Hallo @jjunker ,
diese Idee ist schon viel, viel älter... 😉 für DATEV ist dies jedoch aktuell nicht umsetzbar, und zwar aus folgendem Grund:
Solange Sie bei DATEV einen Artikel auch nicht-online (z.B. per Telefon durch einen Anruf im Logistik-Center) bestellen können, darf eine Papierrechnung nicht bepreist werden. Dies haben Gerichtsurteile in anderen Fällen gezeigt.
Da wir Ihnen den Service des Logistik-Centers weiterhin bieten möchten, können wir den Aufwand für eine Papierrechnung nicht in Rechnung stellen, so gerne auch viele digital arbeitende Genossen dies gerne hätten.
Extrakosten für die Papierrechnung?!... macht einfach die digitalen Prozesse zugänglicher für die Genossen und dann löst sich das Problem von allein.
Wie viele Stunden ich hier schon im Forum verbracht habe, um meine Arbeitsweise zu optimieren, würde ich anderen Genossen nicht zutrauen. Wir sind Gewohnheitstiere und wenn die digitale Arbeitsweise so unintuitiv ist, dann kommt so eine defensive-Architektur-Idee (Kosten für Papier) bei raus.
Weitere Idee für euren Nachhaltigkeitsdrang: Verkleinert die hochgeladenen PDF/ Belege in DUO automatisch. Ich weiß Ihr verdient euch eine Goldene Nase dran (Cloudspeicher kostet eigent. ein Bruchteil eines Cents pro GigaByte und nicht 1€ pro GB!), aber es würde die Server nicht so heiß laufen lassen und die Performance verbessern.
OFF Topic
Wow also da ist man als Otto Normalverbraucher erstmal platt. Da mischen sich Gerichte in die Preisgestaltung einer Genossenschaft ein. Mit dem Fadenscheinigen Argument, dass der Bestellservice nicht ausschließlich digital funktioniert den Gleichheitsgrundsatz missbrauchen.... oder was ist du Urteilsbegründung?
@Claudia_Lorentzen Danke für die Info. Haben Sie Verfahrensnummern? Ich glaube Ihnen das. Würde nur gerne schwarz auf weiß lesen wie die Urteilsbegründung lautet. (Bitte keinen Aufwand und extra suchen)
Back to topic:
Nachhaltigkeit in den Kanzleien -->
Selten koordiniert bestellen. Büromittel nicht via Amazon Prime Business in Echtzeit kommen lassen sondern in Sammelbestellungen liefern lassen.
Moin,
wo wir gerade bei Rg. sind und auf dem "Nachhaltigkeits-"IT Club auch viel über die E-Rg. gesprochen wurde hier ein Zitat:
"Die eRechnung „scheint die Wärmepumpe des Umsatzsteuerrechts zu werden.“ Diese düstere Prognose im Editorial der August-Ausgabe wurde leider durch das neue BMF-Schreiben bestätigt."
Dies ist das Fazit eines Mitteilung des IWW Verlages.
U. a. wird ausgeführt, dass es kleinen Unternehmen recht wenig helfen würde, wenn zwar die Rg.schreibung weiterhin wie bisher erfolgen darf, aber für Eingangsrechnungen alles auf E-Rg. vorbereitet sein muss.
"Der Bundesrat teilt diese Bedenken und schlägt daher vor, die Einführung der eRechnung um zwei Jahre auf den 1.1.2027 zu verschieben."
Also doch erst mal abwarten und Tee trinken?1?
LG
WF
PS.: Leider habe ich immer mehr das Gefühl, dass die Nachhaltigkeit unserer Gesetzgebung immer mehr auf das Wechselhafte und Unbeständige beschränkt wird; vgl. z. B. Diskussionen um MWSt bei Gastro oder ermäßigte USt auf Gas (statt wie geplant zum 1.4. vielleicht doch schon zum 31.12. umstellen?). Es bleibt weiter spannend und hektisch für unsere Berufe incl. Programmanbieter, mal sehen was wir in der parlamentarischen Weihnachtspause noch auf den Tisch bekommen. Das BVerfG-Urteil von gestern macht es auch nicht einfacher.
