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Das Konjunkturpaket - DATEV unterstützt

406
letzte Antwort am 08.02.2024 15:04:15 von simonw_
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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Gerd_Görtz  schrieb:

hallo

 

Wie wär´s mit den Automatikkonten 8300 (7/5%) und 8400 (19/16%)?

 

VG

G.Görtz


Moin,

 

das sind die Konten, die abhängig vom Buchungsdatum die Steuersätze wählen, d.h. ab dem 01.07.2020 werden bei diesen Konten die reduzierten Steuersätze angewandt.

 

Ich suche Konten, die ab dem 01.07.2020 (weiterhin) die höheren Steuersätze berücksichtigen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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keinhausen
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Ebenfalls sind gesonderte Konten für die Vereinfachungsregeln von Pfandrückzahlungen im Zeitraum Juli bis September vorteilhaft!

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Gerd_Görtz
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@Uwe_Lutz  das wären dann die Nichtautomatikkonten. Im derzeit (vor dem 30.6.2020) anwendbaren SKR könnte man sich hier bedienen: wenn DATEV die Konten nicht anrührt, dann ist alles o.k. Falls die Konten zum 1.7. geändert werden, dann einfach Gesamtsumme auf das neue Konto. Mit freundlichen Grüßen GG

 

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Thomas_Sachse
Beginner
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Ich habe das umgekehrte Problem mit Vorkasse-Zahlungen. Bisher haben wir die direkt als Erlös verbucht, nun kann ich aber bei Zahlungseingängen am 30.6. als Onlinehandel die Leistung erst am 1.7. erbringen.

 

Das Leistungsdatum darf bei Datev-Buchungen nicht nach dem Rechnungsdatum liegen, gemäß der Sachbearbeiterin meines Steuerbüros muss ich die MWST aber in dem Monat buchen, in dem ich die Zahlung erhalte.

Habe ich nun nur die Wahl zwischen einer Buchung am 30.6. mit dem falschen Steuersatz und dem Buchen der Zahlung auf ein Debitorenkonto und dem Nachreichen der Erlösbuchung bei Leistungserbingung im Folgemonat, bzw. bei der Umstellung zum 1.1. dann sogar im folgenden Geschäftsjahr?

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deusex
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§13 (1) Nr. 1 a) Satz 4: 
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,

 

Damit "entsteht" die Steuer m.E. nach altem Recht zum alten Steuersatz, unabhängig davon, dass die Leistung erst "im Zeitraum neuen Rechtes" erfolgt.

 

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tax
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Richtig, die Steuer entsteht mit Vereinnahmung. Aber im Folgemonat bei Leistungsausführung ist nach § 17 UStG zu berichtigen.

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tax
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Mandant erbringt Leistung im Monat Juni. Rechnungsstellung erfolgt im Monat Juli. Wie erfolgt die Buchung damit die USt richtig abgeführt wird und die Fälligkeit in der Opos Liste richtig ist?

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koecke
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Die Mutmaßungen zur USt-Logik und -Formularausweis haben sich bewahrheitet :

 

3.6 Programmverbindung Jahresabschluss – Umsatzsteuer 2020

Für Fälle der Geschäftsaufgabe und Liquidation in 2020 besteht die Möglichkeit, die Daten aus dem Jahresabschluss in die Umsatzsteuererklärung (UStE) 2020 zu übergeben.

Dabei ist die Datenübergabe auf Basis der Kontenwerte nicht möglich, weil aufgrund der unterjährigen Steuersatzänderung die Konten nicht mehr den richtigen Zeilen der Erklärung zugeordnet werden können.

Die Programmverbindung auf Basis der Einzelbuchungen funktioniert, ebenso die der konsolidierten Erklärung.

Die Umsätze zu den gesenkten Steuersätzen und die Steuerbeträge werden in die Zeilen zu "Umsätze zu anderen Steuersätzen" (z. B. USt 2 A Zeile 45) übernommen.

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deusex
Experte
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@tax  schrieb:

Richtig, die Steuer entsteht mit Vereinnahmung. Aber im Folgemonat bei Leistungsausführung ist nach § 17 UStG zu berichtigen.


Sofern sich die Bemessungsgrundlage ändert. Das ist aber in diesem Fall nicht gegeben. Die Bemessungsgrundlage ist nicht tangiert.

