, ob Einnahmen und finanzielle Eigenmittel die Ausgaben wirklich überstiegen haben.
Meinem aktuellen Verständnis nach rechnet das Tool so:
Wirtschaftliches Ergebnis = 21/31*(Einnahmen März – Ausgaben März) + (Einnahmen April – Ausgaben April) + (Einnahmen Mai – Ausgaben Mai) + 10/30 *(Einnahmen Juni – Ausgaben Juni)
Liquiditätsengpass = wirtschaftliches Ergebnis + Eigenmittel zum Zeitpunkt der Antragstellung
Ich habe das zumindest aus dem Ergebnis geschlossen, das ein Mandant mir nach Eingabe seiner Zahlen geschickt hat.
Anmerkung:
Im März und Juni wird also der monatliche Saldo durch Faktoren (basierend auf den einzubeziehenden Tagen) angepasst, weil der für das Rückmeldeverfahren eingeführte Betrachtungszeitraum der 11.03.2020 – 10.06.2020 ist.
Diese Ausführungen sind korrekt, ändern aber nichts daran, daß ein Liquiditätsengpass ein Ereignis ist, das einmal (oder mehrfach) WÄHREND des Betrachtungszeitraums auftreten kann, und nicht nur am Ende.
Tritt dieser Engpass (definiert als liquide Mittel < Forderung (siehe Förderrichtlinie)) während des Zeitraums auf, wird er durch den summarischen Algorithmus des RP nicht oder nicht korrekt erfasst. Siehe meine Beispiele oben. Dies hat NICHTS damit zu tun, daß März und Juni nur anteilig berücksichtigt werden: In meinen Beispielen spielt der Juni überhaupt keine Rolle und für März können Sie gerne 21/31 ansetzen; das Ergebnis ändert das nur leicht quantitativ, qualitativ überhaupt nicht.
@MarcelSchmitz schrieb:Ich glaube es liegt daran, das März und Juni nur teilweise zu April und Mai angerechnet werden...
Nein, siehe einen Post oberhalb
Rückzahlung von Corona - Hilfen Hessen plant Erleichterungen für Betriebe (26.08.2025)
Es gibt viel Ärger wegen der Rückforderung von Corona-Hilfen in Hessen. Friseure, Gastronomen und viele andere Geschäftsleute wurden vom Regierungspräsidium Kassel angeschrieben und sollen teils hohe Beträge zurückzahlen.
Jetzt hat sich der hessische Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori (SPD) eingeschaltet: Die rund 90.000 Betroffenen erhalten ab heute ein zweites Schreiben mit dem Hinweis auf mögliche Erleichterungen.
Diese Erleichterungen soll es geben:
- Fristverlängerung für Rückzahlungen
- Vereinbarung von Ratenzahlung
- In Ausnahmefällen Möglichkeit der Stundung
- Anhebung der Grenze nicht zurückzuzahlender Corona-Hilfen
Besonders ärgerlich: Viele der Empfänger gingen davon aus, dass die Soforthilfen nicht erstattet werden müssen, da sie ursprünglich als nicht rückzahlbare Beihilfen deklariert wurden.
Thomas Trapp, Friseurmeister aus Rüdesheim und stellvertretender Landes-Innungsmeister, hat sich bereits selbst um rechtliche Schritte bemüht. Er fordert Gemeinschaftslösungen, da jeder Betroffene aktuell individuell klagen müsste.
Steuerberaterkammer Hessen - Fragen zum Rückmeldeverfahren (25.08.2025)
In den vergangenen Tagen haben uns mehrere Anrufe und E-Mails zu den Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe erreicht.
Hierzu informieren wir Sie fortlaufend auf unserer Unterseite Berufspraxis -> Corona-Hilfen.
Wir haben Kontakt aufgenommen mit dem Regierungspräsidium Kassel unter anderem zu Fragen zur nun erfolgten Änderung der Modalitäten. Nach den jetzigen Richtlinien und entgegen dem früheren FAQ-Katalog werden die Liquiditätsgrenzen anders berechnet. So werden Personalkosten und Darlehenstilgungen nicht mehr berücksichtigt. Dies ist für eine liquiditätsbezogene Betrachtung jedoch aus unserer Sicht notwendig. Ferner ist in den FAQ das Zufluss- und Abfluss-Prinzip geregelt, es bedarf jedoch auch einer Regelung für die Fälle der Bilanzierung. In anderen Bundesländern gibt es hier ein Wahlrecht.
Sobald wir eine Rückmeldung von dem zwischenzeitlich eingeschalteten Hessischen Wirtschaftsministerium erhalten haben, unterrichten wir Sie hierzu an dieser Stelle.
