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Das Konjunkturpaket - DATEV unterstützt

406
letzte Antwort am 08.02.2024 15:04:15 von simonw_
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bodensee
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Nachricht 391 von 407
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Jap nicht noch schwieriger machen als die Materie ohnehin schon ist. 

 

Hallo Andre, 

 

es gab mal einen Thread zum Thema Schlussrechnungen und Zusatzhonorar. Lt. Kammer Sachsen nur mit Honorarvereinbarung und das Honorar soll vor Einreichung der Schlussabr. bezahlt worden sein. 

 

Lt. BStBK ist dem - in den Empfehlungen nicht so - und Zusatzhonorar nur bei Beraterwechsel sprich eine anderer Kollege hatte den Antrag ÜI ff gestellt. 

 

Mein Kenntnisstand FAQ war das das Honorar für die Schlussabrechnung eingepreist sein musste, hatte ich ganz am Anfang noch nicht so gemacht aber ich glaube spätestens ab der Ühilfe II schon. 

 

Kannst Du mich auf den aktuellen Stand bringen. Wir sind gerade mittendrin in der Schlussabrechnungen und Spaß macht das wirklich keinen. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
zebra727
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Nachricht 392 von 407
732 Mal angesehen

Weil unser liebes BMWi für solche Art von Überraschungen bekannt ist..."Das steht da zwar nicht drin, aber wir haben das so gemeint"...Ich erinnere da gerne an die vielschichtige (Neu)Definition von Verbundunternehmen oder die plötzliche Unmöglichkeit, weitere Fixkosten im Rahmen der Schlussabrechnung geltend zu machen, wenn die Fixkostenposition im Antrag nicht enthalten war.

 

Bisher war es ja auch notwendig, ein Orga-Profil anzulegen, um eine Fristverlängerung zu bekommen! Aber vielleicht sehe ich hier ja Probleme, die gar nicht existieren...

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Hilmar_Speck
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Nachricht 393 von 407
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Die Standard-Regelung, das Fixkosten im Förderzeitraum fällig sein müssen, ist auf Grund der Spezialregelung im FAQ nicht auf die Kosten für prüfende Dritte zu übertragen. 


Der FAQ (2.4 Nr. 11) legt fest, dass die Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen, d.h. insbesondere

*Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (unter anderem Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung)
*Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe (3. Phase) (Schätzung)
*Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen (zum Beispiel Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung)

grundsätzlich als Fixkosten förderfähig sind.

 

Die vorgenannten Kosten wurden regelmäßig zunächst als Schätzungen geltend gemacht. 

Insoweit sind die Kosten für prüfende Dritte, die auf Grund einer Beratung zur Antragstellung und/ oder Schlussabrechnung erfolgt sind und erst nach dem Förderzeitraum fällig werden (zum Beispiel zur Schlussabrechnung), im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigungsfähig.

Voraussetzung für den Ansatz der obigen Kosten der prüfenden Dritten ist, dass die Rechnung vor dem elektronischem Versand der Schlussabrechnung dem Antragstellenden in Rechnung gestellt wird.


Eine bundesweit geltende Info des BWMK bleibt abzuwarten, maßgebend könnte wohl der Tag der Einreichung der Schlussabrechnung sein; bei Nutzung der Fristverlängerung dürfte wohl die Einreichung zulässigerweise ggf. nach dem 30.06.2023 liegen. 

 

Das die Fälligkeit/  Zahlung der Kosten der prüfenden Dritten im Zuge der Schlussabrechnung gegenüber der Rechnungsstellung nachrangig sein sollten, dürfte gerade in finaler Fassung sein, wurde aber vereinzelt von wenigen BWS ursprünglich anders gesehen.

 

Wenn jedoch die Schlussabrechnung über das Antragsportal eingereicht wurde, können danach keine weiteren Kosten der prüfenden Dritten mehr geltend gemacht werden.

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
andrereissig
Experte
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Nachricht 394 von 407
707 Mal angesehen

@bodensee  schrieb:

Jap nicht noch schwieriger machen als die Materie ohnehin schon ist. 

 

Hallo Andre, 

 

es gab mal einen Thread zum Thema Schlussrechnungen und Zusatzhonorar. Lt. Kammer Sachsen nur mit Honorarvereinbarung und das Honorar soll vor Einreichung der Schlussabr. bezahlt worden sein. 

