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Abkündigung EÜR

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letzte Antwort am 05.04.2024 12:31:06 von deusex
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petermäurer
Fortgeschrittener
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"

Man sollte in 50 Jahren mal zurückschauen können. In den Siebzigern wäre man sicherlich mit Tabletten ausgestattet worden, hätte man laut gedacht, was heute möglich ist.

"

1948 hat Orwell ziemlich genau gewußt, was heute möglich ist - einiges, was er beschreibt, gibt es erst in Ansätzen. Jedenfalls ist der Weg in die Cloud mE ein Weg zurück, ganz abgesehen davon, daß uns "unsere" Daten dann nicht mehr gehören.

Vergleichen Sie doch einen Wikipedia-Eintrag mit dem Brockhaus aus den 80ern. (Winston Smith ist heute fleißig).

Policing of speech is a key pillar of any tyranny.
DATEV-Mitarbeiter
Silke_Dürsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo liebe Community,

 

ich versuche hier mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen und hoffentlich die eine oder andere Verwirrung aufzulösen😉.

 

Es ist richtig, dass wir derzeit an einer neuen Cloud-Anwendung DATEV EÜR Steuern arbeiten und eine Freigabe im 4. Quartal 2023 anstreben.
Mit DATEV EÜR Steuern können die Anlagen EÜR, AVEÜR und SZ für Einzelunternehmen ohne land- und forstwirtschaftliche Betriebe erstellt werden.

Ich spreche also erstmal „nur“ von Einnahmenüberschussrechnungen im Bereich der Anlagen G und S in der Einkommensteuer bzw. Einkommensteuer beschränkte Steuerpflicht (ESt/BESt), was aber sicherlich einen Großteil der Anlagen EÜR ausmacht.

 

Es ist auch richtig, dass die Anlagen EÜR, AVEÜR und SZ „irgendwann mal“ in der Einkommensteuer & Co. nicht mehr enthalten sein werden, aber bis dahin werden noch einige Veranlagungszeiträume ins Land gehen😉.

Bis es so weit ist, haben Sie die Wahl, ob Sie die Anlagen EÜR, AVEÜR und SZ über die Einkommensteuer (& Co.) abwickeln möchten oder über die neue Cloud-Anwendung DATEV EÜR Steuern.

 

DATEV EÜR Steuern kann, im Vergleich zur Einkommensteuer (& Co.), in einem Schritt mit den gebuchten Kontensalden aus Kanzlei-Rechnungswesen und den Einzelinventaren aus der Anlagenbuchführung bestückt werden. Diese Einzelwerte werden auch an die Finanzverwaltung übermittelt.

Gerade Kanzleien, die häufig von der Finanzverwaltung aufgefordert werden, Kontennachweise und Inventarverzeichnisse nachzureichen, sind sehr dankbar für die Übermittlung der einzelnen Kontensalden und Einzelinventare. Dadurch muss die Steuererklärung nicht zwingend mehrmals angefasst werden, um z. B. eine Belegnachreichung anzustoßen.

Wir prüfen aber gerne, ob wir bis zur Freigabe eine optionale Übermittlung der Summenwerte (wie bisher in der ESt/BESt) anbieten können.

 

Und natürlich können Sie eine „kleine“ EÜR, die bisher nicht gebucht wird, manuell in DATEV EÜR Steuern erfassen, auch für Vereine und Stiftungen.

In der Cloud-Anwendung haben wir selbstverständlich eine ELSTER-Plausibilitätsprüfung und eine Datenübermittlung an die Finanzverwaltung.

In DATEV EÜR Steuern können Sie die amtlichen Formulare und das Freizeichnungsdokument erstellen und nach erfolgter Datenübermittlung bekommen Sie ein Sendeprotokoll.

 

Es entstehen für Sie keine zusätzlichen Kosten bei der Nutzung von DATEV EÜR Steuern, auch eine separate E-Steuern-Pauschale fällt nicht an.

