Hallo @dwey und @Constanze_GM , meines Wissens besteht keine Notwendigkeit, per 12/2023 eine lohnsteuerliche Nachberechnung auf 2022 vorzunehmen. Im Steuerrecht gilt (abweichend vom SV-Recht) das Zuflussprinzip. Wenn die Zahlung tatsächlich erst in 12/2023 geleistet wurde, ist auch die Besteuerung erst in 2023 durchzuführen. Exkurs: Generell darf man als Arbeitgeber gar keine Nachberechnungen/Korrekturen zur Lohnsteuer des Vorjahres mehr durchführen, wenn die Lohnsteuerbescheinigungen bereits an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Das dürfte regelmäßig nach dem 28.02. eines Jahres der Fall sein. Fehler bei der Berechnung der Lohnsteuer des Vorjahres sind dann meines Wissens vom Arbeitgeber (der ja in der Haftung für die korrekte Abführung der LSt ist) im Rahmen einer haftungsbefreienden Anzeige beim Betriebsstättenfinanzamt anzugeben. Sollte ich hiermit falsch liegen, bitte ich freundlich um Korrktur. Viele Grüße und einen schönen Tag.
... Mehr anzeigen