In diesem Land ist soviel reguliert und dann bekommen die es nicht hin, eine Rückmeldung zur Corona Soforthilfe rechtssicher zu gestalten. Dieses Land hat fertig.
Auch wenn ich verstehen kann, dass Frust aufkommt, ärgert mich pauschale Kritik an Deutschland oder der Gesellschaft. Das geht so in die Richtung "starker Mann muss das richten" wie in den USA. Der starke Mann hat aber vor allem seinen Profit oder Ego im Sinn.
Ja, auch die Datev muss den Knall hören und ganz klar sich um ihr Geschäft kümmern. Alle anderen Themen wie Kamingespräche mir dem Vorstand, Diversitätsprogramme, Campusleben usw. sind nett, aber den Mitarbeitenden muss klar sein, dass erst mal Leistung und Ergebnisse für die Kunden wichtig sind.
Das sind alles keine Themen der Politik, da hakt es eher beim Lieferkettengesetz oder der Nachhaltigkeitsprüfung oder dem Offenlegungstheater bei 1 Personen UGs...
Ich muß nochmal auf den Algorithmus zurückkommen, mit dem das RP den angeblichen Liquiditätsengpass berechnen will und den @DH weiter oben zutreffend vorgestellt hat:
Es ist doch offensichtlich, daß Einnahmen, die vor Antragstellung eingingen und die bis zu diesem Zeitpunkt nicht entnommen wurden, fehlerhaft doppelt in die Berechnung eingehen: Einmal als Einnahme und dann als Eigenmittel zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Nochmal ein einfaches Beispiel dazu:
Am 01.04. gehen € 100.000-,- ein.
Antragstellung am 10.04. Kontostand (=Eigenmittel) am 10.04. = 100.000,-
Am 20.04. Ausgaben von € 150.000,- d.h. Unternehmen ist illiquide.
Ergebnis laut RP Algorithmus:
€ 100.000,- (Einnahme am 01.04.)
+ € 100.000,- (Eigenmittel zum Zeitpunkt der Antragstellung)
- € 150.000,- (Ausgabe am 20..04)
= + € 50.000,- also kein Liquiditätsengpass.
Jedem, der zumindest über die mathematischen Fähigkeiten eines Grundschülers verfügt, muß doch klar sein, das der Algorithmus des RP völlig ungeeignet ist, einen Liquiditätsengpass zu berechnen.
Folgende Erleichterungen bieten wir an:
Fristverlängerung: Sollten die betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Rückmeldung benötigen, können sie unkompliziert über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular zum Corona-Rückmeldeverfahren eine Fristverlängerung beantragen.
Sollte sich im Einzelfall eine Rückforderung ergeben, können folgende Instrumente zum Einsatz kommen:
- Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können.
- Stundung: die betroffenen Unternehmen können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zur aktuellen Situation.
- Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.
- Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.
Zudem wird eine Erhöhung der Bagatellgrenze geprüft. Diese liegt zurzeit bei 500 Euro. Dies bedeutet, dass Rückforderungen, die in Summe die Bagatellgrenze nicht überschreiten, nicht zurückgezahlt werden müssen.
Sehr geehrte Innungsmitglieder,
der Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen hat uns die Vorlage einer Klageschrift übersandt, mit der Sie gegen die Rücknahmebescheide zu den Corona-Soforthilfen des RP Kassel selbst Klage erheben können.
Es müssen alle betroffenen Betriebe selbst klagen, da unterschiedliche Fristen laufen und unterschiedliche Gerichte betroffen sind, nämlich alle hessischen Verwaltungsgerichte. Daher macht z. B. eine Sammelklage keinen Sinn.
Wir können daher in Hessen nur die Klage nutzen, um ihre Anliegen in Bezug auf das Rückmeldeverfahren/ die Rücknahmebescheide zur Corona-Soforthilfe klären zu können und somit die Bescheide offen zu halten.
Das RP Kassel hat die Anfrage des Landesinnungsverbandes zu den Personalkosten ab dem 04.05.2020 bis heute nicht beantwortet oder eine Stellungnahme dazu abgegeben. Hierüber hatten wir Sie bereits informiert.
Die Klagefristen laufen aber weiter. Es gibt nach unserem Kenntnisstand Innungsbetriebe, die bereits bis zum 27.08. Klage erheben müssen. Ansonsten wird der Rücknahmebescheid des RP Kassel bestandskräftig, kann also nicht mehr durch Gerichte überprüft werden.
Um die Bestandkraft der Bescheide zu vermeiden, empfehlen wir dringend allen betroffenen Innungsbetrieben Klage zu erheben, um so alle Punkte, die wir mit der Klage angreifen, von den Gerichten überprüfen zu lassen.