 

Den ermittelten Gewinn bzw. Verlust können Sie im Anschluss in die ESt bzw. BESt übernehmen. Und ebenso können Sie den Gewinn bzw. Verlust von mehreren Anlagen EÜR in einen ESt/BESt-Bestand übernehmen.

 

DATEV EÜR Steuern können Sie über die eigene Leistung aus dem DATEV Arbeitsplatz, die Programmverbindung aus Kanzlei-Rechnungswesen oder direkt aus der ESt bzw. BESt starten.

 

Wir befinden uns mit EÜR Steuern derzeit noch in der Pilotierungsphase.

Daher möchte ich nicht verschweigen, dass noch Funktionalitäten fehlen, die den Prozess erst richtig rund machen. Aber wir arbeiten daran und bis zur Freigabe werden noch einige Dinge umgesetzt werden.

 

Hier auszugsweise ein paar Themen, die ganz aktuell in der Umsetzung sind bzw. bis zur Freigabe im 4. Quartal noch kommen:

  • Speichern in DMS/Dokumentenablage
  • Speichern in Meine Steuern
  • Bereitstellen zur späteren Übermittlung
  • Anbindung an Freizeichnung online
  • EÜR Steuern mit der ESt bzw. BESt übermitteln
  • Übergabe der Gegenstandswerte an die Rechnungsschreibung

 

Ich hoffe, mit diesen Informationen konnte ich ein paar Knoten entwirren und Klarheit schaffen😊.

 

Viele Grüße

 

Silke Dürsch

DATEV eG

 

 

guenther
Erfahrener
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@Silke_Dürsch 

 

Dann bitte mit aufnehmen, dass eine Funktion analog der E-Bilanz aufgenommen wird, bei der man wählen kann, ob der Kontennachweis mit / teilweise / nicht übermittelt wird.

 

Hilfreich wäre, wenn man pro Zeile wählen kann, ob mit oder ohne Kontennachweis gesendet wird.

mfg Thomas Günther
DATEV-Mitarbeiter
Silke_Dürsch
DATEV-Mitarbeiter
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👍prüfen wir

grandfunck
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Danke für die Erläuterungen, Frau Dürsch!

 

LG

 

WF

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DATEV-Mitarbeiter
Silke_Dürsch
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo liebe Community,

 

seit Ende letzter Woche ist eine neue Funktion in DATEV EÜR Steuern verfügbar.

 

Ab dem VZ 2022 können Sie wählen, ob die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung auf Basis der Kontensalden und Einzelinventare (Voreinstellung in jedem Bestand) oder auf Basis der Summenwerte erfolgen soll.

Die Option finden Sie in den „Allgemeinen Angaben“:

 

Silke_Drsch_0-1712053660582.png

 

 

Wenn Sie die Option „Übermitteln von Summenwerten“ gewählt haben, dann sehen Sie das nach erfolgter Übermittlung im Übermittlungsprotokoll.

 

Silke_Drsch_1-1712053660585.png

 

Viele Grüße aus Nürnberg

 

Silke Dürsch

DATEV eG

f_mayer
Fachmann
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@Silke_Dürsch  schrieb:

 

Bis es so weit ist, haben Sie die Wahl, ob Sie die Anlagen EÜR, AVEÜR und SZ über die Einkommensteuer (& Co.) abwickeln möchten oder über die neue Cloud-Anwendung DATEV EÜR Steuern.

 


😍🍾🎆

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Alexander_Herrmann
Meister
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Warum soll jemand nur Summenwerte übermitteln wollen? 

 

Ich stehe da grad etwas auf dem Schlauch. Einzelinventare und Konensalden sind doch deutlich informativer und sollten weniger Rückfragen mit sich bringen. 

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
dtx
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@Alexander_Herrmann  schrieb:
...

Ich stehe da grad etwas auf dem Schlauch. Einzelinventare und Konensalden sind doch deutlich informativer und sollten weniger Rückfragen mit sich bringen. 


