Hallo StB_, hallo Community, hierzu liegen uns folgende Informationen vor: "Ändert sich die Steuernummer aufgrund von verwaltungsinternen (organisatorischen) Maßnahmen (z.B. Aktenabgaben, Umorganisationen), hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Wirkungsumfang der elektronischen Vollmacht. In diesen Fällen werden das Steuerkonto und die damit verbundene Vollmacht regelmäßig durch Aktenabgaben elektronisch auf die neue Steuernummer übertragen. Durch die Bearbeiterin/ den Bearbeiter im Finanzamt oder die Vollmachtnehmerin /den Vollmachtnehmer ist in diesen Fällen daher grundsätzlich nichts zu veranlassen." Da es womöglich die internen Organisations- und Dokumentationsprozesse betrifft, obliegt die Entscheidung, ob die erloschene Steuernummer entfern oder im System gespeichert bleiben soll, gänzlich der Kanzlei. Mit freundlichen Grüßen, Tatjana Bergen (DATEV eG)
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