Herrscht Anwaltszwang? NEIN! Vor dem Verwaltungsgericht (1. Instanz) muss nicht mit/über einen Anwalt geklagt werden. Dies reduziert das Kostenrisiko.
Wie hoch ist das Kostenrisiko (Prozesskosten) der Klage vor dem Verwaltungsgericht? Wir gehen davon aus, dass im Falle der Klageerhebung durch das Innungsmitglieds selbst, also ohne Anwalt, das Land Hessen auch nicht eine Anwaltskanzlei beauftragen wird. Unter dieser Prämisse dürften die Gerichtskosten das einzige Kostenrisiko darstellen. Die Gerichtskosten orientieren sich am Streitwert.
Bei einem Streitwert von 30.000 Euro (höchster Zuschuss der Corona-Soforthilfe) lägen die Gerichtskosten bei 1.428 Euro, bei dem Streitwert von 20.000 Euro bei 1.215 Euro und beim Streitwert von 10.000 Euro bei 849 Euro.
Rechtsschutzversicherung? Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollten Sie eine Deckungszusage von ihrer Versicherung einholen; das geht allerdings erst wenn der Rücknahmebescheid vorliegt, weil dann eine sog. Beschwer vorhanden ist.
Der Landesinnungsverband schlägt folgende Vorgehensweise vor:
Hinweis: BITTE NICHT SOFORT DIE CORONA-SOFORTHILFE ZURÜCKZAHLEN, AUCH NICHT INNERHALB DER ZAHLUNGSFRIST, DIE IM BESCHEID GENANNT IST.
Nach dem Zugang des Rücknahmebescheids melden Sie sich bitte bei Ihrer Innung. Danach erhalten Sie dann die aktuellste Fassung der Klageschrift.
In der Vorlage der Klageschrift sind lediglich die Angaben des Klägers/der Klägerin (also das Innungsmitglied) zu ergänzen, ggf. auf die männliche Form anzupassen (also z. B. aus „die Klägerin“ wird „der Kläger“, aus „sie“ wir er“ etc.), das richtige Verwaltungsgericht anzugeben sowie alle gelben Hinweise zu überprüfen bzw. gem. diesen Hinweisen Ergänzungen vorzunehmen (Nach Ergänzung aller Daten sind natürlich die gelb unterlegten Hinweise aus der finalen Klageschrift zu entfernen!).
BITTE DIE KLAGESCHRIFT ERST NACH ZUGANG DES RÜCKNAHMEBESCHEIDS DES RP KASSEL ON UNS ANFORDERN! Es können sich ggf. künftig noch Hinweise ergeben, die eine Ergänzung der Vorlage der Klageschrift bedürfen.
Klagen sollten ALLE betroffenen Betriebe, unabhängig, ob sie Personal haben oder nicht, ob sie sich es leisten können, den zurückgeforderten Betrag zu zahlen oder nicht. Es geht hier neben dem Hauptargument der Personalkosten, die nach unserer Auffassung ab der Wiedereröffnung ab dem 04.05.2020 zwingend zu den Ausgaben zählen, auch um grundsätzliche Fragestellungen (Stichwort: „einmalig nicht-rückzahlbare Zuschüsse“) oder die finanziellen Nachteile bei einer Rückzahlung (erhöhte Steuerlast für das Jahr 2020 oder erhöhte Krankenversicherungsbeiträge oder Kammerbeiträge etc.).
AUF KEINEN FALL SOLLTE DIE CORONA-SOFORTHILFE OHNE GRÜNDLICHE ÜBERPRÜFUNG ODER VORSCHNELL ZURÜCKGEZAHLT WERDEN! In seltenen Ausnahmen kann allerdings dennoch eine Rückzahlung auch unter Berücksichtigung der mit der Klage angegriffenen Regelungen unausweichlich sein; hierzu ist allerdings dringend eine Überprüfung des Sachverhalts durch Dritte (Kreishandwerkerschaft/Innung, Landesinnungsverband, etc.) sinnvoll.
Nach Klageergebung bleibt erst einmal abzuwarten, wie das Land Hessen auf die Klagen reagiert. In der Zukunft liegt dann ggf. ein Gerichtstermin, an dem die Klage behandelt wird. Bis dahin überlegen wir zusammen mit dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen, wie hier ggf. eine weitere Unterstützung für Sie als unser Innungsmitglied erfolgen kann und wer diese Unterstützung (Stichwort: Rechtsbeistand) erbringen kann.
Mit freundlichen Grüßen
....