 

Lt. BStBK ist dem - in den Empfehlungen nicht so - und Zusatzhonorar nur bei Beraterwechsel sprich eine anderer Kollege hatte den Antrag ÜI ff gestellt. 

 

Mein Kenntnisstand FAQ war das das Honorar für die Schlussabrechnung eingepreist sein musste, hatte ich ganz am Anfang noch nicht so gemacht aber ich glaube spätestens ab der Ühilfe II schon. 

 

Kannst Du mich auf den aktuellen Stand bringen. Wir sind gerade mittendrin in der Schlussabrechnungen und Spaß macht das wirklich keinen. 

 


Moin Uwe,

 

ach, das ist wieder so eine Sache. Herrlich unpräzise und wohlig schwammig!

 

Die FAQ der BStBK sind ja eigentlich nur eine Kopie der FAQ vom BMWK. Die finde ich wenig ergiebig.

 

In sämtlichen ursprünglichen FAQs zu den Hilfen steht ja ein Sätzchen der Art

 

Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

 

Wo steht den in den BStBK-FAQ, daß keine nachträglichen Kosten angesetzt werden können? Das finde ich da gar nicht.

 

“Voraussichtliche“ Kosten sind ja in der Regel unpräzise, so daß einer Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung nichts im Wege stehen sollte.

 

Und ganz ehrlich BStBK hin oder her - im Zweifel ist die StBK SA und @Hilmar_Speck besser informiert und näher dran. Meiner Meinung nach hat die BStBK in dem ganzen Komplex der Coronahilfen ein bedauerliches Bild abgegeben - insbesondere wenn man den Vergleich zur Leistung der StBK SA zieht - dann fällt es schon schwer, die Leistung der BStBK nicht als erbärmlich zu bezeichnen.

 

Wie auch immer: nichts genaues weiß man nicht, wir fischen mal wieder im trüben und müssen uns einen Reim auf den unausgegorenen Quark des BMWK machen.

 

Ich halte mich im Zweifel immer an den Rat der StBK SA, denn egal, worum es auch ging: Man tat meist gut daran.

 

Wir machen es aktuell so, daß wir in der Schlussabrechnung mindestens die Kosten, die wir für die Beantragung der Hilfen genommen haben, auch noch einmal für die Schlussabrechnung erheben.

 

„Mindestens“ deshalb, weil wir in den Anfangsphasen ja wirklich noch von einem unbürokratischen Prozess ausgegangen sind und uns in den wildesten Träumen nicht hätten ausmalen können, mit welchen unsinnigen und redundanten Fragen uns die Bewilligungsstellen foltern werden.

 

Zumal ja stets die Devise war, daß in der Beantragungsphase nur eine kursorische Prüfung im Rahmen der Plausibilisierung stattfindet und die eigentliche Tiefenanalyse erst mit der Schlussabrechnung folgt.

 

Daher dürfte es legitim sein, die Kosten hierfür höher anzusetzen. Außerdem hat sich zwar nicht die Qualität der Rückfragen der Bewilligungsstellen verbessert, dafür aber das Repertoire der dummen Fragen, so daß wir durchaus davon ausgehen dürfen, daß die Stilblüten nur so sprießen werden… ich sage nur „Wechsel der Bewilligungsstelle“.

 

 

 

Lange Rede, kurzer Sinn:

 

Rein mit den Kosten! Wer uns die Arbeit aufbürstet, darf sie auch bezahlen. Wie heißt es so schön: Planung ist schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betrifft.

 

Unsere Kosten waren Planzahlen und der Aufwand und der Ärger mit den Bewilligungsstellen überstieg unsere kühnsten Fantasien. Jetzt passen wir unsere Planwerte der traurigen Realität an.

 

Die Zahlung VOR der Schlussabrechnung ist da eine wichtige Vorsichtsmaßnahme. Sicher ist sicher.

 

 

Live long and prosper!
bodensee
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Danke an Andre und auch Hilmar Speck. 

 

 

Und ja die besten Auskünfte zu strittigen Fragen kamen bislang aussschießlich von der StBK SA. 

 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
DATEV-Mitarbeiter
Nico_Cornelissen
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Update 14.08.2023

 

Schlussabrechnung Coronahilfen: Neue Frist 31.10.2023

 

Hallo zusammen,

 

die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung wurde nochmals bis 31.10.2023 verlängert. Ebenso kann innerhalb der Schlussabrechnungsfrist in Einzelfällen eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMWK.