Apropos Schlauch: Wieso setzt die Finanzverwaltung "amtliche Formulare" in die Welt, wenn sie mit den damit angeforderten Angaben angeblich nichts anfangen kann?

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petermäurer
Fortgeschrittener
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Ich bevorzuge z. B. eine Anlagenbuchhaltung per Excel und übergebe daher Summen, weil es kein Einzelinventar im Datev-System gibt.

Policing of speech is a key pillar of any tyranny.
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guenther
Erfahrener
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Die Wahl zwischen Summen- und Einzelwerten war der Wunsch vieler bei der Pilotierung. 

 

Manchmal gibt es Fälle (wie bei der E-Bilanz), da sind Summenwerte besser.  

 

Das muss jeder selber entscheiden, jetzt gibt es ein Wahlrecht. 

mfg Thomas Günther
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f_mayer
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@Alexander_Herrmann  schrieb:

Warum soll jemand nur Summenwerte übermitteln wollen? 

 

Ich stehe da grad etwas auf dem Schlauch. Einzelinventare und Konensalden sind doch deutlich informativer und sollten weniger Rückfragen mit sich bringen. 


In die AVEÜR kann ich mit wenige Klicks die Summenerfassung aus Rechnungswesen vornehmen, Einzelerfassung erfordert Mehrarbeit.

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314159
Aufsteiger
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@f_mayer  schrieb:

@Alexander_Herrmann  schrieb:

Warum soll jemand nur Summenwerte übermitteln wollen? 

 

Ich stehe da grad etwas auf dem Schlauch. Einzelinventare und Konensalden sind doch deutlich informativer und sollten weniger Rückfragen mit sich bringen. 


 Einzelerfassung erfordert Mehrarbeit.


An die neue EÜR Steuern werden die Wirtschaftsgüter als Einzelerfassung übergeben, sodass hier keine Mehrarbeit aufgrund manueller Erfassung entsteht.

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deusex
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Im Nebenbeitrag hatte ich eben den Nutzen bzw. die Effizienz der Auslagerung EÜR Steuern angefragt.

 

Es steht doch außer Frage, dass die aktuelle Lösung, mit einem Klick die Summenwerte zu importieren, um dannach alles in einem Paket zur Freizeichnung bereitszustellen, als das AVEÜR auszugliedern.

 

Dies ist doch ein enormer Mehraufwand ohne verhältnismäßigen Nutzen.

 

EÜR Steuern und Freizeichnung - DATEV-Community - 411051

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f_mayer
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Naja, wenn dafür die Datenübergabe von Rechnungswesen an Anlage EÜR diffiziler arbeitet, könnte es interessant sein, die Einzelerfassung von Anlagengütern ist nicht das einzige, ich meine dass derzeit die Aufgliederung der Betriebseinnahmen nach Umsatzsteuersachverhalten nicht unbedingt reibungslos funktioniert, zumindest wenn OPOS ins Spiel kommen.

 

Dann ist da noch der Punkt Flexibilität um zukünftigen Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht werden zu können.

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deusex
Experte
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@f_mayer  schrieb:

Naja, wenn dafür die Datenübergabe von Rechnungswesen an Anlage EÜR diffiziler arbeitet, könnte es interessant sein, die Einzelerfassung von Anlagengütern ist nicht das einzige, ich meine dass derzeit die Aufgliederung der Betriebseinnahmen nach Umsatzsteuersachverhalten nicht unbedingt reibungslos funktioniert, zumindest wenn OPOS ins Spiel kommen.

 

Dann ist da noch der Punkt Flexibilität um zukünftigen Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht werden zu können.

 

Wie ich im Nebenbeitrag erwähnte, übermittle ich seit Beginn an nur Summenwerte in der AVEÜR. Die Rückfrage zur Einzelüberlassung erfolgt ca. in einem von zehn Fällen und wird mit einem PDF-Druck von "Entwicklung des Anlagvemögens" via Sonstige Nachricht unter 5 Minuten insgesamt erledigt.