Das Schreiben bekommen alle Innungsmitglieder des Friseurhandwerks.
Wir haben allen Mandaten empfohlen erstmal Fristverlängerung zu beantragen.
Was sich da noch bis Mitte September entwickeln kann, steht noch in den Sternen.
Wenn es stimmt, daß das RP keinen Anwalt beauftragt, würde ich gerade bei niedrigen Streitwerten wie z.B. € 10.000,- immer empfehlen, Klage einzureichen, denn das hat einige Vorteile:
1. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, man braucht also erstmal gar nix zu zahlen und solche Verfahren können sich laaaaaaange hinziehen, zumal die Verwaltungsgerichte mit wichtigeren Dingen wie Asylverfahren bestens beschäftigt sind.
2. Man kann die Klage immernoch bis zum ersten Termin zurücknehmen, was die Gerichtskosten auf ein Drittel reduziert. Das wären dann noch € 283,- bei € 10.000,- Streitwert.
Und bis zum ersten Termin vergeht in Hessen gerne mal 1 Jahr, da kann sich vielleicht sich beim RP noch die ein oder andere Ansicht durchsetzen, wie man einen "Liquiditätsengpass" berechnet.
Wir haben vermehrt den Hinweis aus dem Berufsstand erhalten, dass entweder keine Bestätigungen zu erstmaligen Fristverlängerungsanträgen bzw. auch keine zweiten Fristverlängerungen erfolgen. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Kassel sind die dortigen Kolleginnen und Kollegen kürzlich noch einmal sensibilisiert worden, dass
a) auch eine zweite Fristverlängerung möglich ist und
b) bei Bezugnahme auf eine Einbeziehung der Steuerberaterin/des Steuerberaters (z.B. bei Rückfragen, Anforderung von Unterlagen) regelmäßig eine vierwöchige Frist gewährt werden kann. Denn in diesen Fällen ist die Auslastung des Berufsstandes bekannt.
Dass in Einzelfällen eine abweichende Auskunft gegeben wird, ist leider nicht ganz auszuschließen.
Gelingt die Rückmeldung auf die erste Frist nicht, gilt Folgendes: Der Hinweis auf die mögliche Rücknahme in der Ausgangs-E-Mail ist zwar begründet, in den Fällen einer fehlenden Rückmeldung wird jedoch nicht direkt der negative Bescheid erstellt. Es wird zuvor noch ein postalisches Erinnerungsschreiben/eine nochmalige Aufforderung versendet, das direkt noch einmal eine dreiwöchige Frist vorsieht. Für den Ausnahmefall, dass trotz Antrags auf Fristverlängerung keine Reaktion erfolgt, kann dieses Schreiben also abgewartet und sich die dortige neuerliche Frist zu eigen gemacht werden.
Von: coronahilfen@rpks.hessen.de
Datum: 28. August 2025 um 13:24:36 MESZ
An:
Betreff: Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe - Neue Informationen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den vergangenen Tagen haben Sie eine E-Mail des Regierungspräsidiums Kassel erhalten. Im Rahmen des sogenannten „Rückmeldeverfahrens“ wird momentan überprüft, ob die 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen für Unternehmen in der beantragten Höhe tatsächlich benötigt wurden.
Wichtig dabei: Wir als Land Hessen sind leider auf Grund von Vorgaben des Bundesrechnungshofes vom Bundeswirtschaftsministerium verpflichtet, dieses Verfahren durchzuführen.
Viele von Ihnen haben an der Hotline und schriftlich ihre Sorgen, ihren Frust und auch ihren Unmut geäußert. Hierfür haben wir großes Verständnis: Nach den Belastungen der Pandemie ist dieses zusätzliche Verfahren eine erneute Belastung in unternehmerisch ohnehin herausfordernden Zeiten. Bitte seien Sie versichert: Das Land Hessen nimmt Ihre Sorgen und Beschwerden sehr ernst; uns ist selbstverständlich an tragfähigen und pragmatischen Lösungen gelegen.
Gerne möchten wir Ihnen nachstehend erläutern, warum das Corona-Rückmeldeverfahren durchgeführt werden muss und uns gleichzeitig dafür entschuldigen, dass wir dies im ersten Schreiben an Sie nicht erläutert haben.
