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Zuschuss zum Krankengeld Überschreitung 50 Euro

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letzte Antwort am 18.02.2026 16:06:12 von Philipp_Heubeck
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dwey
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Guten Morgen zusammen,

 

für einen Mitarbeiter von uns würden wir gerne die Kosten für das Zwei-Bett-Zimmer vom stationären Aufenthalt übernehmen. Leider werden durch die Rechnung vom Krankenhaus die 50 Euro (Zuschuss AG bei KG) um ein vielfaches überschritten. 

 

Die SV und St Beiträge würden wir als Arbeitgeber gerne übernehmen.

 

Kann hier jemand helfen, wie genau abgerechnet werden muss und ggfls. die Lohnarten nennen?

 

Viele Dank im Voraus.

 

VG
Dwey

DATEV-Mitarbeiter
Philipp_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
134 Mal angesehen

Hallo Dwey,


wenn der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, gelten Zuschüsse des Arbeitgebers nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigen (SV-Freigrenze). Die vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlten Beträge sind dagegen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.


Befindet sich der Arbeitnehmer noch in der Lohnfortzahlung, können Sie für die Abrechnung der Krankenhauskosten die Lohnart 2770 verwenden.

Freundliche Grüße Philipp Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 18.02.2026 16:06:12 von Philipp_Heubeck
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