Hallo @jjunker ,
aber gerne doch:
BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az. III ZR 296/16. Viel Spaß beim Lesen!
--> Die Begründung findet sich in dem Urteil. 😉 (Link geändert)
Aber Danke für die Spur. 🙂
2. Auch die beanstandete Klausel betreffend die Kosten einer versandten
Papierrechnung sei unwirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei
sie keine Preisvereinbarung, die einer Inhaltskontrolle nicht unterliege. Die Bestimmung sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar
und benachteilige die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass
jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen habe,
ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten bestehe nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen
sei. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht
auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Haupt- oder Nebenleistung stütze, sondern Aufwendungen für die Erfüllung
eigener Pflichten oder Zwecke des Verwenders abzuwälzen versuche, stelle
eine unangemessene Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstoße
deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies sei hier der Fall.
1
Apropos Nachhaltigkeit, Tracking-Gedöns à la
@grandfunck schrieb:?utm_campaign=nl-astw&utm_source=iww-newsletter&utm_medium=email&utm_content=2023-11-15
von Links entfernen ist nachhaltige Datensparsamkeit (je weniger in fremden Logs steht, woher wir auf die Seite gekommen sind, desto kleiner das Log). 😉
(Geht nicht gegen dich persönlich, @grandfunck, das passte bloß gerade so gut in den Threadverlauf.)
wäre das nicht ein lohnenswertes Ziel für die datev ?
@noescher Heute in Hochglanz per Post von der Bundessteuerberaterkammer in DIN A4 100-120g/m² Werbeflyer in zweifacher Ausführung angekommen.
"Seminartermine 2024".
Bei der DATEV gibt es inzwischen die Option den Quatsch abzubestellen.
Ohne Ihnen nun auf den Fuß treten zu wollen, die Seite der Kammer ist nicht so mega übersichtlich.... wo kann man sich hinwenden, dass man seitens seiner Kammer keine Papierwerbung mehr haben möchte?
Unsere Lieferanten schicken auch keine Kataloge mehr.
Ich meine bei dem einen hat es die Androhung einer Unterlassungsklage gebraucht aber unsere Ware kommt und Kataloge gibt es keine mehr.
Wenn wir Seminare brauchen finden wir die sicher auch ohne Hochglanzflyer der Kammer. 😇
Hallo @jjunker
ich schlage vor, der BSTBK eine simple E-Mail zu senden.
Es liegt hier meines Erachtens keine Werbung im Sinne des UWG vor, da eine gesetzliche Aufgabe der BSTBK ist, die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern und den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen zu erteilen (§ 86 II Nr. 7 StBerG). Die BSTBK erfüllt daher nur ihre gesetzliche Aufgabe.
Allgemein:
Je höher die Registrierungsquote bei BEST wird, umso eher werden die Kammern (auch die BSTBK) überwiegend digital mit den Mitglieder Kontakt aufnehmen.
Optimistisch gedacht sollte daher bis Ende 2023 alles digital sein 🙂
Sowie auf den Klimawandel, da das Laden, Speichern und Verarbeiten der Dateien unnötig viel Serverleistung bei uns und bei Ihnen in Anspruch nimmt. Zudem machen wir laufend aufwändige Backups unserer Server und somit überspielen wir im laufe der Jahre hunderte oder tausende Male Ihre Daten, um eine Ausfallsicherung zu gewährleisten. Also denken Sie daran Ihre Dateien klein zu halten, sonst verdienen wir noch viel Geld damit, dass wir für Sie das Klima schädigen müssen. Ihre dAtEV.
Wo, nun sind schon zwei Jahre rum ... konnte irgendeine Idee von der ersten Seite umgesetzt .... achso ... nein ... jaaaa, gut .... dann warten wir weiter.
Aber bestimmt hat die DATEV jetzt eine Gemeinwohl-Bilanz ... wunderbar.
Danke ... ja, für was denn eigentlich ... nichts!
Irgendjemand muss ja den Finger in die Wunde legen!
Ich meine die SmartCard wird nicht mehr im Hochglanz-DinA4 umschlag mit 20 Seitiger Hochglanzbroschüre versendet (hab schon lang keine mehr bestellt) ... ist immerhin mal ein Anfang 😉