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deusex
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@tax  schrieb:

Mandant erbringt Leistung im Monat Juni. Rechnungsstellung erfolgt im Monat Juli. Wie erfolgt die Buchung damit die USt richtig abgeführt wird und die Fälligkeit in der Opos Liste richtig ist?


4400/8400 an Deb/Finanz mit Leistungsdatum Juni. Herr Corneliussen hatte bereits den Link gepostet:

 

Änderung SKR 

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@deusex  schrieb:

 


@tax  schrieb:

Richtig, die Steuer entsteht mit Vereinnahmung. Aber im Folgemonat bei Leistungsausführung ist nach § 17 UStG zu berichtigen.


Sofern sich die Bemessungsgrundlage ändert. Das ist aber in diesem Fall nicht gegeben. Die Bemessungsgrundlage ist nicht tangiert.


Naja, die Korrektur der Umsatzsteuer ist nach § 27 Absatz 1 Satz 3 UStG aber dennoch durchzuführen.

deusex
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@Uwe_Lutz  schrieb:

@deusex  schrieb:

 


@tax  schrieb:

Richtig, die Steuer entsteht mit Vereinnahmung. Aber im Folgemonat bei Leistungsausführung ist nach § 17 UStG zu berichtigen.


Sofern sich die Bemessungsgrundlage ändert. Das ist aber in diesem Fall nicht gegeben. Die Bemessungsgrundlage ist nicht tangiert.


Naja, die Korrektur der Umsatzsteuer ist nach § 27 Absatz 1 Satz 3 UStG aber dennoch durchzuführen.


Stimmt ja, Herr Lutz. Insbesondere von 19% auf 16% in Bezug auf die Rechnungsstellung und §14c UStG löst dies bei unserem großen Online-Handel-Mandat sicherlich Freude aus.
Insofern wäre es wohl ratsamer, den Webshop nächste Woche zu schließen...

 

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DATEV-Mitarbeiter
Nico_Cornelissen
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Update 22.06. 20:15 Uhr 

 

Hallo zusammen,

 

das Info-Dokument 1018040 - Vorläufige Änderungen DATEV-Kontenrahmen 2020 aufgrund geplanter befristeter Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wurde aktualisiert. 

 

Es stehen nun von „Ärzten bis Vereine“ für alle betroffenen Branchenpakete und Branchen-SKRs die vorläufigen Änderungen ebenfalls als PDF zur Verfügung. Von der befristeten Umsatzsteuersenkung nicht betroffen und daher auch nicht angepasst sind:

 

  • DATEV-Kontenrahmen Kreditinstitute (RechKredV)
  • DATEV-Kontenrahmen Schulen freie Träger

 

Und noch ein Danke für Ihre Beiträge und Fragen. Ich stehe bereits mit den Kolleginnen und Kollegen im Kontakt, um Ihnen zeitnah entsprechende Infos bereitzustellen.

 

Wir bleiben am Ball. 🙂

 

Besten Gruß

Nico Cornelissen 

 

(Hinweis: Bitte beachten Sie, dass auf Grund der laufenden internen Qualitätssicherungsmaßnahmen und/oder dem weiteren Gesetzgebungsverfahren die Informationen unter Vorbehalt stehen.)

Mtbikerin
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@Nico_Cornelissen  im skr03 konnte ich die Umsatzsteuer 16% für 13b nicht finden. 

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lbhschmidt
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@deusex 

Das stimmt nicht. Wenn bei Vereinnahmung der Anzahlung schon feststeht, dass die Leistung erst im Juli erbracht wird, dann ist der Steuersatz von 16% maßgebend. Vergl. § 27 (1) S2 i. V. m.  BMF-Entwurf III C 2 - S 7030/20/10009 :004. Rz 8 

 

Daher braucht es eine Lösung hierfür. Entweder die Eingabe des Leistungsdatums nach Rechnungsdatum zulassen oder es müssen zumindest für die Anzahlungen extra Automatikkonten her. Zumal bei den EÜRlern, dass auch keine Lösung ist, weil ich hier das gleiche Problem habe. 

 

@Nico_Cornelissen 

Bitte nochmal weitergeben an die Entwicklung!