 

Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen der Schlussabrechnungen (bisher 31. 12.2023) werden automatisch bis zum 31. 03.2024 verlängert.

 

Sonnigen Gruß

Nico Cornelissen

deusex
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@Nico_Cornelissen  schrieb:

Update 14.08.2023

 

Schlussabrechnung Coronahilfen: Neue Frist 31.10.2023

 

Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen der Schlussabrechnungen (bisher 31. 12.2023) werden automatisch bis zum 31. 03.2024 verlängert.

Im Prinzip ist doch jeder blöd, wenn er bereits oder demnächst die Schlussabrechnungspakete einreicht; insbesondere auch deshalb, weil in der Zwischenzeit noch entlastende Regelungen erfolgen könnten.

 

Die Fristverlängerungen erfolgen m.E. nicht zu Gunsten der prüfenden Dritten, sondern deshalb, weil man bei den Zuschussstellen einfach nicht vorankommt, was an der mangelnden Entbürokratisierung der Vorgänge liegt, obwohl dies angekündigt wurde.

 

Selbst in einfachstem Fall mit einer Förderung von ca. 2.000 € fordert die L-Bank bspw. alle USt-VA-Protokolle an, die einzeln aus Rewe gepickt werden müssen; für den Begünstigungszeitraum UND für den Vergleichszeitraum. Dazu noch jede Menge weiterer Rosinepickerei um Kleinbeträge.

Das Ganze vor dem Hintergrund, dass lauthals verkündet wurde, dass bspw. Umsatz-VZ-Beträge direkt von den Stellen beim Finanzamt abgerufen werden und man sich bei den Rückfragen aufs Wesentliche konzentrieren soll.

 

Ich denke, dass mit dem 31.03.2024 noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht ist.

 

Mir solls recht sein . . .

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AKW
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Zu der genialen Rückfragetechnik der L-Bank gab es ja von der StB-Kammer Stuttgart am 14.07. ne E-Mail.

 

Hier entschuldigt sich das Ministerium für die Rückfrageritis. 

Es wurde auch angekündigt, dass die Rückfragen gezielter kommen sollen und dass über eine Kleinbetragsregelung nachgedacht wird.

 

Ebenso wurde dort versprochen, dass die Mitarbeiter*innen des Dienstleisters insbesondere über die Vehältnismäßigkeit der Rückfragen eine Schulung erhalten. 

 

Ebenso weitere Informationen zur Bearbeitungsweise der L-Bank. 

 

Seit dieser Mail habe ich keine einzige Rückfrage mehr zu meinen eingereichten Schlussabrechnungen erhalten. 

Die Schulungen des Dienstleisters scheinen noch zu laufen oder alle sind im Urlaub... wer weis das schon. 

 

Grüße AKW

 

deusex
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@AKW  schrieb:

 

Es wurde auch angekündigt, dass die Rückfragen gezielter kommen sollen und dass über eine Kleinbetragsregelung nachgedacht wird.

 

Grüße AKW

 


Diesbezüglich ist man natürlich gut beraten, die S-Pakete möglichst spät einzureichen, da man sonst in Gefahr von Rückzahlungen läuft, die mit einer Kleinbetragsregelung gar nicht entstanden wären, alleine die Kenntnis von einer EVENTUELLEN Kleinbetragsregelung könnte u.U. ein Haftungsproblem entstehen lassen, wenn zu früh, mit Rückzahlungen, schlussabgerechnet werden würde.

 

 

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AKW
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Da stimme ich Ihnen voll und ganz zu. 

Ich werde hier wohl auch keinen Finger mehr krumm machen. 

 

Auch hinsichtlich des Unternehmerlohn-Themas sollte mir Zurückhaltung geübt werden:

 

AKW_1-1692015479606.png

 

 

Grüße AKW

deusex
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Oha, auch diese Info äußerst wertvoll. Danke.

 

Obwohl man mental natürlich diese Corona-Geschichte nun auch hinter sich lassen mag und nicht mehr unnötig damit konfrontiert werden möchte, sollte man nun umso mehr Geduld aufbringen.

