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GrundsteuerDigital Baden-Württemberg

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letzte Antwort am 14.07.2022 14:26:51 von MHoeft
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Jana_Bruder92
Beginner
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Hallo Zusammen,

 

dass die Bearbeitung mit GrundsteuerDigital so einige Probleme mit sich bringt, ist ja glaube ich schon bekannt... aber uns war es heute nicht möglich für einen Mandant mit einem bebauten Grundstück Wohnhaus und weitern 5 Ackerflächen, die unabhängig zu dem Wohnhaus (was ja in BW das modifizierte Bodenwertmodell darstellt) stehen, diese 5 Ackerflächen als LuF Betrieb anzulegen.

Laut Definition Grundvermögen sind Ackerflächen, die Landwirtschaftliche Flächen darstellen, egal ob eigengenutzt oder verpachtet, egal ob die Nutzung Grünland, Ackerland oder Forstwirtschaftliche Flächen ist, sie sind zum LuF-Vermögen zuzurechnen. Daher haben wir für den Mandant in Grundsteuer Digital zwei Grundstücke angelegt.

Einmal das bebaute Grundstück, das zu Wohnzwecken genutzt wird als Bodenwertmodell mit der Fläche und dem Bodenrichtwert laut Abfrage Boris BW Grundsteuer B und einmal die Flächen der LUF als "Betrieb der LUF" mit den Flurstücken der Ackerflächen mit der Abfrage der Grundsteuer A mit der Fläche und der Ertragsmesszahl.

Leider kamen hier nur Fehler bei der Steuerberechnung und es war uns weder möglich, die Werte zu berechnen, noch die Feststellungserklärung zu übermitteln. Bei dem "Betrieb der LUF" hat das Programm aber immer das Bodenwertmodell also abweichende Ländermodell zur Anwendung genommen, statt das Ertragswertverfahren also Bundesmodell, was ja eigentlich bei Landwirtschaftlichen Flächen angewendet werden muss.

 

Haben wir hier was nicht richtig verstanden oder liegt das bei GrundsteuerDigital an der Bearbeitung?

MHoeft
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 2
863 Mal angesehen

BW hat ein modifiziertes Bodenwertmodell, dass im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz.

 

Für landw. Vermögen (Grundsteuer A) soll eine Ertragswertbasis mit Ertragsmesszahlen gelten.

 

Erst Im Oktober 2022 werden die Landwirte betreffs Grundsteuer A, d.h. hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke und den landwirtschaftlich-betrieblichen Teilen der Hofstelle angeschrieben. Die diesbezügliche Erklärung ist dann bis 31.3.2023 möglich, ohne dass es einer Fristverlängerung bedarf, erst danach gibt es ein Erinnerungsverfahren.

 

siehe blhv und Ministerium für Finanzen BW

 

 

mh
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letzte Antwort am 14.07.2022 14:26:51 von MHoeft
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