Ich sehe und sah noch nie die Bewandtnis, MANUELL die Einzelerfassung von Wirtschaftsgütern in der AVEÜR vorzunehmen; auf die Idee kam ich schon gar nicht.

 

In "vorauseilendem Gehorsam" jetzt für eventuelle, künftige Anforderungen der Finanzverwaltung bereits Lösungen zu suchen, deren Probleme noch in den Sternen stehen, sehe ich nicht als effizienzfördernd und damit unnötig an.

 

95% unserer Mandantenbuchhaltungen werden digital über UO abegewickelt.

75% davon sind EÜ-Rechner; insbesondere auch auf Grund der Erhöhung der Grenzen zu Buchführungspflicht, wird sich der Anteil eher erhöhen, statt verringern.

100% dieser EÜ-Rechner-Buchführungen werden über OPOS abgebildet, aber . . .

 

. . . ich kann allerdings tatsächlich nicht behaupten, dass alles wunderbar und tadellos ist, denn gerade das Thema "OPOS in der EÜR mit Umsatzsteuer" führt immer schon vereinzelt zu Diskrepanzen.

 

Ob das allerdings durch die "neue Anwendung" vollständig gelöst wird, muss sich sich erst noch beweisen, aber ich werde mich da nun auch mal intensiver mit Praxisfällen damit auseinandersetzen; zumindest um mitreden zu können.
Hierfür werde ich sogleich mal meine eigene Erklärung 2023 "missbrauchen" und beide Alternativen vergleichen.

 

Mir gefällt eben einfach das Einfügen einer Zusatztätigkeit bzw. das Aufspalten einer Anwendung auf zwei , die zwangsläufig mit mehr Aufwand, Klicks und Zeit verbunden ist überhaupt nicht, weil es mir dem Prinzip der Effizienzsteigerung durch Prozessdigitalisierung- und automatisierung zuwiderläuft.

 

Muss dem Mandanten nun die "EÜR Steuern" gesondert überlassen werden, wo sie zuvor in der ESt-Erklärung integriert war?

Wie zeichnet man diese EÜR frei, wenn nur die Daten in die Anlage G übernommen werden?

Überlasse ich meinem Mandanten dann die ESt-Erklärung in den Posteingang und die EÜR aus EÜR Steuern gesondert?

Einen "schönen" aufbereiteten Jahresabschluss mit Bericht erhält auch der EÜR-Mandant und was bringt den die EÜR Steuern überhaupt im Posteingang ?

 

und, und, und

 

Im Moment sehe ich eine Lösung, die einen Übergang von on-premise auf cloud schrittweise vornimmt, aber das Ganze auf Kosten der Usability geht.

Eine Betaphase zum rumtesten, aber in allen Belangen im Moment noch rudimentär in den Leistungen.

 

Wie gesagt werde ich das mal in einen gesamten Arbeitsablauf austesten, ahne aber bereits Mehrzahl an Arbeitsschritten, die dafür notwendig sind.

 

Nicht vergessen: Rewe Jahresabschluss - Übergabe an ESt/EÜR - Übernahme AVEÜR Summen -fertig ! Das ist das Maß der Dinge.

 

 

 

 

 

 


 

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dtx
Aufsteiger
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Dann ist da noch der Punkt Flexibilität um zukünftigen Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht werden zu können.


Und welche sollen das sein? Starten wir mal eine Rätselrunde und was den meisten in den Kopf kommt, wird programmiert? Früher war die Erhebung (und folglich auch die Verarbeitung) von Daten, die keiner braucht, direkt unzulässig:

 

Zitat: "Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist." (§ 13 Abs. 1 BDSG in der Fassung bis Juni 2017, "Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung") Ins einzelne buchstabiert das die damalige Fassung des § 14 aus. 