 

 

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deusex
Experte
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edit

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lbhschmidt
Einsteiger
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M. E. ist das keine Verfahrenserleichterung sondern eine gesetzliche Anordnung und wenn das Gesetz inkraft getreten ist, muss ich die Anzahlung mit 16 % versteuern, wenn die Leistung im Juli vereinnahmt wird. 

 

Hierzu das BMF-Schreiben:

Rz8: Erteilt der Unternehmer über Teilentgelte, die er vor dem 1. Juli 2020 für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, ist in diesen Rechnungen die zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent berechnete Umsatzsteuer anzugeben.

 

Da steht nichts von "kann". Die "Verfahrenserleichterung" die hier drinnen steckt ist, dass ich, wenn ich fälschlicherweise 19% in Rechnung gestellt habe, dass in der Schlussrechnung berichtige und im VZ der Leistungserbringung richtig stelle. 

 

Um auf das Beispiel mit dem Onlinehandel zurückzukommen. Der Kunde bestellt heute die Ware, bezahlt und das System haut gleich die Rechnung raus. Ich weis aber, dass ich erst im Juli liefern kann, ggf. weil es auch so vereinbart ist. Da gibt es ja keine Endabrechnung mehr. Soll ich da jetzt 19 % in Rechnung stellen, die Rechnung dann bei Lieferung berichtigen? Dann müsste ich im Juni eine 14c Steuer verbuchen, da nur 16% geschuldete sind und das ganze wieder richtigstellen im VZ der Lieferung. Das kann ja wohl nicht die Lösung sein. 

Und wenn der Mandant die Rechnung richtig in Rechnung stellt, buche ich einfach falsch und stelle das dann wieder richtig im Folgemonat? Extrem Fehleranfällig, wenn Sie mich fragen. 

 

Daher muss die Erfassung des Leistungsdatum später Belegdatum zugelassen werden @Nico_Cornelissen sonst ist das nicht praktikabel. 

 

Das das ganze in 7 Tagen umgesetzt sein muss, ist aber wirklich Irrsinn. Von der Stelle aus dickes Lob an die Datev. 

 

 

 

 

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rgeiler
Einsteiger
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Hallo Zusammen,

 

eine ärgerliche Randnotiz: während sich die Beraterschaft mit dem Konjunkturpaket und der MWSt-Senkung beschäftigt, 

 

hat die OFD-Karlsruhe wohl Corona für sich als beendet erklärt und hat die Anmahnung der offenen Steuererklärungen wieder aufgenommen!

 

Besten Dank für die Unterstützung, liebe OFD. 

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martinkolberg
Meister
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Als Kunde würde ich erwarten, daß ein Kauf End Juni mit 19% besteuert wird, während ein Kauf im Juli mit 16% Besteuert wird. Stichtag wäre für mich die Paypal- Transaktion.

Als Kunde weiß ich, daß der Versand ein paar Tage dauert und es wäre rotzfrech, wenn ich bei Lieferschein- Datum 1. Juli nachträglich 2,5% Nachlaß einforden würde.

Nur, wenn der Händler ewig braucht, bis er die Lieferung versendet, dann könnte der "Schikane- Gedanke" aufkommen.

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Thomas_Sachse
Beginner
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Unabhängig von der Erwartung des Kunden, ist es leider z.B. bei amazon-Businesskunden so, dass sie zum Brutto-Preis einkaufen, amazon ihnen aber den Netto-Preis auch anzeigt. Wenn der Kunde nun um 23 Uhr zu diesen Konditionen bestellt, kann der Händler die Leistung nicht mehr erbringen und der Artikel wird für den Kunden netto teurer als angezeigt.

 

Einige Händler fürchten, dass diese falsche Darstellung des Nettopreises bei amazon auch zu Abmahnungen führen kann.

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MarcoMueller
Beginner
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Hallo Herr Lutz,

haben Sie hierzu schon eine Lösung gefunden? Wir haben gerade das gleiche Problem und nur zwei Ansätze, die beide sehr aufwendig sind:

1. zum 30.06. abgrenzen und auch bei den "oldschool" Mandanten alle Forderungen/Verbindlichkeiten erfassen

2. Selber Konten anlegen für jeden Mandanten einzeln, die zeitunabhängig sind

 

Haben Sie hierzu schon eine andere Lösung gefunden?

