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Pfändung

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letzte Antwort am 14.12.2023 14:48:51 von lohnhilfe
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dwey
Beginner
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Hallo zusammen,

 

ich schildere mal eben mein Anliegen.

 

Wir haben bei einem Mitarbeiter im Januar eine Pfändung abgerechnet. Zustellung und Abrechnung der Pfändung war im Januar. Monatsabschluss durchgeführt.

Ende Januar haben wir die Aufhebung der Pfändung erhalten. Den Pfändungsbetrag haben wir vom Hauptzollamt zurückerstattet bekommen.

 

Frage:

 

Kann ich die Pfändung irgendwie korrigieren oder in den Januar zurück rechnen?

 

VG

DWeyers

t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

wenn es reicht, setzen Sie einfach den Pfändungsbetrag ab 1/23 auf Null und machen in 2/23 eine Nachberechnung auf 1/23. Dann wird die Pfändung rückgerechnet und der Mitarbeiter kriegt den gepfändeten Betrag wieder gutgeschrieben.

 

Sollte der Mitarbeiter eine "saubere" Abrechnung 1/23 benötigen, müssten Sie aus meiner Sicht - nach Rücksetzung des Monatsabschlusses - die Abrechnung des Mitarbeiters löschen und sollten dann die Pfändung löschen können.

 

Alternativ könnten Sie aber in jedem Fall die Pfändung sonst auch auf Null setzen, so dass kein pfändbarer Betrag mehr auf der Abrechnung zu sehen ist.

 

Viele Grüße

T. Reich

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dwey
Beginner
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Super, vielen Dank.

So reicht es vollkommen aus.

VG

Dwey

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dwey
Beginner
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Nachricht 4 von 5
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Hallo, 

 

ein paar Monate später und ich habe einen ähnlichen Fall nur als Verbraucherinsolvenz.

dwey_0-1702555500737.png

 

Mit der Jahressonderzahlung im November wurde ein Teil gepfändet. Allerdings ist ist die Verbraucherinsolvenz beendet und der Betrag wurde an uns zurück überwiesen.

Leider funktioniert die Rückrechnung bei folgender Eingabe nicht.

dwey_1-1702555688103.png

 

Hat jemand zufällig eine Idee?

 

VG

dwey

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lohnhilfe
Meister
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Vielleicht einen hohen absolut unpfändbaren Betrag für November erfassen? 

 

Oder sonst einfach eine eigene NettobezugsNummer anlegen, und mit der den Betrag im Netto als Bezug erfassen.

LG
VM
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letzte Antwort am 14.12.2023 14:48:51 von lohnhilfe
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