Hallo Zusammen, ich kann jetzt nicht auf alles eingehen, aber wollte hier einmal ein paar grundsätzliche Hinweise zu dem Thema geben, weil ich mich damit gerade auseinandersetze: Im Besten Fall ist das jedem klar gewesen 😊 1. Bei der Bewertung muss unterschieden werden, ob sich um Umlauf- oder Anlagevermögen handelt. Grundsätzlich sind Aktien/ Fonds (in der Regel ETFs) dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Nur wenn Sie dem Betrieb "dauerhaft dienen" ist eine Aktivierung im AV möglich. Die Wahl zwischen AV und UV hat Auswirkungen auf die Bewertung nach StR und HR: HR-UV - strenges Niederstwertprinzip (Pflicht) – Kurs zum Bilanzstichtag entscheidend, unabhängig vom Kurs zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung. StR-UV – gemildertes Niederstwertprinzip (Wahlrecht) – Abschreibung nur bei dauernder Wertminderung. Abschreibung erfolgt nur, wenn Kurs zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch unter AK liegt. Die Abschreibung erfolgt nur dann nicht, wenn die Wertminderung als vorübergehend angesehen wird. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Kursverlust am Bilanzstichtag die Bagatellgrenze von 5 % überschreitet und bis zur Bilanzaufstellung anhält. Zusätzliche Erkenntnisse bis zur Bilanzaufstellung müssen berücksichtigt werden. HR-AV - gemildertes Niederstwertprinzip (Pflicht) – Kurs zum Bilanzstichtag entscheidend, wenn dauernde Wertminderung. Abschreibung erfolgt nur, wenn Kurs zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch unter AK liegt (5 % Bagatellgrenze gibt es im HR nicht). Ein Wahlrecht besteht bei einer nur vorrübergehenden Wertminderung. StR-AV - gemildertes Niederstwertprinzip (Wahlrecht). Abschreibung erfolgt nur, wenn Kurs zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch unter AK liegt. Keine Abschreibung bei nur vorübergehender Wertminderung. Die Wertaufholung muss analog erfolgen Vorabpauschale – steuerrechtlich muss hier ein fiktiver Ertrag gebucht werden gegen einen steuerlichen Ausgleichposten. Bei Verkauf der Wertpapiere muss dieser wiederum aufgelöst werden. Hier fängt der Excelspaß dann an, wenn man Teilverkäufe hat. Auch das Ausfüllen der KSt erfordert höchste Konzentration, wegen der unterschiedlichen Teilfreistellungen. Achtung, bei ausländischen Depots, darf (muss) man die Vorabpauschale selbst berechnen. Hier ein großer Dank an die Datev, die hier eine tolle (Nicht-)Hilfe erstellt hat, die es jedem einzelnen erlaubt das Rad neu zu erfinden und hier lauter Kontenzwecke ohne Sachkonten eingeführt hat. Warum kann man hier nicht wenigstens mal einen Vorschlag vorgeben? Hilfe: 1004273 Auf das Thema Teilfreistellung bei den verschiedenen Arten von Fonds (Aktien-, Immobilien oder Mischfonds) muss geachtet werden. Bei ordentlichen Depots (die in Deutschland geführt werden) wird das entsprechend ausgewiesen. (Aktienverkäufe bei KapG sollte jedem bekannt sein – 8b KStG) Falls ich mich irgendwo vertan habe, freue ich mich über einen Hinweis, weil ich das hier auch für unser Büro runtergeschrieben habe.
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