Die Corona-Soforthilfen waren ein in der Pandemie 2020 mit großer Dringlichkeit aufgelegtes Hilfsprogramm, um akute Liquiditätsengpässe von Unternehmen, (Solo-)Selbständigen und Angehörigen Freier Berufe über nicht-rückzahlbare Zuschüsse abzufangen. Allerdings hat der Bundesrechnungshof nach der Prüfung von Stichproben im Nachgang festgelegt, dass eine flächendeckende Überprüfung notwendig ist, ob die ausgezahlten Gelder in der beantragten Höhe tatsächlich benötigt wurden und ob diese zweckentsprechend verwendet worden sind. Daher wurden alle Länder – auch Hessen – durch den Bund verpflichtet, ein Rückmelde- und Prüfverfahren durchzuführen. In Hessen muss dies nach Vorgabe des Bundes bis spätestens 31.12.2025 erfolgen.
Uns ist bewusst: Dieses Verfahren bedeutet für viele von Ihnen zusätzlichen Aufwand, den wir Ihnen gerne erspart hätten. Wir haben uns bis zuletzt gegenüber dem Bund dafür eingesetzt, auf aufwändige Prüfverfahren auch hier zu verzichten. Auch deshalb möchten wir Ihnen versichern, dass das Land Hessen bei der Gestaltung und Durchführung des Rückmeldeverfahrens alles rechtlich Mögliche tun wird, um möglichen wirtschaftlichen Schieflagen bei Ihnen zu begegnen.
Vor diesem Hintergrund möchten wir hier die wichtigsten Erleichterungen für Sie noch einmal herausstellen:
- Fristverlängerung: Sollten Sie mehr Zeit für die Rückmeldung benötigen, können Sie unkompliziert über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular zum Corona-Rückmeldeverfahren (https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt) eine Fristverlängerung beantragen.
Sollte sich im Einzelfall eine Rückforderung ergeben, können folgende Instrumente zum Einsatz kommen:
- Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können.
- Stundung: Sie können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für Sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, Sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zu Ihrer aktuellen Situation.
- Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.
- Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.
Zudem prüfen wir derzeit, ob die Bagatellgrenze von derzeit 500 Euro erhöht wird. Rückforderungen bis zur Bagatellgrenze werden nicht erhoben werden. Ebenso werden wir grundsätzlich bei Rückforderungen von einer Zinserhebung absehen.
Für uns stehen unsere Unternehmen im Fokus: Wir sind an Ihrer Seite und gestalten dieses Verfahren so flexibel und gerecht wie möglich – immer im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Das Land Hessen war damals wie heute bestrebt, Sie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, und daran halten wir fest.
Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall frühzeitig an das Regierungspräsidium Kassel über das Kontaktformular (https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt) oder die eigens dafür eingerichtete Hotline unter (0561 106-4750). Dort erhalten Sie kompetente Hilfe.
Wir danken Ihnen nochmals für Ihr Engagement und Ihre Geduld in diesem Verfahren – und vor allem für Ihre Arbeit, mit der Sie tagtäglich zum wirtschaftlichen Leben, Wohlstand und letztlich zu einer starken Gesellschaft in unserem Landes beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Im AuftragRegierungspräsidium Kassel
Corona-Soforthilfe RückmeldeverfahrenAm Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
Web: https://www.rp-kassel.hessen.de
Kontakt: https://www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktUnter diesem Link gelangen Sie zu der allgemeinen Datenschutzerklärung
P.S. Da dieses Schreiben zeitgleich an rund 90.000 Mailadressen versendet wird, bitten wir um Verständnis, dass auf Grund technischer Voraussetzungen nicht alle Mails zeitgleich ankommen.
Eine neue E-Mail des RP Kassel, die ich hier einfach mal kommentarlos poste...
Schöne Grüße
G.
Eine andere Antwort aus dem Ministerium läßt laut F.A.Z. vom 28.08. hoffen:
... verspricht das Wirtschaftsministerium auf F.A.Z.-Anfrage Abhilfe:
Sollten die Mittel damals nicht für den Zeitraum von Mitte März bis Mitte Juni, sondern für einen anderen Zeitraum beantragt worden sein, könne dies dem Regierungspräsidium über dessen Onlinekontaktformular oder telefonisch mitgeteilt werden. Der Frage-Antwort-Katalog zum Rückmeldeverfahren werde „gerade dahin gehend präzisiert“, hieß es am Mittwochnachmittag.
Das könnte in der Praxis erhebliche Bedeutung haben: Im März hatten viele Unternehmen noch gute Umsätze, denn diese hinken der Leistung im Allgemeinen hinterher. Wenn nun der Betrachtungszeitraum gewählt werden kann, z.B. auf April bis Juni, dann kann das über vollständige Rückzahlung bis nix zurückzahlen entscheiden.
Es gibt nur ein ganz klitzekleines Problemchen, das dieses Ministerium mal wieder übersehen hat: Im seinerzeitigen Antrag konnte garnicht angegeben werden, für welche Monate die Hilfe beantragt werden sollte ...