 

Beste Grüße

Marco Müller

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deusex
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Hallo lbh-Schmidt,


ich hatte dies nach Ihrem letzten Einwand nachgelesen und meinen Beitrag hierzu, bereits weit vor Ihrer "Klarstellung" (heute früh) gelöscht (da nicht zutreffend) und ich weiß offen gesagt nicht, warum Sie mir dann auf einen "leeren" Post antworten.

 

Es ist mir durchaus klar, was das BMF in seinem ENTWURF schreibt ! Sie haben ja recht mit dem ENTWURF eines BMF-Schreibens.


Es wird auch durchaus klar sein, dass dies nicht so einfach umsetzbar ist und in jedem Fall nachgebessert werden MUSS und eine Übergangsregelung geschaffen werden MUSS.

 

Frühestens am 29.06.2020 wissen wir, was dann tatsächlich ins BMF-Schreiben kommt und da ist dann "die Katze auf dem Baum" und §17 u/o §27 kommen hier zwangsläufig ins Spiel.

 

Insofern ist der ENTWURF für mich oder ich schätze auch für die DATEV nur bedingt verwertbar.

 

Das Buchungsproblem ist da doch letztlich unbedeutend, denn das WaWi-Vorsystem kann dies schlichtweg nicht bei unserem Online-Händler; geht das bei Ihrem ? Eine Rechnung mit 16% und Rechnungsdatum < 01.07.2020 ?

Wenn das geht, dann können Sie ja die betroffenen Buchungen einfach (bereichsweise) auf 16% ändern, sofern der §14c nicht tangiert wird.

 

Insofern ist es ja toll, was der BMF so in seinem ENTWURF meint, aber dies ist weder bindend noch endgültig und ich denke auch nicht, dass die DATEV in jede Eventualität programmiert.

 

Ich befürchte allerdings, dass die einfache Aufhebung der Sperre von "Leistungsdatum NACH Rechnungsdatum" auf Grund der Programmstruktur nicht die Lösung sein wird; schön wäre es jedenfalls...jedenfalls ist IHR Problem an sich nicht mehr existent, wenn das Gesetz verabschiedet wurde.

 

 

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lbhschmidt
Einsteiger
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Nachricht 83 von 407
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Als ich meinen Post geschrieben haben, war Ihr Beitrag noch vorhanden. Ich kann ja nichts dafür, dass Sie nach meiner Antwort oder während ich tippe, den Post löschen.

 

Außerdem steht das im § 27 (1) UStG so drinnen.:

Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.

2Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz 4 Satz 2 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist.

 

Da ist die Aussage im BMF-Schreiben eigentlich nur klar stellend. 

 

Und das Problem mit dem Fakturierungsprogramm, hatte ich hinsichtlich der DATEV Rechnungsschreibung auch angesprochen. 

 

Fakt ist: Wenn ich jetzt Geld vereinnahme für eine Leistung, die ich erst im Juli ausführe, gilt dafür schon der reduzierte Steuersatz. Bei Anzahlungen ist es ja noch wurst, da ich dass Ganze dann auf Anzahlungen buche und im VZ der Endabrechnung richtig stelle. Aber wenn der vollständige Rechnungsbetrag bereits jetzt vereinnahmt und abgerechnet wird, muss ich dass ja irgendwie abbilden.

 

Sonst muss man, wenn man DATEV Rechnungsschreibung einsetzt, sehenden Auges eine Rechnung mit falschen Umsatzsteuersatz ausstellen, diese falsch verbuchen und dann im Juli die Rechnung wieder berichtigen nach § 31 (5) UStDV und die Buchung richtigstellen. Das wäre nicht unbedingt der Königsweg. Wenn es technisch nicht geht in der Kürze der Zeit, habe ich dafür Verständnis, dann ist das halt so. 

Es ist aber durchaus möglich, das man den beschriebenen Umstand lösen kann, aber noch nicht bedacht hatte, daher weise ich darauf hin. 

