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lohnsteuer nachberechnen

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letzte Antwort am 09.08.2024 07:48:19 von lohnexperte
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dwey
Beginner
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Nachricht 1 von 3
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Hallo zusammen,

 

wir haben im Dezember 2023 einen Mitarbeiter nach langer Erkrankung (im Krankengeld seit November 2022) letztmalig abgerechnet.

Bei der Sozialversicherungsprüfung ist nun aufgefallen, dass die im Dezember 2023 ausgezahlten Überstunden auf das Vorjahr hätten gerechnet werden müssen. 2023 ist das Steuer brutto 0,00 Euro, daher keine Abzüge.

Die SV Beiträge die nachgezahlt werden müssen, wurden uns von der DRV berechnet.

Meine Frage ist, kann ich die Lohnsteuer für die  Überstunden irgendwie nachberechnen?

 

VG und Vielen Dank im Voraus

dwey

Constanze_GM
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 3
204 Mal angesehen

Hallo,

Da Du ja im Programm nur Änderungen bis ins Vorjahr vornehmen kannst, würde ich abwarten, bis Du den Prüfbericht der DRV vorliegen hast. Diesen würde ich schnellstmöglich dem für diesen Mandanten zuständigen Lohnsteuerprüfer zukommen lassen, mit der Bitte, die fällige Lohnsteuer rauszurechnen. Wartest Du bis zur nächsten Lohnsteuerprüfung, so würden Verspätungszuschläge zusätzlich fällig werden. Also lieber gleich den guten Willen zeigen. Viel Erfolg.

 

Constanze

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 3 von 3
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Hallo @dwey und @Constanze_GM ,

 

meines Wissens besteht keine Notwendigkeit, per 12/2023 eine lohnsteuerliche Nachberechnung auf 2022 vorzunehmen.

 

Im Steuerrecht gilt (abweichend vom SV-Recht) das Zuflussprinzip. Wenn die Zahlung tatsächlich erst in 12/2023 geleistet wurde, ist auch die Besteuerung erst in 2023 durchzuführen.

 

Exkurs: Generell darf man als Arbeitgeber gar keine Nachberechnungen/Korrekturen zur Lohnsteuer des Vorjahres mehr durchführen, wenn die Lohnsteuerbescheinigungen bereits an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Das dürfte regelmäßig nach dem 28.02. eines Jahres der Fall sein. Fehler bei der Berechnung der Lohnsteuer des Vorjahres sind dann meines Wissens vom Arbeitgeber (der ja in der Haftung für die korrekte Abführung der LSt ist) im Rahmen einer haftungsbefreienden Anzeige beim Betriebsstättenfinanzamt anzugeben.

 

Sollte ich hiermit falsch liegen, bitte ich freundlich um Korrktur.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

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letzte Antwort am 09.08.2024 07:48:19 von lohnexperte
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