Hallo Herr Cornelissen, die FAQs der Überbrückungshilfe II wurden dahingehend angepasst, dass unter 4.16 (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html angehängt) eine beihilferechtliche Höchstgrenze eingeführt wurde, die in ihrer Systematik der "Berechnung des Liquiditätsengpasses bei der Soforthilfe" ähnelt unseres Erachtens. D.h. wenn es über die Monate September bis Dezember 2020 keinen Verlust in der GuV gibt oder keinen der höher ist als die Überbrückungshilfe, wird die Überbrückungshilfe II anteilig gekürzt. Sehen Sie das genau so? Wurde das in Ihren Tools berücksichtigt? Das wäre fatal, denn dann würden sehr viele Mandanten überhaupt nicht förderfähig sein, denn die Monate September und Oktober liefen dafür meistens viel zu gut. Es scheint so, als würde dieses Problem (wie auch bei der Soforthilfe) erst in der Schlussabrechnung thematisiert. Das müsste aber definitiv schon in der Planung berücksichtigt werden. Für ein Feedback wären wir dankbar. Beste Grüße Marco Müller
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