@Hayen schrieb: ..................Wird sie über die Minijobzentrale als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet, darf sie nicht die Steuerklasse 1 haben, sondern 6 oder pauschal versteuert und bekommt keine EPP. Das ist meiner Meinung nicht ganz richtig: Haufe: Energiepreispauschale Minijobber | Minijob-Zentrale: Für kurzfristige Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, zahlen Arbeitgeber die Pauschale nicht aus. Wie die Finanzverwaltung mit diesen Beschäftigungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 umgeht, ist noch nicht bekannt. --> Danach sind kurzfristige Beschäftigte mit ELStAM-Anmeldung St.-Kl. 1-5 bezugsberechtigt für die EPP.
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