 

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deusex
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O.k., also wie stellen wir uns das nun in der Praxis vor:

 

Vorgestern präsentieren Sie einen Umstand, der einer Lösung bedürfte, was indes überhaupt noch rechtlich und technisch geprüft werden müsste; offensichtlich haben sich seit dem 10.06.2020 (Entwurf BMF) über diesen Umstand kaum wenige, auch bezüglich der Tragweite Gedanken gemacht, da es schlicht andere Prioritäten gibt; nichtsdestotrotz ist das Aufgreifen dieses Gedanken ja nicht verkehrt. Die Priorität wird wohl lediglich anders bewertet.

 

Nur nochmals der Vollständigkeit halber: Selbst wenn die "Entsperrung" eines größeren Leistungsdatums zum Rechnungsdatum die Lösung wäre, bezweifle ich ebenso die Möglichkeit einer schnellen Umsetzung.
Da hilft das Argument doch nicht weiter, dass dies gesetzlich aber so sei.

 

Heute debattieren wir über ein Gesetz, das erst am 28.06.2020 frühestens verabschiedet wird und es ziemlich klar sein dürfte, dass die aktuellen Regelungen diesbezüglich nicht greifen; mangels Gesetz und kompatiblen Regelungen dazu.

 

Nun soll also heute oder möglichst gestern ein "Hotfix" programmiert werden, um Sachverhalte vom 23.06.2020 bis 01.07.2020 buchhalterisch richtig darzustellen? Übergreifend für alle Konten? 

 

Ihr Hinweis in allen Ehren, aber wer soll dies praktisch umsetzen?

 

In der Theorie mag dies zutreffen, der Hinweis auch durchaus korrekt sein, aber ich denke kaum, dass sich für den beschriebenen Umstand im Moment seitens der Berater/Mandanten/Finanzverwaltung jemand ernsthaft interessiert. Wir reden ab heute von einem Zeitraum über 5 Arbeitstage ! 

 

Ich müsste heute auch eine Vorschuss-Rechnung für einen Auftrag schreiben, der definitiv nach 01.07.2020 ausgeführt, aber kann ich erwarten, dass meine Rechnungsschreibung bereits 16% ausweist? Nein, da dies ein rein theoretischer Ansatz ist.

 

Wie erwähnt, ist die Buchführung an sich, das kleinste Problem. Die Korrekturvariante wird damit zwangsläufig.

 

Mit Verabschiedung des Gesetzes sind auch entsprechende Übergangsregelungen zu treffen; insofern wird der jetzige Gesetzesstand obsolet.

 

Ihrem vorletzten Satz stimme ich gerne zu, aber den Umstand in den nächsten paar Tagen zu lösen, "ist wohl einfach nicht drin", wenn auch noch so viele "aber" im Raum stehen.

 

 

 

*imho*

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lbhschmidt
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Hab mal nach ner praktischen Lösung gesucht. Wollte ein Konto anlegen, mit entsprechender Automatikfunktion

 

Bei dabei über Das Konto 1717 (SkR03) gestolpert. Kontenzweck: Erhaltene versteuerte Anzahlungen 16 % Umsatzsteuer (Verbindlichkeiten) 

Leider hat das Konto eine Buchungssperre. 

Frage in die Runde: Kann man die selbst aufheben oder muss die DATEV das machen. 

 

Wenn das Konto zur Verfügung stünde, wäre der Drops gelutscht. 

 

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walli
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Hallo,

 

laut den vorläufigen Änderungen seitens der DATEV eG, die Herr Cornelissen erwähnt hatte, ist das Konto 1717 mit in dem neuen Kontenrahmen enthalten. Ich gehe davon aus, dass hier die Buchungssperre aufgehoben wird. Zumindest für den Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020.

 

Gruß,

Irina Wall

 

 

lbhschmidt
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Na dann ist das Problem ja schon gelöst. Danke für die Rückmeldung.

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Mtbikerin
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Nachricht 88 von 407
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Es ist eine aktualisiertes BMF Schreiben rausgekommen.

 

: https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/ea81b524-161c-43ac-87d2-dadc4ac76d91

bodensee
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AUs 18 mach 26 Seiten pdf. 

 

Mal sehen wieviel noch so kommen wird, ich prognostiziere 100 Seiten werden nicht reichen und wir haben dann im Nachgang die Freude mit den Ust Prüfern. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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deusex
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Nachricht 90 von 407
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"Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird"

 

Danke.

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letzte Antwort am 08.02.2024 15:04:15 von simonw_
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