BW hat ein modifiziertes Bodenwertmodell, dass im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz. Für landw. Vermögen (Grundsteuer A) soll eine Ertragswertbasis mit Ertragsmesszahlen gelten. Erst Im Oktober 2022 werden die Landwirte betreffs Grundsteuer A, d.h. hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke und den landwirtschaftlich-betrieblichen Teilen der Hofstelle angeschrieben. Die diesbezügliche Erklärung ist dann bis 31.3.2023 möglich, ohne dass es einer Fristverlängerung bedarf, erst danach gibt es ein Erinnerungsverfahren. siehe blhv und Ministerium für Finanzen BW
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