 

Daß eine oberflächliche Lektüre der aktuellen Fassung den Eindruck entstehen lassen könnte, jeder dürfe alles,  bildet für mich immer noch keinen Anlaß, der FinV mehr Angaben zu machen, als sie ausweislich ihrer amtlichen Formulare benötige bzw. haben wolle. Weshalb wäre der Sachbearbeiter im Amt, dem man stets und erneut erklären mußte, die Daten seien mit dem amtlich geprüften und genehmigten Programm zu verarbeiten, zwangsläufig schlauer als diejenigen, die dieses Programm gestaltet, geprüft und genehmigt hatten.

 

grandfunck
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Moin, 

 

die Fragestellung ist richtig:

 

Dürfen wir überhaupt mehr an das Finanzamt übermitteln als von dort (über die Formulare) angefordert?

 

Im Zweifel wohl nicht. Trotzdem setzt DATEV (wenn ich mich nicht irre) grundsätzlich den Haken so, dass Einzelwerte übertragen werden. Da habe ich schon etwas Bauschmerzen bezüglich der Zulässigkeit.

 

Aber vielleicht klären uns ja DATEV Mitarbeitende auf, warum mehr als von der Finanzverwaltung gefordert übertragen werden soll und darf. 

 

Zumindest sollte (oder besser muss) grundsätzlich nur die Summe zur Übertragung vorgesehen sein.

 

Wenn in den seltenen Ausnahmefällen (ich schätze diese hier bei deutlich unter 10 %) die Verwaltung Näheres wissen möchte, dann geht's - wie schon anderweitig erklärt - mit einem PDF aus der Anbu in Minutenschnelle. Dies dürfte in Summe viel weniger Mehrarbeit für unsere Büros bedeuten als die von DATEV vorgesehene getrennte Übertragung. 

 

Kopfschüttelnde Grüße zum angekündigten Frühsommerwochenende

 

WF

dtx
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@grandfunck  schrieb:

Moin, 

 

die Fragestellung ist richtig:

 

Dürfen wir überhaupt mehr an das Finanzamt übermitteln als von dort (über die Formulare) angefordert?

 

Im Zweifel wohl nicht.

Es wäre auch kaum jemand auf die Idee gekommen, etwas neben die Eintragsfelder zu kritzeln, was der Scanner ja sowieso nicht erfassen würde ...

grandfunck
Fachmann
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Es wäre auch kaum jemand auf die Idee gekommen, etwas neben die Eintragsfelder zu kritzeln, was der Scanner ja sowieso nicht erfassen würde ...

 

 

Ooch, manchmal würde ich dies doch gern tun bzw. getan haben, so zur Erläuterung, aber jetzt geht das ja ganz locker über die Belegnachreichungsfunktion mit zusätzlichem Kurztext. 

 

LG

 

WF

deusex
Experte
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Also ich übermittle dem Finanzamt parallel via "Sonstige Nachricht" alles Mögliche zur Steuererklärungen, soweit es der Aufklärung und Transparenz des Falles dient.

Zumeist präferiere ich andererseits den "elektronischen Veranlagungsbeamten" und verzichte auf weitere Infos bei einfacher gelagerten Fällen.

 

Also, wenn schon, denn schon, sozusagen . . .

 

Ob das individuelle Anlagen, gesonderte Aufstellungen und/oder Tabellen sind oder auch mal den gesamten Bericht des Jahresabschluss, aus dem bspw. Unentgeltliche Wertgaben, Details zum Anlagevermögen und reichlich weitere Kreativitäten aus der Steuererklärung ersichtlich sind.

 

Warum mehr Transparenz, als nötig und ggf. erlaubt ?

 

Weil ich das Ziel habe, dass meine Steuererklärungen möglichst keine Fragen aufwerfen, "ungestreift" veranlagt werden und ggf. keinen Raum für spätere Korrekturen durch das Finanzamt lassen.

 

Eine Steuererklärung ist ja gleichwohl oftmals auch eine Steuerstrategie, mit der ich da eher offen, als mit eingezogenenem Genick hantiere.

 

Ich mach mir da in der Tat keine Gedanken, ob ich etwas einreichen darf oder nicht, soweit es zweckdienlich ist.

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letzte Antwort am 05.04.2024 12:31:06 von deusex
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