 

Gerade auch die "Unternehmer-Lohn-Sache" ist bei einer Mandantin Thema, wo zunächst kein U-Lohn beantragt wurde, aber dann mitgeteilt wurde, man müsse hierzu nicht unbedingt einen Änderungsantrag einreichen, sondern könne dies noch im Rahmen der Schlussabrechnungen vornehmen; das Gegenteil ist ja, noch Stand heute; der Fall.

 

Ich bin sehr gespannt, wie sich das Ganze noch weiter entwickelt; jedenfalls mache ich bis Anfang nächstes Jahr einen großen Bogen um die FAQ.

 

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AKW
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Alle Infos aus der Mail der StB-Kanner Stuttgart gibts auch auf der Homepage:

 

https://stbk-stuttgart.de/

 

Hier das erste grasgrüne Feld auf der rechten Seite

AKW_0-1692075650587.png

 

 

Da wird die E-Mail wiedergegeben. 

 

Grüße

 

AKW

AKW
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Sorry für den Doppelpost, aber das habe ich soeben vom Kollegen @Lukas_Hendricks  auf seinem Youtube-Kanal entdeckt zum Thema Unternehmerlohn in BaWü. 

 

https://www.youtube.com/watch?v=8dSHsrocC0Y

 

Ziemlich schade auch, dass wir in BaWü 3 Kammern haben und die es nicht hinbekommen die gleichen Infos an alle Mitglieder der 3 Kammern im Land raus zu hauen. Föderalismus  im Föderalismus...

 

 

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deusex
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@AKW  schrieb:

 

https://www.youtube.com/watch?v=8dSHsrocC0Y

 


 

U-Lohn - verbundene Unternehmen : Das ist wirklich ein starkes Stück . . .

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Nico_Cornelissen
DATEV-Mitarbeiter
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Update 03.11.2023

 

"Nachfrist" für Schlussabrechnung Corona-Wirtschaftshilfen bis 31.01.2024

 

Hallo zusammen,

 

die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023.

Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportals innerhalb einer Nachfrist bis zum 31. Januar 2024 für Einreichungen zur Verfügung.

 

Im Einzelfall kann bis dahin eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende Dritte bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Dazu muss ein Organisationsprofil im System angelegt sein, um damit im Antragsportal die Fristverlängerung beantragen zu können.

 

Besten Gruß & einen guten Start in das Wochenende 🙂 

Nico Cornelissen

DATEV-Mitarbeiter
Nico_Cornelissen
DATEV-Mitarbeiter
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Update 08.02.2024

 

Achtung: Schlussbescheid mit Rückforderung, wenn keine Schlussabrechnung erfolgt

 

Hallo zusammen,

 

beachten Sie die Informationen „Häufige Fragen zum postalischen Schreiben zur Schlussabrechnung vom November 2023“ unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

Erfolgt keine Schlussabrechnung bis zum 31.01.2024 (Nachfrist) oder im Falle einer Fristverlängerung durchprüfende Dritte bis zum 31.03.2024, wird Ihr vorläufig bewilligter Antrag durch einen Schlussbescheid mit Rückforderung abgeschlossen.

 

In diesem Fall wird die beantragte Corona-Wirtschaftshilfe in voller Höhe zurückgefordert. Bei einer solchen Rückforderung werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung erhoben.

 

Die Bewilligungsstellen werden voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 die entsprechenden Schlussbescheide mit vollständiger Rückforderung der vorläufig gewährten Hilfen veranlassen. Vor Zugang des Rückforderungsbescheids besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

 

Besten Gruß

Nico Cornelissen

simonw_
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Von unserem Bundestagsabgeordneten haben wir heute folgende Nachricht erhalten:

 

"Die neuen Fristen wurden in Abstimmung mit den berufsständischen Organisationen gestaltet, um insbesondere angesichts der angespannten Arbeitsbelastungen und des hohen Fachkräftebedarfs bei den eingebundenen Berater*innen für eine gewisse Entlastung zu sorgen. Sofern bis zu den neuen Terminen keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, soll nicht automatisch eine sofortige Rückforderung erfolgen. Es werden Erinnerungsschreiben verschickt, Anhörungen ermöglicht und erst im letzten Schritt werden dann auch Rückforderungsbescheide von den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder erlassen. Eine erneute Verlängerung ist jedoch aktuell nicht vorgesehen."

406
letzte Antwort am 08.02.2024 15:04:15 von simonw_
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